Full text: Wochenschrift für katholische Lehrerinnen - 37.1924 (37)

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§ 3n ihm f«i J « brgo««en , . , Herr, dir i« die Hände 8 
Du Vater, d» rate. Sei Anfang und Lnde, D, 
^ Du lenke und «ende; Sei alles gelegt. " UtSrifc^ S 
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Arbeit und Verantwortung einer ihrem Wesen nach schwerfälligeren 
Einrichtung übertragen wollen, fönst würden d>e alten Fehler in 
neuer Form entstehen. Bürokratismus oder Schlendrian wären die 
unausbleiblichen Folgen der Überspannung des Prinzips. ' 
Das alte Rektorat ist n.cht mehr zeitgemätz. Zwar ist jedes 
System nur so gut und so schlecht, wie sein Träger ist. aber dieses 
bot bei einer bis ins kleinste geregelten Verwaltung zuviel Gelegen- 
heit zum Bürokratisieren, und viele Rektoren blieben sich stets bewußt, 
daß der Mmisterialerlaß von l 908 den Rektor bzl. des dienstlichen 
und außerdienstlichen Verhaltens der Lehrer und Lehrerinnen zu 
Belehrungen und Verhaltungen berechtigt, weniger beachtet wurde 
meist von denselben der Satz: „Der Rektor wird eine unnötige hervor- 
kehrung seiner Stellung als vorgesetzter zu vermeiden haben." wir 
wollen gerechterweise anerkennen, daß ein großer Teil der Rektoren 
ihr Amt in der denen Weise der Schule zum wohle verwaltete und 
der Lehrerschaft keinen Grund zur Klage gab. wenn aber auch 
die unangenehmen Fälle seltener waren, so wirbelten sie doch mehr, 
Staub auf. machten mehr von sich reden und verbitterten nicht nur 
die Betroffenen selbst, sondern auch die, die davon horten und in 
die gleiche Lage kommen konnten. Dem ganzen Streit haftet darum 
auch jetzt noch viel Gefühlsmäßiges, persönliches an. Darauf hin 
zuweisen und es dadurch bei unserer Stellungnahme auszuschalten, 
soll der Zweck dieser Darlegungen sein. 
Grundsätzlich ist die kollegiale Schulleitung durch den Erlaß vom 
20. Sept. 1919 eingeführt worden. Dienstanweisungen als ttu?- 
führungsbeftimmungen haben in den Regierungsbezirken Düsseldorf. 
Hannover und Wiesbaden versuchsweise die praktische Durchführung 
geregelt. Rm 15. Dkt. 1923 fand im Kultusministerium eine Be 
sprechung mit Vertretern der Behörden und Organisationen statt 
in der festgestellt werden sollte, ob sich die Dienstanweisungen bewährt 
hätten oder nicht. Dar Ergebnis war, daß sie zurückgezogen wurden. 
Der Erlaß vom 20. Sept. 1919 blieb besteben und wurde vom 
Kultusminister durch einen neuen Erlaß (30. (Dkt. 192 ) erläutert 
knd ergänzt. Um seine Ernzelheiten richtig dartun zu können, folge 
hier der Wortlaut des ersten Erlasses und ein kurzer Bericht über 
den Verlaus der Konferenz am 15. 10. 
U III B Nr. 2271. 
Es entspricht dem Geiste unserer Zeit, auf ollen Gebicren des öffent 
lichen Lebens durch Erweiterung der Selbstverwaltung bisher gebundene 
Kräste zu befreien, das Interesse an der gemeinsamen A-beit zu erhöhen, 
das Getühl der Mitverantwortlichkeit und den Gemeinsinn zu wecken und 
die Erfahrungen der einzelnen der Gesamtheit mehr als bisher nutzbar zu 
machen. Es ist darum meine Absicht, unter Aufhebung des Erl sfts vom 
19. November 1908 (0 III B 3169, Scntralbl. S. 1005) auch in der Ver 
waltung und Leitung der Schulen mit 3 und mehr Lehrenden dem Recht 
der Selbstverwaltung Raum zu schaffen und damit z gleich dem Streben^ 
der Lehrerschaft nach einem g-öß-ren Matz von geistiger Selbständigkeit, Be 
wegungs reiheit und Unabhägigkeil in ihrer B rufsoroeit entaegrnzukommen. 
