Full text: Wochenschrift für katholische Lehrerinnen - 37.1924 (37)

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U II W. usw. - (Zentrdl. 5. 376) bestimme ich, daß volksschulehrer, welche 
bie Befähigung für die endgültige Anstellung nn Volksschuldienst erworben 
und auf Grund eines ordnungsmäßigen Universitätsstudiums die Prüfung 
für das Lehramt an höheren Schulen abgelegt haben, zu der durch die 88 60 
dis 57 der Prüfungsordnung vom 28. Hüll 1917 geregelten Pädagogien 
Prüfung erst dann zugelassen werden, wenn sie einen ordnungsmäßigen 
prüfungsdienst von einem Jahr als Studienreferendar an einer höheren 
Schule abgelegt haben. Sie müssen während dieser Seit nicht nur an den 
Seminarsitzungen teilnehmen, sondern darüber hinaus sich der Ausbildung 
an der Anstalt für mindestens 12 Stunden wöchentlich zur Verfügung stellen. 
Anträge von Lehrern auf Beurlaubung für diese Vorbereitungszeit sind 
von den Regierungen wohlwollend zu behandeln. Soweit Lehrer den 
Weiterbezug ihres Virr.steinkommeus abzüglich etwaiger Stellenoeitretungs. 
kosten aus der Landesschulkaffe wünschen, muß aber gefordert werden, daß 
sie an ihrer Volksschule noch mindestens 12 Stunden wöchentlich Unterricht 
erteilen. 
Eine Verkürzung oder den gänzlichen Erlaß dieser Vorbereitungszeit 
in einzrlen Fällen behalte ich mir vor. 
Diese Bestimmung tritt mit dem 1. April 1924 in Kraft, 
gez. voelitz. 
Geltungrbrreich der Ministerialerlasse, 
u u 213 U III A, 13 III D, U 111 E, U UL Berlin. 17. März 1924. 
Erlasse, die sich auf Direktoren, Lehrer, Schüler usw. höherer Lehr 
anstalten beziehen, gelten künftig, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich 
bemerkt ist, auch für Direktorinnen, Lehrerinnen, Schülerinnen usw. Vle 
Vorschrift gilt entsprechend auch für Lehrer« und Lehrerinnenbildungr- 
anstalten, mittlere Schulen und Volksschulen. 
gez. 2. A.: Jahnke. 
Arbeitrmaß für die Konrektoren. 
Ü in E 515 U III B, U III C. 1. Berlin, den 18. März 1924. 
Nach dem Runderlatz vom 3. April 1923 — II III 8 5063 II III E. 1. 
- (Zentrdl. S. 188) ist den Konrektoren an den Volksschulen neben ihrer 
Unterrichtstätigkeit ein bestimmter Arbeitskreis in der Schulverwaltung usw. 
zugewiesen. Ihre eigentliche Unterrichtsrätigkeit soll aber dadurch nicht ein 
geschränkt werden. (Nr. 11 der Aussührungsanwei,ung Teil I zum VVG.) 
Die Konrektoren haben vielmehr im allgemeinen das gleiche Arbeitsmaß 
an Unterrichtsstunden zu übernehmen wie die Klassenlehrer. Di« Mehr« 
arbeit, die ihnen als Konrektor gegenüber den anderen Lehrern obliegt 
und die bedeutend geringer ist als die der Rektoren, ist durch die höheren 
Gehaltsbezüge als abgegolten anzusehen. 
Die Regierungen (das Provinzialschulkollegium in Berlin) ersuche ich, 
diesen Grundsatz auch bei der Durchführung der Runderlasses vom 1. März 
1924 II UI E 4393. 1. - (Zentrdl. S. 81) über die Sparmaßnahmen (nicht 
an die Regierungen in Köln, Loblenz, Trier und Aachen gerichtet) zur 
Geltung zu bringen. gez. 2. A.: Klotzsch. 
Richtlinien für die Durchführung der 88 92-99 
der preußischen Personalabbauverordnung. (Auszug.) 
Diese Richtlinien beziehen sich auf die Kürzung von Versorgungs 
bezügen bei privateinkommen, (vgl. Wochenschrift Nr. 8, S. 34.) 
3u den Versorgungsbezügen im Smne dieser Vorschriften rechnen u. a. 
gesetzliche Ruhegehälter, Witwen» und Waisengelder, Witwen« und Waisen 
renten, Wartegelder und sonstige Bezüge, die mit Rücksicht auf frühere 
Dienstleistung oder Berufstätigkeit aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden. 
2n den Ausführungen zu 8 92 ist unter 3. der Begriff des steuerbaren 
Einkommens erklärt Ls heißt da: 
Für die Auslegung des Begriffs des neben den Versorgungsbezügen 
bezogenen weiteren „steuerbaren Einkommens (privateinkommen)" gelten 
die jeweiligen Bestimmungen des Relchseinkommensteuergesetzes. Dieses 
Einkommen ist daher in gleicher weise zu ermitteln, wie es für die Er 
hebung der Einkommensteuer vorgeschrieben ist; nur ist das Einkommen 
des Ehemannes aus dem vermögen der Ehefrau und der Kinder sowie das 
Einkommen der Ehefrau und der Kinder selbst hierbei außer Betracht zu 
lassen. Das Arbeitseinkommen der Ehefrau aus einer Beschäftigung im 
Betriebe des verjorgungsberechtigten zählt dagegen den Vorschriften des 
Reichseinkommenfteuergejetzes ent,prechend zum privateinkommen des ver- 
jorgungsberechtigten. 
