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auch Pensionen bis zu 40 Prozent an Lehrerinen gewähren, welche vor zurückgelegtem
fünften Dienstjahre untauglich werden. Bezüglich der Entlassung solcher Lehrerinen
gelten dieselben Bestimmungen, wie bei den Hauptlehrern an Volksschulen (Gesetz vom
8. März 1868 — mit Ausnahme des § 40). Versetzungen können nach fünfjähriger
Dienstzeit wider den Willen der betreffenden Lehrerinen nur stattfinden, wenn keine
Gehaltskürzung damit verbunden ist. Bei Versetzungen an Anstalten anderer Kategorien
gilt der Anspruch auf Ruhegehalt für vorbehalten. Nur unverheirathete Frauen
können auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes angestellt werden. Lehrerinen, welche
nach der Anstellung sich verehelichen, verlieren alle Rechte; erfolgt die Verehelichung nach
Eintritt in den Ruhestand, so kommt der Ruhegehalt in Wegfall, wenn die Zurruhesetzung
vor Zurücklegung einer dreißigjährigen Dienstzeit eingetreten ist. Denjenigen Lehrerineu,
welche nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes angestellt sind, und als solche schon
vor dessen Verkündigung an höheren Mädchenschulen von Gemeinden oder Stiftungen
gedient haben, können die nach Zurücklegung des 25. Lebensjahres dort zugebrachte»
Dienstjahre bei der Quieszenz in Anrechnung gebracht werden.
13. Februar 1879. Die Anstellung von Lehrerinen mit den Rechten des
Gesetzes vom 30. Januar 1879 (siehe oben) erfolgt ans Präsentation der betreffenden
Gemeindebehörde, beziehungsweise Stiftnngsvertretung durch die Oberschulbehörde. Zur
provisorischen Anstellung dagegen bedarf es lediglich der Genehmigung seitens der Ober
schulbehörde. (Ministerialverorduung.)
Kessen-Parmfladt.
9. Februar 1879. I a g d a u s ü b u n g. Eine Verfügung der großherzoglichen
Regierung ordnet an, daß jene Lehrer, welche die Jagd ausüben wollen, besondere
Erlaubniß aü hoher Stelle einzuholen haben.
Hlderiöurg.
13. März 1879. Lehrerprüfung. Ein Gesetz bestimmt an Stelle der Artikel
32 und 33 des Gesetzes vom 3. April 1855 folgendes: Die Anstellung der Lehrer ist
zunächst stets eine provisorische. Die definitive Anstellung erfolgt nur auf Grund einer
vorher bestandenen zweiten Prüfung, zu welcher jeder nach dreijähriger Thätigkeit im
Schuldienste zuzulassen ist. Die Lehrer müssen sich spätestens sechs Jahre nach der
Anstellung zur Prüfung melden, widrigenfalls dieselben nicht mehr zuzulassen sind. Die
Lehrer, welche die zweite Prüfung bestanden haben, erhalten sofort die definitive An
stellung, es sei denn, daß sich aus ihrer bisherigen Dienstführung erhebliche Bedenken
hiergegen ergeben. Im letztern Falle ist die definitive Anstellung bis weiter, jedoch
höchstens ans zwei Jahre hinauszuschieben, nach deren Ablauf der Lehrer entweder
definitiv anzustellen oder zu entlassen ist. Wenn die Prüfung ungenügend ausgefallen
ist, so kann sie, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres, einmal wiederholt werden. Eine
fernere Wiederholung findet nicht statt.
Weuß Aett. Linie.
7. Februar 1879. Miß stände unter der Schuljugend. Die überhand
nehmende Zuchtlosigkeit der Schuljugend veranlaßt nachstehende landesherrliche Anord
nungen. § 1. Es ist den Inhabern von Wirthschafts- oder andern öffentlichen Lokalen
verboten, den Aufenthalt schulpflichtiger Kinder ohne Begleitung der Eltern rc. zu dulden,
ihnen geistige Getränke zu verabreichen, oder das Tanzmusikspielen, das Feilbieten von
Waaren u. dergl., sowie das Tabakrauchen von seiten Schulpflichtiger zu gestatten.
Ferner darf das Kegelaufsetzen solcher Kinder nach 10 Uhr nachts nicht geduldet werden.
Den Eltern und Vormündern ist es verboten, ihre Kinder nach dem Eintritte der Nacht
auf öffentlichen Straßen und Plätzen sich umhertreiben zu lassen. Eventuelle Strafe:
3—60 M. oder Haft bis zu 5 Tagen. § 2. Die Mitwirkung der Kinder an Theater-
Vorstellungen, deklamatorischen und musikalischen Aufführungen, sowie deren Theilnahme
an öff entlichen Lustbarkeiten ist ohne Erlaubniß der Lokalschulbehörden ebenfalls verboten.