Dr« Regierung wolle al; bald unter Zuziehung des zuständigen Bezirks- 
lehrerratss, oder, wo »in tolcker noch nicht besteht, unkt Beieiligung der, 
Grganisat onen der Lehrerschaft die Aufstellung einer neuen Diensta, Weisung 
für die Leiter dieser Schulen und die Festlegung eines Konferenzrecktes fiu 
den Lehrkörper vornehmen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: 
1. Dr« Leyrerkonserenz hat die Ausgabe, innerhalb ihrer Zutiändiakei! 
alle für das Gedeiben der Schule und namentlich für die Förderung des 
Unterrichts geeigneten Maßregeln und Einrichtungen zu beraten und zu 
beschließen. 
Stimmberechtigt sind alle endgültig an der Schule angestellten Lehr. 
Personen sowie die übrigen vollbeschäftigten Lehrenden, joweä sie über 
6 Monate an der Schule tätig sind. hühlt sich ein Lehrer durch einen 
Uonferenzbeschliitz beschwert, so sst-ht ihm das Recht zu, seine abweichende 
Meinung zum verbandlungsbericht zu geben, auch zu verlanoen, daß der 
Bericht dem vorgeletzten Kreisschminsoeklor v0'g»iegt wird. Bis zur Ent 
scheidung des vorgesetzten hat er dem gefaßten Beschluß nachzukommen. 
Zu den Dbliegenheiten der Lehrerkonferenz gehä'«» insbesondere: 
a) di« Ausstellung von Grund ätzen für die Verteilung der rehrstunden 
und Klassen sowie für die vert-etung von Mitgliedern des Lehrkörpers; 
b) die Regelung des Verfahrens für d e ver etzung der Schüler und 
di« Entscheidung über strittig« versetzungsangelegendeilen; 
e) di« Beschlußfassung über die Verwendung der de« Schuten Lber- 
tviesenen Geldmittel; 
Beschlüsse t durch die ln der gemeinsamen Ad*il des Lehrkörpers 
b U Nötig« Eintet gewahrt wird. 
2. Klassenbesuche macht der Schulleiter als Vorsitzender der Konferenz, 
um sich üder das Leben der Schul« zu unterrichten Za meihodifchen An 
weisungen een ,eft angestellten Lehrpersonen gegenüber ist er nur berecküot, 
roweit sie erfolgen im Sinne der Konf- renzbeschlüsse oder im Einzelsalle im 
besonderen Aufträge der vorgejetz en Behörden. 
Za den (Obliegenheiten des Schulleiters gehören: 
a) die Vermittlung des Verkehrs zwischen Schulbehörde und Lehr, 
Körper; 
Rj die Führung der von der Behörde verlangten Bücker und Listen 
und die Erstattung der vorgejchriebenen Berichte und Nachweiiuug»n; 
r) die Erledigung der mit d-r Aufnahme. Umschulung und Entlastung 
der Sch ilkindec verbundenen Geschäfte; 
0) die Lrr.berurunq und Leilung der Lehrerkonferenzen «nd die Rrts» 
führung ihrer Beschlusse; 
e) oi« ve teilu"g der K'assen und Lehrstunden sowie die Aufstellung 
der Ständen- und Auflichtsvläae unter Beobahtang der von der Konferenz 
aufgestellren Grundsätze und unter mögl.chster Berücksichtigung der Wunsch« 
der Lehrenden; 
f. die Anordnung von Vertretungen nach den von der Lehrerkonferenz 
im Rahmen ihrer Zuständigkeit aufgestellten G undstrtzen; 
g) die Vermittlung der Zwistigkeiten zwischen Slt-rn und Lehrern «nd 
st) die Urlaubirr:eilung an die Mitglieder des Lehrkörpers bis zu drm 
Tagen. 
3. 2-der fest angestellte Lehrer (Lehrerin) ist für den Erfolg seiner 
(ihrer) Schularbeit der Konfere z und den vorgesetzten Behörden veranr, 
wörtlich. In Schulanqelegenheiten ist er (sie) für die Eltern die näwst« 
Stelle, und bei Lnt cheiaungrn üder Kinder »einer (ihrer) Klasse ist er Oie) 
gutachtlich zu hören. Uber die den Lehrenden zustehe, de Befugnis zu« 
reqenfeiligen Besuch des Unterrichts trifft die Konferenz die näheren Aus 
führun gs destim m un gen. 
