als die Beamten einer Behörde, und dementſprechend das
Publikum einer von den erſteren getroffenen Entſcheidung
ſich leichter unterwirft, als einer von Polizeibeamten feſtge-
jeßten Strafe. Endlic< litt auch das erforderliche Anſehen
de3 Kontrollausſ<uſſes darunter, daß er mehr in die Rolle
des Anklägers gedrängt wurde. Infolgedeſſen geſchieht jett
die Feſtſtellung des Sachverhaltes durch die Kontrollausſ<üſſe,
während die Polizeibehörde auf Grund des ſo ermittelten
Thatbeſtandes die Straſverfügung naß Maßgabe der An-
träge des Kontrollausjſ<huſes erläßt.
Aber auch diejer Zuſtand iſt no< kein völlig befriedi-
gender, vielmehr erſcheini e8 zwe>mäßig, in die Hand des
Kontrollausſ<uſſes niht nur die Ermittelung des Thatbe-
ſtandes, ſondern auch die wirkliche Entſcheidung zu legen,
den Kontrollausſ<huß alfo zu einer mit ſchulpolizeilichen
Straſbefugniſen ausgerüſteten Unterbehörde zu machen.
Natürlich wird dafür geſorgt werden müſſen, daß in
den Kontrollausſ<uß ſol<e Männer gewählt werden, denen
die Handhabung polizeilicher Straſgewalt unbedenklich anver-
traut werden kann. In dieſer Richtung wird die Behörde
dur< ihre Aufſichtöbeamten und vor allem der verſtändige
Sinn der Mitglieder der Schulkommiſſion das Richtige treffen.
Sollie aber wirklich einmal ein Mißbrauc< der Strafgewalt
vorkommen, jo gewährt die nach 8 12 des Entwurfs zu-
läſſige, mit aufjc<iebender Kraft ausgeſtattete Beſchwerde eine
hinreichende Garantie zur Vermeidung etwaiger Nachteile.
Nach dem 8 58 des bisherigen Unterricht3geſeße8 haben
die Schulfommiſſionen das Recht, Kinder, welche gewohn-
heitzmäßig die Schule verſäumen oder welche jonſt durch
ihre Führung den ſittlichen Zuſtand der Schule gefährden,
in geeignete Beſſerung3anſtalten unterzubringen, wenn die
Eltern oder deren Stellvertreter ihre Einwilligung
dazu erteilen.
Dieſe Beſtimmung iſt in der Praxis auch auf die
Strafichule angewendet und hat dadurch dem jonſt ſchon
durc< jein Vorhandenſein wirkjamen Strafmittel einen wes
ientlichen Teil ſeines Erfolge3 entzogen, weil vielfach und
zwar meiſt in den Fällen, in welchen ein zeitweiliger Auf-
enthalt in der Strafſchule von beſonder38 gutem Einfluß ſein
würde, wegen Widerſtandes der Eltern dieſe Strafe nicht
angewandt werden kann. Da naturgemäß zu dieſem Straf-
mittel nur dann gegriffen wird, wenn die ſonſt zuläſſigen
Strafen ſich niht mehr als wirkſam erweiſen, ſo gefährdet
ein Kind, welches der Kontrollau8sſ<uß in der Strafſchule
unterzubringen wünſcht, während die Eltern einer ſolchen
Maßnahme mit Erfolg entgegentreten, für die Folge die
Dis8ziplin in der Klaſje in hohem Maße. E3 darf daber,
joll anders dieſe Strafe überall wirkſam und de3halb exiſtenz
berechtigt jein, der Widerſtand der Eltern einer Anwendung
diejer Strafe nicht mehr im Wege ſtehen.
Auf Grund dieſer Erwägung iſt in dem Entwurfe vor-
geſehen, daß der Kontrollausſchuß, wenn die Eltern die Ein-
willigung verjagen ſollten, zwar nicht felbſt die Kinder in
die Strafſchule ſenden, aber die Sache der Vormundſchaft3-
behörde abgeben darf, damit von dort aus die Entſchei-
dung erfolge.
Die Vormund) <aft3behörde erſcheint für dieſe Anord-=
nung um ſo geeigneter, als auß das Bürgerliche Geſezbuch
in den 8SS 1666 und 1838 die Unterbringung in einer Er-
ziehungs8-Anſtalt oder einer Beſjerungs-Anſtalt dem Vormund=-
ichaftsgerichte überträgt. ES ſteht zu hoffen, daß die Furcht
vor der, nun dur< elterliche Hülfe nicht mehr abwendbaren
Strafſ<ule abſchre&end wirken und dazu führen wird, daß
die Zahl der dorthin zu ſendenden Kinder ſich vermindere.
Bei der Bedeutnng, welche der Kontrollau8sſchuß nach
der Vorlage erlangen wird, erſchien es ratſam, im Geſeße
auszuſprechen, daß der Vorſitende vcn der Schulkommiſſion
veſtellt werde, wenn dies auch thatſächlich heute ſchon ſo
gehalten zu werden pflegt.
Die Beſchränkung der Amts8dauer auf ein Jahr ſoll
ediglich die Möglichkeit gewähren, etwaige Fehlwahlen zu
deſſern ; keineSwegs ſoll damit ausgeſprochen ſein, daß es
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wünſc<enöswert ſei, die Mitglieder des Kontrollausſchuſſes-
häufig wechſeln zu laſſen ; im Gegenteil erſcheint eine gewiſſe
Stetigkeit in dieſem Amte durchaus wünſchenswert.
