Full text: Hamburgische Schulzeitung - 8.1900 (8)

  
Eine Wochenſchrift für die Angelegenheiten des Unterrichts, 
der Erziehung und des Kehreritandes. 
Schriftleitung :: 
U. Struve, Hamburg-Eilbes, 
Jungmannititr. 21, p. 
Berausgegeben 
“von Lehrern und Lehrerinnen. 
Kommiſſionär HS. Reßler, Leipzig, Seebhuraftr. 40. 
Derlaa: 
Shröder & Jeve, Hamburg, 
Kl. Reichenſtr. 9-11. Fſpr. 2080. 
 
Die Zamburgiſche Schulzeitung erſcheint jeden Mittwoch in einem Bogen Großquartformat zum Preiſe von 1 Mark 50 Pfg. für das Vierteljahr. 
Beilage: Die monatlich erſcheinende Jugendſchriften-Warte, Schriftleiter H. Wolgaſt. -- Beſtellungen nehmen außer den Verlegern, alle 
Buchhandlungen, Zeitungsgeſchäfte und Poſtämter an. -- Beiträge ſind an die Schriftleitung, Bücher zur Beſprechung an Herrn Hauptlehrer Martens, 
Bamburg-St. Georg, Baumeiſterſtr. 8, zu ſenden. Unzeigen werden für die Petitzeile von 63 mm Breite mit 260 Pfg., Beilagen nach Übereinfunft 
berechnet. =-- Poſt- Liſte Ur. 3188. -- Klagen über unpünktliche Zuſtellung ſind gefl. ſofort dem Derlage mitzuteilen. 
 
 
8. Jahrgang. 
Stittwoch, den 30. Mai 1900. 
gr. 22. 
 
 
Inh alt: Die Zuſammenſekzung der Oberſchulbehörde nach dem neuen 
Unterricht8sgeſeze. Von F. Honebrinker. = Ein neues Schulgeſetz. 
Von Coym. -=- Medizinkaſten für Schulen. Von E. F. -- Maßgeb- 
liches zur Sculverfaſjung. V und VI. -- Die VerſiherungSver- 
anſtaltungen des Preußiſchen Beamtenvereins. Von IJ. S. -- Au3 
Hamburg. -- Vom Landgebiet. -- Pädagogiſche Rundſ<au. -- Vom 
Büchermarkt. -- VereinSsanzeiger. -- Briefkaſten. 
 
Die Zuſammenſetzung der Oberſchulbehörde 
nach dem neuen Unterrichtögeſete. 
Auf dem Sculgebiete liegt das größte Hindernis des 
Fortſchritts in der Vielheit und Engberzigkeit der Untergeſeße, 
Inſtruktionen und Anordnungen, wodur<h jede ſelbſtändige 
Regung unterdrü&t und die Erreichung des im Geſetße ge- 
ſteten Ziele3 unmöglich wird. Die in der eigentlichen 
Schularbeit herrſ<hende Einförmigkeit, wel<e der wirklichen 
Geiſte3bildung fremd iſt, und der Mangel einer innigen Be- 
ziehung der wichtigſten kulturellen Einrichtung des Volke3, 
der Schule, zu den Kulturgütern und -Einrichtungen ſind be- 
ſtimmte Beweiſe für das mechaniſche Walten der Geſetze3- 
paragraphen, <arakteriſtiſche Zeichen de8 Bureaukrati8mus 
auf dem Sculgebiete. Einſicht8volle, höchſte Schulbeamte 
erhoben ihre Stimme- und bezeugten die Größe der Gefahr, 
die in unſerer Zeit der ununterbrochenen Geſetzgebung doppelt 
und dreifach droht. Der frühere preußiſ<e Kultusminiſter 
Dr. Boſſe ſchreibt im „Schulprogramm des 20. Jahrhundert3“ : 
„E3 giebt. wichtige, jehr aktuelle Schulfragen, ja Lebensfragen 
für die Schule, die das Schulgejeß weder löſen kann noch 
zu löſen verſuchen ſoll, Fragen des Wiſſens und der Wiſſen- 
IGaft, der Pädagogik und der Methode und andere, für 
deren glüäliche Löſung nur die volle Freiheit der ernſten 
geiſtigen Arbeit und de3 in der Lehrerſchaft lebenden religis3- 
ſittlichen Geiſtes Gewähr bietet. . . Der Wuſt der Inſtruk- 
tionen und Reglement3 iſt zu einer Feel geworden, die den 
einzelnen Schulauſjicht8beamten wie den einzelnen Lehrer un- 
nötig einſ<nürt. Daß dadurch die Gefahr einer geiſtloſen und 
öden Schablonenwirtſ<haft entſteht, liegt auf der Hand. Hier 
das hindernde Geſtrüpp zu lichten, den Weg zu ſäubern, ihn 
dur< Aufſtelung großer, durchſchlagender Geſicht8punkte zu 
vereinfaßen und jeder tüchtigen Perſönlichkeit das rechte 
Maß individueller, freier Wirhſamkeit zu ſichern, das iſt eine 
der wichtigſten Aufgaben für den Regierer der Schule im 
neuen Jahrhundert.“ 
Je weniger die Geſetzgeber den Perſonen, die oben und 
unten am großen Werk der Schule mitarbeiten, den Charakter 
des Beamten, womit jieh der Begriff des Kommandierenden 
und des Kommandierten verbinden, aufdrücen, je weiter der 
Abſtand zwiſchen „Schule und Kaſerne“ iſt, deſto mehr Au8- 
 
