Full text: Pharus - 6.1915, Halbjahrband 1 (6)

Rundschau. 
:: 375 
Altenburg 63,4; Schaumburg-Lippe 73,5; 
Lippe 75,3. 
Außerdem ist es von Interesse, zu 
beobachten, wie außerordentlich ver 
schieden die Verhältnisse selbst in Groß 
städten find. 
Die Durchschnittsbese^ung aller Klassen 
der Berliner Gemeindeschulen betrug: 
a) einschließlich Neben- und Vor 
klassen: 
am 1. Mai 1903 .... 47,21 
„ „ „ 1911 .... 43,83 
„ 1. November 1914. . . 42,67 
b) ausschließlich Neben- und Vor 
klassen: 
am 1. Mai 1903 .... 47.88 
„ „ „ 1911 .... 43,86 
„ 1. November 1914. . . 43,78 
Die Durchschnittsbesetzung der ein 
zelnen Klassen betrug am: 
1. Nov. 1913 1. Nov. 1914 
Oberklasse 34,94 35,65 
Klasse I 34,91 35,54 
„ II 40,44 41,23 
„ III .44,06 42,93 
„ IV 45,75 45,72 
„ V 46,35 47.32 
„ VI 47,77 47,52 
„ VII 49,53 49,25 
Von München find nach dem dor 
tigen amtlichen „Jahresberichte über 
die städtischen Volks- und Mittelschulen" 
folgende Zahlen bekannt, die den Durch 
schnitt der Frequenz einer Klasse in den 
angegebenen Jahren bezeichnen: 
1820: 41; 1830: 46; 1840: 65; 
1850: 71; 1860:78; 1870:68; 1880: 
54; 1890: 54; 1900: 52; 1905: 50; 
1906:50; 1907:50; 1908:50; 1909: 
51; 1910: 50; 1911: 50; 1912: 49; 
1913: 49. 
Bedenkt man, daß von anderen Städten 
z. B. Dresden 40,1, Mannheim 40,2, 
Karlsruhe 42,8, Augsburg 44,7 als 
Durchschnitt der Klassenbesetzung bekannt 
ist, so drängt sich unwillkürlich der Wunsch 
auf, daß die Herabsetzung der Frequenz 
allüberall in rascherem Tempo erstrebt 
wird. 
Haftpflicht und militärische Jugend 
erziehung. 
Zu den Schwierigkeiten der Bestre 
bungen für körperliche Erkräftigung der 
der Jugend im Sinne der militärischen 
Jugenderziehung gehört vor allem die 
Haftung für eventuelle Unfälle, die in 
den öffentlichen Eriehungseinrichtungen 
(Schule, Anstalten) völlig geregelt ist. 
Nunmehr ist für Bayern eine glückliche 
Lösung nach dieser Richtung geschaffen. 
Das dortige K. Kriegsministerium hat 
mit der Bayerischen Versicherungsbank 
A.-G. in München, Ludwigstraße 12, Un 
fall- und Haftpflichtversicherungsverträge 
abgeschlossen. Durch diese Verträge find, 
soweit nicht schon anderweitig Versiche 
rungen der betreffenden Art für die 
beteiligten Vereine usw. abgeschlossen 
sind, mit Wirkung vom 1. Februar 1915 
an auf Kosten der Heeresverwaltung 
versichert: 1. gegen Unfall: die Per 
sonen, die bei der nach den Ministerial 
erlassen vom 3. und 4. Oktober 1914 ein 
gerichteten militärischen Jugenderziehung 
als Führer und Leiter tätig sind, sowie 
alle zur Teilnahme an dieser Jugend 
erziehung zugelassenen Jugendlichen; 
2. gegen Haftpflicht: die mit der 
militärischen Jugenderziehung im obigen 
Sinne befaßten Vereine, Vereinigungen 
usw., deren Vorstände oder sonstigen 
Organe, ferner die Führer und Leiter, 
sowie die dienstlich zur Mitarbeit auf 
dem fraglichen Gebiete berufenen Mili 
tärpersonen, Staats- und Gemeinde 
beamten. Die Unfallversicherung erstreckt 
sich auf alle beim Betrieb der militärischen 
Jugenderziehung sich ereignenden Unfälle, 
einschließlich jener, die dem Versicherten 
aus dem Wege von der Wohnung zum 
Orte der Tätigkeit und zurück, oder 
während einer bei den bezüglichen Ver 
anstaltungen eintretenden Erholungspause 
usw. zustoßen. Die Haftpflichtversicherung 
gewährt Schutz für den Fall, vaß die 
versicherten Vereine oder Personen infolge 
ihrer der militärischen Jugenderziehung 
gewidmeten Tätigkeit wegen der während 
der Dauer der Versicherung erfolgten 
Tötung, Körperverletzung oder Gesund 
heitsschädigung von Menschen oder 
wegen Beschädigung oder Zerstörung von 
fremdem Eigentum auf Grund gesetzlicher 
Haftpflichtvorschriften in Anspruch ge 
nommen werden. 
Als Entschädigung hat die Versiche 
rungsbank zu leisten bei der Unfallver 
sicherung der Führer und Leiter 1000 Mk. 
für den Todesfall, 6000 Mk. für den 
Jnvaliditätsfall und 3 Mk. Taggeld bei 
vorübergehenden Unfallfolgen, und bei
	        
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