Full text: Quartalheft der Katholischen Schulzeitung - 2.1879 (2)

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auch Pensionen bis zu 40 Prozent an Lehrerinen gewähren, welche vor zurückgelegtem 
fünften Dienstjahre untauglich werden. Bezüglich der Entlassung solcher Lehrerinen 
gelten dieselben Bestimmungen, wie bei den Hauptlehrern an Volksschulen (Gesetz vom 
8. März 1868 — mit Ausnahme des § 40). Versetzungen können nach fünfjähriger 
Dienstzeit wider den Willen der betreffenden Lehrerinen nur stattfinden, wenn keine 
Gehaltskürzung damit verbunden ist. Bei Versetzungen an Anstalten anderer Kategorien 
gilt der Anspruch auf Ruhegehalt für vorbehalten. Nur unverheirathete Frauen 
können auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes angestellt werden. Lehrerinen, welche 
nach der Anstellung sich verehelichen, verlieren alle Rechte; erfolgt die Verehelichung nach 
Eintritt in den Ruhestand, so kommt der Ruhegehalt in Wegfall, wenn die Zurruhesetzung 
vor Zurücklegung einer dreißigjährigen Dienstzeit eingetreten ist. Denjenigen Lehrerineu, 
welche nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes angestellt sind, und als solche schon 
vor dessen Verkündigung an höheren Mädchenschulen von Gemeinden oder Stiftungen 
gedient haben, können die nach Zurücklegung des 25. Lebensjahres dort zugebrachte» 
Dienstjahre bei der Quieszenz in Anrechnung gebracht werden. 
13. Februar 1879. Die Anstellung von Lehrerinen mit den Rechten des 
Gesetzes vom 30. Januar 1879 (siehe oben) erfolgt ans Präsentation der betreffenden 
Gemeindebehörde, beziehungsweise Stiftnngsvertretung durch die Oberschulbehörde. Zur 
provisorischen Anstellung dagegen bedarf es lediglich der Genehmigung seitens der Ober 
schulbehörde. (Ministerialverorduung.) 
Kessen-Parmfladt. 
9. Februar 1879. I a g d a u s ü b u n g. Eine Verfügung der großherzoglichen 
Regierung ordnet an, daß jene Lehrer, welche die Jagd ausüben wollen, besondere 
Erlaubniß aü hoher Stelle einzuholen haben. 
Hlderiöurg. 
13. März 1879. Lehrerprüfung. Ein Gesetz bestimmt an Stelle der Artikel 
32 und 33 des Gesetzes vom 3. April 1855 folgendes: Die Anstellung der Lehrer ist 
zunächst stets eine provisorische. Die definitive Anstellung erfolgt nur auf Grund einer 
vorher bestandenen zweiten Prüfung, zu welcher jeder nach dreijähriger Thätigkeit im 
Schuldienste zuzulassen ist. Die Lehrer müssen sich spätestens sechs Jahre nach der 
Anstellung zur Prüfung melden, widrigenfalls dieselben nicht mehr zuzulassen sind. Die 
Lehrer, welche die zweite Prüfung bestanden haben, erhalten sofort die definitive An 
stellung, es sei denn, daß sich aus ihrer bisherigen Dienstführung erhebliche Bedenken 
hiergegen ergeben. Im letztern Falle ist die definitive Anstellung bis weiter, jedoch 
höchstens ans zwei Jahre hinauszuschieben, nach deren Ablauf der Lehrer entweder 
definitiv anzustellen oder zu entlassen ist. Wenn die Prüfung ungenügend ausgefallen 
ist, so kann sie, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres, einmal wiederholt werden. Eine 
fernere Wiederholung findet nicht statt. 
Weuß Aett. Linie. 
7. Februar 1879. Miß stände unter der Schuljugend. Die überhand 
nehmende Zuchtlosigkeit der Schuljugend veranlaßt nachstehende landesherrliche Anord 
nungen. § 1. Es ist den Inhabern von Wirthschafts- oder andern öffentlichen Lokalen 
verboten, den Aufenthalt schulpflichtiger Kinder ohne Begleitung der Eltern rc. zu dulden, 
ihnen geistige Getränke zu verabreichen, oder das Tanzmusikspielen, das Feilbieten von 
Waaren u. dergl., sowie das Tabakrauchen von seiten Schulpflichtiger zu gestatten. 
Ferner darf das Kegelaufsetzen solcher Kinder nach 10 Uhr nachts nicht geduldet werden. 
Den Eltern und Vormündern ist es verboten, ihre Kinder nach dem Eintritte der Nacht 
auf öffentlichen Straßen und Plätzen sich umhertreiben zu lassen. Eventuelle Strafe: 
3—60 M. oder Haft bis zu 5 Tagen. § 2. Die Mitwirkung der Kinder an Theater- 
Vorstellungen, deklamatorischen und musikalischen Aufführungen, sowie deren Theilnahme 
an öff entlichen Lustbarkeiten ist ohne Erlaubniß der Lokalschulbehörden ebenfalls verboten.
	        
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