Zu 8 12. Während biöher nac< dem Wortlaute des
S8 25 des Unterricht8gejeßes gegen alle Verfügungen der
Schulkfommiſſionen eine Beſchwerde an die Oberſchulbehörde
gegeben war, in Wahrheit aber weitaus die meiſten Ver-
fügungen, nämlich die im 8 23 genannten, betr. Feſtſtellung
und Erlaß des Schulgeldes ſowie Gewährung freier Schul-
bücher, dem Beſchwerdewege entzogen waren, wird im 8 12
de3 Entwurfes, dem leßterwähnten thatſächlichen Zuſtande
im weſentlichen entjprehend, eine Beſchwerde nur gegen
Straſverfügungen der Kontrollausſchüſſe für zuläſſig erklärt.
Daß dieje Verfügungen, gegen welche es eine Berufung auf
gerichtliche Entſcheidung nicht geben ſoll, der Nachprüfung
im Verwaltungswege unterliegen müſſen, liegt auf der Hand.
Dadurch wird, da der Beſchwerde aufſchiebende Wirkung
beigelegt ijt, eine auSreichende Kauiel gegen einen etwaigen
Mißbrauch der Straſgewalt durch den Kontrollausſchuß gegeben.
Der Abſchnitt von der Schulpflichtigkeit weiſt in
eingehender Weiſe nach, daß die Einführung einer zweima=
ligen Einſ<ulung und Entlaſſung (Oſtern und Michaeli8)
erhebliche Übelſtände im Gefolge haben würde:
Das Durchſc<<nitt3alter der zur Entlaſſung kommenden
Schüler würde um ?/4 Jahr, nämlich von 14/2 Jahr auf
14*/4 Jahr heruntergejeßt. Jeßt müſſen nahezu alle Schüler,
welche in die erſte Klaſſe eintreten, dieſelbe auch ein volles
Jahr hindurch bejuchen ; in Zukunft aber würden viele der-
ſelben nur ein halbes Jahr in der erſten Klaſſe zubringen.
Bei den höheren Schulen liegt die Sache ander3, da bei dieſen
die Entlaſſung regelmäßig von der Erreichung eines beſtimmten
Lehrziele3 abhängt ; wo aber, wie bei den Volksſchulen, das
Alter der Schüler für die Entlaſſung maßgebend iſt, müſſen
Wechſelcöten grundſäßlich verworfen werden.
Zu diejen Bedenken kommt ſodann noch die Befürchtung,
daß ein großer Teil derjenigen Schüler, welche zum 1. Oktober
aus der Schule entlaſten und in das Erwerbsleben eintreten
würden, dadurch die Möglichkeit verliert, am Konfirmations-=
unterrichte teilzunehmen. GEine zweite Herbſtkonfirmativn
einzuführen, wird ganz außerordentlich ſchwierig und dabei
in feiner Hinſicht zu empfehlen ſein. Schon der Umſtand
iſt nicht unwichtig, daß die Zeit de8 Konfirmandenunterrichtes
jebt mit der Trc<lich bejonder38 hervortretenden Zeit des
Winterhalbjahre8 zuſammenfällt. ZIm Winier iſt aber auch
die Unterricht3zeit nur durch die Weihnachtsferien unter-
brochen, während in das Sommerhalbjahr außer den Pfingit-
ferien no< die großen Ferien fallen, wodurch die für den
Konnrmationzunterricht zur Verfügung ſtehende Zeit nicht
unerhebli< beſ<ränft und der Unterricht ſelbſt durc< die
lange Unterbrechung erſchwert wird. Endlich würde eine
doppelte Konfirmation unverhältni3zmäßig hohe Anſprüche an
die für die mannigfaltigen fonſtigen Aufgaben de3 Amtes
zur Verfügung zu haltende Zeit der Geiſtlichen ſelbſt ſtellen.
Angeſt<t38 dieſer Bedenken hat die Oberſchulbehörde
geprüft, ob in der That eine Notwendigkeit vorliegt, das
Geſe zu ändern und ob nicht vielmehr durch Zulaſſung
vorzeitiger Einſ<hulung und Entlaſſung dem in einzelnen
Fällen zweifellos vorhandenen Bedürfniſſe genügt werden
könne- Nach den Mitteilungen der Behörde beläuft ſich die
Zahl der Gejuche um vorzeitige Entlaſſung jetzt auf durch-
ſchnittlich etwa 500 in jedem Jahre, während die Geſamt:
zahl der alljährlih aus den Volk8ſ<hulen zur Entlaſſung
fommenden Kinder mehr als zehntauſend beträgt. Für die
Eltern von höchſtens etwa 5 v. H. aller ſ<ulpflichtigen Kinder
könnte ſomit ein Bedürfnis nac< Einführung von Wechjel-
cöten dann als nachgewieſen gelten, wenn feſtſtünde, daß alle
Entlayung8geſuche in Wegfall kommen würden, ſobald ein
geſeßlicher Entlajſungstermin am 1. Oktober eingeführt würde.
Das iſt aber keine3weg8 der Fall. Der größte Teil der
Geſuche bezieht ſicß auf ſolche Kinder, welche kurze Zeit nach
dem 31. März, im April oder Mai, geboren ſind und deren
Entlaſſung zum 1. Aprl desjenigen Jahres beantragt wird,