 
ſicht iſt vorhanden, die ungelöſten Schulfragen, die oft zu- 
gleich ſoziale Fragen ſind, um ein Tüttelhen weiter zu 
bringen. Da3 hierbei anzuwendende Prinzip der Setbſt- 
verwaltung, welches vom Freiherrn v. Stein mit viel Ein- 
und Umſicht in die größeren Zweige der preußiſchen Ver- 
waltung, wozu die Schule damal3 nicht gehörte, eingeführt 
wurde und auch die Grundlage unſerer Staat3verwaltung 
bildet, iſt von der Geſchichte glänzend anerkannt und bedarf 
nur der Verpflanzung aufs Schulgebiet. (Die Anwendung 
außer auf die Oberſc<ulbehörde bleibe einem nachfolgenden 
Nrtikel vorbehalten.) 
Na< dem Vorſc<lage des Senats ſoll die Oberſ<ulbe- 
hörde beſtehen aus 3 Senatoren, 6 Bürgerichat3mitgliedern, 
2.-Geiſtlichen, 3 Vertretern der höheren Schulen (Schulrat, 
- Gelehrten- und Realſchulen), 1 Seminardirektor, 1 Schulrat 
fürs Volksſ<ulweſen, 1 Volk8- und 1 Privat)<hullehrer. 
Außer den Schulen unterſtehen der Oberſchulbehörde die 
Stadtbibliothek, der botaniſche Garten, diz Sternwarte, das 
<Hemiſche und phyſikaliſche Staatz5ſaboratorium und jämtliche 
Muſeen. Der Umfang des Wirkungskreiſes ließ die Ober- 
ichulbehörde (Deputation) von der Befugnis des 3 7 des 
Geſetzes über die Oraaniſation der Verwaltung Gebrauch 
machen, daß „die Deputationen befugt ſind, für einzelne 
Zweige ihrer Thätigkeit Sektionen aus ihrer Mitte zu bilden, 
welche die ihnen von der Devyutation überwieſenen Ge]Häfte 
ſelbſtändig verwalten.“ Da wir hier insbejondere die 
Verwaltung des größten Gebietes der Deputation (Ober- 
ſchulbehörde), dasjenige der Volksſchule, im Auge baben, 
richtet fich unfere Aufmerkitamkeit auf die Zufammen)etzung 
der dritten Sektion der Oberſchulbehörde. Die Sektion 
fürs Volks8ſ<ulweſen beſteht aus: 
2 Senatoren, 
2 Bürgerſ<baft3mitgliedern, 
Geiſtlähen, 
Schulrat fürs Volk3) hulwejen, 
Seminardirektor, 
Vertreter der Volk3- und 
Vertreter der Privatichulen. | 
Der Geſetzentwurf erwähnt allerdings ſelbſtändige Sektionen 
nicht, in der Bürgerſchaft5beratung äußerte Herr Job. Halben 
aber, daß die Bürgerſchaft ſich vorbehalten münte, die Mit- 
glieder der einzelnen Sektionen zu wählen. 
Welche Stellung nehmen die Senatoren in der Sektion 
für3 Volks8ſc<hulweſen ein? 
Während in anderen deutſchen Staaten die Volks) hulen 
unter der eigenen Verwaltung der Gemeinden (Stadt: 
Gemeinden) und unter Oberaufficht des Staates ſtehen, jind 
hier in Hamburg, da nach 8 1 des Geſezes über die Ver- 
waltung „die Verwaltung der Geomeinde- Angelegenbeiten 
4 bo bond. hend. hand
	        
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