In, Anschluß an diese Grund atze bemerke ich folgendes: 
Die noch nicht festangestellten Lr h er und Lehrerinnen sind mehrfach 
bei mir vorstellig geworden, Lin ichta, gen für ihre Fortbildung zu schaffen. 
Die Regierung wolle daher der wissenschaftlichen und praktischen $or tulfrwng 
und der Vervollkommnung dieser tehreiper onen unter der Leitung der 
Kretsscdulinspektoren und rnter Beteiligung dafür geeigneter Lehrer und 
--ehrerinnen ihre besonder« Aufmerk amkeil schenken. 
Durch diese Neu rdnung werden die Reckte und pflichten der einzelnen 
Lehrpersonen wesentlich vermehrt. Ich vertraue, dvß die Lehrer und Lek« 
rermnen von der ihnen gewährten Feiheit den rechten Gebrauch machen und 
die ihnen auferlegte Mehrarbeit ro llig aus sich nehmen werden, daß sie sich 
auch unt-r den veränderten verbälirnsssn in ihrer gesamten Berufsarbeit 
teilen lassen von Rücksichten auf das Wohl der Schule und der ihnen 
anvertrauten Jugend. (gez.) Haenisch. (Schluß folgt.) 
Der verein katholischer deutscher Lchrcrinnen 
zum Veamteuobbau. 
Der Verein Katholi'cker deutsche? Lehrerinnen hat den maßgebenden 
Stellen des Reiches und von preritzr« feine wünsche für die Abänderung 
der pelso>.ataöbauvtro.dnung und »ur ih.e Aussührungsvesnnimungen dar 
gelegt. ^ 
Da war zunächst für die Frauen 'M besonderen Vorsorge zu treffen* 
denn man kann si h drr Befürchtung nicht erwehren, daß die Frauen unter 
oem Abbau besonders zu leiden haben würden, hauptsächlich zwei Gründe 
veranlassen diese Befürchtung: Nach der Verordnung sollen ledige Beamte 
j«i glichen Leistungen vor verheirateten entlassen werden und außerdem 
soll.n d e v.e> heirat e en Beamtinnen auf jeden Fall ausscheiden, wir 
lind immer gegen e verheirateten Beamtinnen gewesen und haben diesen 
rtandpunkt stets klar bsront. Daß sie zuerst entasten werden, enlsprrcht 
durckaus unteren wünschen. - Ausnahmen bei besonders schwierigen win-- 
jchaftlichen verhaltn ssen muß man gestalten. — Daß aber zunächst olle 
diese von Frauen de,, tzten Stellen abgebaut werden und viellsickt bei dem 
restlichen Anbau die Frauen noch in gleichem oder gar höherem Prozentsatz 
als die Männer ausscheiden, muß unbedingt verhindert werden. Zudem 
könne« wir uns damit nicht einverstanden erklären, daß die verheirateten 
Beamtinnen ohne Abfindungssumme und peusiousan prüche au -scheiden 
sollen, während ledigen weiblicken oder männlichen Beamten (seren diese 
ledig oder verheiratet) die Ansinoungrsumme gegeben werden kann- 
Dieses Rechtlosmachen einer Frauengruppe können wir nicht b.lligen. Nus 
diesen Erwägungen ergaben sich folgende Forderur gen: 
1. a) Der Personalabbau darf nicht vorwiegend durch Entlassung 
weiblicher Beamten und Angestellten geschehen. 
h) Beim Abbau der weiblichen Beamten müssen -an erster Stelle alle 
Verheirateten ausscheiden, die nicht Lrrährer ihrer Familie sind. Dies«? 
Entlassungen erfolge« nach de« Grundsätzen vo« Artikel 4 und 5. (HiH 
stndungssumme bzw. Ausleben der Pensiontanlprüche ) A.tikel i4 (B» ■ 
stimmungen über die Ln.lassnng verheirateter Beamtinnen) wird dadurch 
überflüssig und falle weg. . ^ 
o) irüx h-ute mit weiblichen Beamte« besetzten Stell-« müssen §rund^' 
sLtzlich Mc de« «schliche« Nachwuchs gesichert werde«..
	        
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