Rundschau.
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Altenburg 63,4; Schaumburg-Lippe 73,5;
Lippe 75,3.
Außerdem ist es von Interesse, zu
beobachten, wie außerordentlich ver
schieden die Verhältnisse selbst in Groß
städten find.
Die Durchschnittsbese^ung aller Klassen
der Berliner Gemeindeschulen betrug:
a) einschließlich Neben- und Vor
klassen:
am 1. Mai 1903 .... 47,21
„ „ „ 1911 .... 43,83
„ 1. November 1914. . . 42,67
b) ausschließlich Neben- und Vor
klassen:
am 1. Mai 1903 .... 47.88
„ „ „ 1911 .... 43,86
„ 1. November 1914. . . 43,78
Die Durchschnittsbesetzung der ein
zelnen Klassen betrug am:
1. Nov. 1913 1. Nov. 1914
Oberklasse 34,94 35,65
Klasse I 34,91 35,54
„ II 40,44 41,23
„ III .44,06 42,93
„ IV 45,75 45,72
„ V 46,35 47.32
„ VI 47,77 47,52
„ VII 49,53 49,25
Von München find nach dem dor
tigen amtlichen „Jahresberichte über
die städtischen Volks- und Mittelschulen"
folgende Zahlen bekannt, die den Durch
schnitt der Frequenz einer Klasse in den
angegebenen Jahren bezeichnen:
1820: 41; 1830: 46; 1840: 65;
1850: 71; 1860:78; 1870:68; 1880:
54; 1890: 54; 1900: 52; 1905: 50;
1906:50; 1907:50; 1908:50; 1909:
51; 1910: 50; 1911: 50; 1912: 49;
1913: 49.
Bedenkt man, daß von anderen Städten
z. B. Dresden 40,1, Mannheim 40,2,
Karlsruhe 42,8, Augsburg 44,7 als
Durchschnitt der Klassenbesetzung bekannt
ist, so drängt sich unwillkürlich der Wunsch
auf, daß die Herabsetzung der Frequenz
allüberall in rascherem Tempo erstrebt
wird.
Haftpflicht und militärische Jugend
erziehung.
Zu den Schwierigkeiten der Bestre
bungen für körperliche Erkräftigung der
der Jugend im Sinne der militärischen
Jugenderziehung gehört vor allem die
Haftung für eventuelle Unfälle, die in
den öffentlichen Eriehungseinrichtungen
(Schule, Anstalten) völlig geregelt ist.
Nunmehr ist für Bayern eine glückliche
Lösung nach dieser Richtung geschaffen.
Das dortige K. Kriegsministerium hat
mit der Bayerischen Versicherungsbank
A.-G. in München, Ludwigstraße 12, Un
fall- und Haftpflichtversicherungsverträge
abgeschlossen. Durch diese Verträge find,
soweit nicht schon anderweitig Versiche
rungen der betreffenden Art für die
beteiligten Vereine usw. abgeschlossen
sind, mit Wirkung vom 1. Februar 1915
an auf Kosten der Heeresverwaltung
versichert: 1. gegen Unfall: die Per
sonen, die bei der nach den Ministerial
erlassen vom 3. und 4. Oktober 1914 ein
gerichteten militärischen Jugenderziehung
als Führer und Leiter tätig sind, sowie
alle zur Teilnahme an dieser Jugend
erziehung zugelassenen Jugendlichen;
2. gegen Haftpflicht: die mit der
militärischen Jugenderziehung im obigen
Sinne befaßten Vereine, Vereinigungen
usw., deren Vorstände oder sonstigen
Organe, ferner die Führer und Leiter,
sowie die dienstlich zur Mitarbeit auf
dem fraglichen Gebiete berufenen Mili
tärpersonen, Staats- und Gemeinde
beamten. Die Unfallversicherung erstreckt
sich auf alle beim Betrieb der militärischen
Jugenderziehung sich ereignenden Unfälle,
einschließlich jener, die dem Versicherten
aus dem Wege von der Wohnung zum
Orte der Tätigkeit und zurück, oder
während einer bei den bezüglichen Ver
anstaltungen eintretenden Erholungspause
usw. zustoßen. Die Haftpflichtversicherung
gewährt Schutz für den Fall, vaß die
versicherten Vereine oder Personen infolge
ihrer der militärischen Jugenderziehung
gewidmeten Tätigkeit wegen der während
der Dauer der Versicherung erfolgten
Tötung, Körperverletzung oder Gesund
heitsschädigung von Menschen oder
wegen Beschädigung oder Zerstörung von
fremdem Eigentum auf Grund gesetzlicher
Haftpflichtvorschriften in Anspruch ge
nommen werden.
Als Entschädigung hat die Versiche
rungsbank zu leisten bei der Unfallver
sicherung der Führer und Leiter 1000 Mk.
für den Todesfall, 6000 Mk. für den
Jnvaliditätsfall und 3 Mk. Taggeld bei
vorübergehenden Unfallfolgen, und bei