Bei der Ermittlung des „Privateinkommens" einer verheirateten (weib 
lichen) versorgungsderechtigten ist außer dem Einkommen, mit dem sie 
selbständig zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, auch dasjenige Ern- 
Kommen, das bei ihrem Ehemann als Einkommen der Ehefrau zu ver 
anlagen ist, soweit es sich nicht um Arbeitseinkommen der Ehefrau aus 
einer Beschäftigung im Betriebe des Ehemanns handelt. 
Kürzungsfrei ist ein Privateinkommen, das an höbe gleich ist dem 
Grundgehalt, Crtszuschlag mit Ausgleichs- und örtlichen Sonderzuschlägen, 
eines Beamten am selben 6)rt in der ersten Altersstufe der achten Be- 
-oldungsgruppe. Oer Monatsbetrag ist aus volle Golomark nach oben 
abzurunoen. 
Übersteigt das privateinkommen den kürzungsfreien Betrag, so werden 
die verforgungsbezüge um die Hälfte dieses Mehrbetrags gekürzt. Ein 
völliges Ruhen der verforgungsbezüge tritt al>o erst dann ein, wenn 
das privateinkommen den doppelten Betrag der Versorgungsbezüge außer 
oem Einkommen der Gruppe 8 erreicht Hai. 
wer neben seinen Versorgungsbezügen ein das kürzungsfreie prioat- 
einkommen übersteigendes steuerbares Einkommen bezieht, ist verpflichtet, 
dies sofort der Behörde zu melden, die feine Versorgungsbezüge regelt, 
~~ roenTt diese ihm nicht bekannt ist — der Kasse, die ihm sie aus 
zahlt. Bei Unterlassung können die Versorgungsbezüge auf Seit oder 
Dauer gesperrt werden. 
Ls wird angenommen, daß bei einer Steigerung der Verforgungsbezüge 
eine entsprechende Steigerung des Privateinkommens erfolgt. Ist dieses 
im Verhältnis zu den Versorgungsbezügen nicht der Fall, so ist der Emp. 
fänger berechtigt, eine Änderung in der Kürzung zu seine,» Gunsten zu 
beantragen. 
Durchführung der Yersonalabbauverordnung im mittleren Schulwesen. 
(Min.-Lrl. vom 243 3. 1924 — U 111 D Nr. 1108. 1.) 
(Wortlaut der P.-A.-V. Wochenschrift Nr. 8. Die Schristleitung.) 
wie bei dem übrigen Schulwesen, so zwingt auch bei den öffentlichen 
mittleren Schulen die finanzielle Notlage von Staat und Gemer den zur 
Einschränkung der Ausgaben. Diese Einschränkung wird sich neben einer 
sachgemäßen planwinschaft im wesentlichen durch Einsparung von Lchul- 
stellen an den einzelnen Schulen ermöglichen lassen. Bel den Maßnahmen 
muß jedoch daraus Bedacht genommen werden, daß ein den Bedürfnissen 
entsprechendes mittleres Schulwesen erhalten bleibt und die im allgemeinen 
Schulinteresse gebotenen Lebensnotwendigkeilen der mittleren Schulen reicht 
verletzt werden. Besondere Rücksicht ist dabei auf die kulturell gefährdeten 
Landesteile zu nehmen. Sur Durchführung der erforderlichen Spormaß« 
nahmen bestimme ich folgendes: 
1. Das regelmäßige Arbeitsmaß der hauptamtlich tätigen Lehrer und 
Lehrerinnen an öffentlichen mittleren Schulen beträgt für Lehrer, für welche 
die Befähigung zur Anstellung im höheren Schuldienst nicht Anstellungs- 
Voraussetzung ist, wöchemlich 28 Stunden, für derartige Lehrerinnen 
26 Stunden, für 2nhaber von Stellen, bei denen die Anstellungsfähigkeit 
für den höheren Schuldienst eine Anstellungsvoraussetzung ist, für Lehrer 
wöchentlich 26 Stunden, für Lehrerinnen 24 Stunden. Für Konrektoren 
gilt das gleiche Arbeitsmaß wie für Lehrer. Bei den Leitern größerer 
Schulsysteme beträgt das wöchentliche Arbeitsmaß mindestens 12 Stunden. 
Die Stundenpläne der öffentlichen mittleren Schulen sind unter Be 
rücksichtigung des oben festgesetzten Arbeitsmaßrs baldigst umzuarbeiten, 
damit sie tunlichst mit Beginn des neuen Schuljahres in Wirksamkeit treten 
können. Cs wird nicht immer möglich fein, namentlich im Hinblick auf das 
an den mittleren Schulen vielfach herrschende Fachlehrersystem, den Lehr 
kräften die Zahl von Stunden zuzuwerfen, welche dem regelmäßigen Arbrüs« 
maß entspricht. 2n solchen Fällen wird zu prüfen sein, ob nicht durch 
Einsparung von Schulstellen und Heranziehung von nebenamtlichen Lehr 
kräften eine volle Heranziehung der dann verbleibenden hauptamtlichen 
Lehrkräfte sich ermöglichen läßt, wo dies nicht erfolgen kann, bleibt es 
der Schulaufsichtsbehörde überlassen, zu bestimmen, welche Lehrkräfte rn 
ihrem Arbeitsmaß zu ermäßigen find. Gegebenenfalls wird diesen Lehr 
kräften zur Pflicht zu machen fein, auch an den anderen Schulen desselben 
Unrerhallungstrügers Unterricht zu übernehmen. Das Gleiche gilt für die 
LrleUung von Unterricht an Berufs- und Fachschulen ein'ch ießlich der Lehr 
gänge für Erweibrlose, wenn nach dem Urteil des Leiters dieser Schulen 
die betreffenden Lehrer für die Ausgabe geeignet sind. 
Beschlüsse von Schulunterhaltungsträgern, die in Ausführung obiger 
Erfparungrgrundfätze Schul stellen einziehen wollen, sind schulauffichtlick zu 
genehmigen, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles em Bei 
behalten der Stellen unbedingt geboten erscheinen lassen. Den Un>er- 
haliungsträgern dann dabei anheimgestellt bleiben, an Stelle der förmlichen 
Aufhebung der Schulstellen zu beschließen, daß die Stellen unter der Vor 
aussetzung bis auf weiteres nicht zu besetzen find, daß Beiträge zur Landes- 
mitielschulkoffe für diese Stellen nicht zu zahlen sind. Lin solcher Beschluß 
kann die dortige Genehmigung finoen, bedarf indessen der aurdiücklichen 
Zustimmung des Kaffenanwalts der Landesmittelschulkaffe (vgl. ß 2t ur.ier 
d des MDG. in der Fassung vom 14. Januar 1924 — GS. S. 61 ff. —). 
Die Britragsfteiheit kann vom Beginn des Rechnungsjahres erst dann ein 
treten, wenn die Stelle vorher tatsächlich frei geworden is: 
Die Beschlüsse der Unierhaltungsträger müssen, um genehmigt werden 
zu können, genau bezeichnen, was für Schulst-llen eingezogen werden sollen. 
Sie müssen also angeben, ob es Stellen von Lehrern oder Lehrerinnen fern 
sollen, Stellen für wissenschaftliche oder technische Lehrkräfte, ob für Leiter, 
Konrektoren oder für bestimmte Fachlehrer, und es muß angegeben sem, 
ob und evtl, welche besonderen Anstellungsvoraussetzungen für die ein 
zuziehenden Stellen bisher vorgeschrieben waren. 
2. Soweit Bestimmungen über die höchlrzohl von Schülern für einzelne 
Klassen, wie z. B. bei den anerkannten Mittelschulen durch ministe: ielle 
Anordnung gegeben sind, darf die höchstzahl in Zukunft um 10 % über 
schritten werden. (Es ist ferner zuzulassen, daß da. wo schwach besetzte 
Klassen vorhanden sind, in weiterem Umfange Kombinationsunlercicht ein 
tritt, als bisher gestaltet ist. Dies gilt auch für die anerkannten Mittel 
schulen und für die als höyere Mädchenschulen im Srnne der Bestimmungen 
des Erlasses vom 8. August 1911 — U 111 D 18-8, U 111 A. U 111 B — 
(Zentr.-Ll. S. 508) und des Absatzes 3 des Erlasses vom 1. Februar 1912 
— U II 18522, U ill D - (Zentr.-Vl. 5. 213) • unerkannten Schulen. 
i Mm.-Lrl. v. 8. 10. 1911 - U 111 D 1858 U III A. U III B; . . . 
daß diejenigen gehobenen Mädchenschulen Abgangszeugn'.sse mit den Be 
rechtigungen der Mädchen-Mittelschulen ausstellen dürsen, die in wenigstens 
neun Jahreskursen unlerrichten, abgesehen von der Unterstufe nie in«hr 
als zwei Jahreskurse im Unterricht vereinigen und dem Unterricht die 
Lehrpläne vom 31. Mai 1894 oder vom 18. August bis 12. Dezember 1908 
zugrunde liegen. 
Abs. 3 des Min.-Lrl. vom 1. 2. 1912 - II U 18522 II Ul I>; me 
nach B I, 3 der Bestimmungen vom 18. 8. 1908 als „gehobene Mädchen 
schulen", „Privatmädchenschulen" u. ö. benannten Schulen füdren, soweit 
sie ihrem Unterricht die Lehrpläne vom 31. 5. 1894 i3entr.»Bl. S. 446) 
oder vom 12. Dezember 1908 (öentr.Ll. S. 886) zugrunde legen, künftig 
die Bezeichnung „höhere Mädchenschule". Die Schristleitung.
	        
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