wird, erwarten wir. datz es mit der Erteilung des hebräischen
Unterrichts bleibt wie bisher.
wir glauben, datz hier leicht die MögSchbeit gegeben wäre, für
di« in Frage kommenden Schüler statt des Zeichenunterrichts den
hebräischen Unterricht weiter zu belassen.
Zu den übrigen wichtigen Fragen wird unserseits noch besonders
Stellung genommen werden.
3. st.: gez. Böhler, Generalsekretär.
Aus der Seit.
Aus Baden.
Zum Abbau der verheirateten Lehrerinnen.
Mit Bezug auf eine Eingabe vom vergangenen Jahre wurde uns unter
dem 16. 4. 24 folgendes vom Ministerium des Kultus und Unterrichts mit
geteilt:
Durch die Verordnung der Reichsregierung vom 28. Jan. d. I. hat
§ 14 der R.-P..A.-V. vom 27. 10. 23 durch Aufnahme folgenden Absatzes
eine Erweiterung gefunden:
„Den auf Grund des 6bs. 1 Ausgeschiedenen kann bei Erwerbs
unfähigkeit im Falle des Bedürfnisses ein nach den beim Ausscheiden
zurückgelegten Dienstjahren zu demessendes Ruhegehalt widerrusüch gewährt
werden. Kindern unter 18 Jahren aus einer Ehe, die der weibliche Beamte
während seiner Dienstzeit geschlossen hat, kann im Falle des Todes der
Eltern ein Waisengeld widerruflich gewährt werden."
In den Ausführungsbestimmungen I der Reichsregierung zur P.-A.-D.
(vgl. Reichsbesoldungsblatt Ur. 11 8. 45) ist hierzu ausgeführt:
„Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn der frühere weibliche Beamte
infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht nur vorübergehend außer
stande ist, durch eine Tätigkeit, die ihm unter Berücksichtigung seiner Lebens-
verhSltnisfe, Kenntnisse und Fähigkeiten zugemutet werden kan«, ein Drittel
dessen zu erwerben, was gesunde Frauen derselben Art mir ähnlicher Aus
bildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen.*
Amtliches.
S«r preuhen.
Abba» von Schnlstellen.
V HI E 48T6 U III B. Berlin, den 22. Mai 1924.
Der Auffassung der Regierung über die Auslegung der § 53 Absatz 2.
Satz 6 VUG. kann ich nicht zustimmen. In den Ligenschuloerbänden ist
die Zuständigkeit zwischen den Lemeindeorganen und 5chuldeputation und
Schulvorstand so geteilt, daß über dir Finanzfragen die Gemeiudeorgane
entscheiden, in denen Lehrerschaft und Geistlichkeit von Amts wegen nicht
vertreten sind (§§ 43, 46 Schalunterhaltungsgesktz), Lchuldeputation und
Schuloorstand Kommen hier — neben ihren Funktionen als Schulauflichts-
organe — nur als vorbereitende oder ausführende Organe in Betracht.
Wie in den Eigenschuloerdänden sollte auch in Gesamtschulverbanden den
Vertretern der beteiligten lapentragenden Gemeinden und Gutsbrzirke
allein die Entscheidung über die finanziellen Fragen überlassen bleiben,
und deshalb haben in solchen Fragen Lehrer und Geistliche kein Stimm-
recht, soweit sie von Amts wegen 5chuloorstandsmitglieder sind. Die
Fassung gesonderter Beschlüsse, zunächst eines gutachtlichen über die Not-
Wendigkeit einer Maßregel vom Standpunkte der Schule aus, bei dem alle
Mitglieder Stimmrecht hatten, und dann eines eigentlich entscheidenden
über die Finanzwirkung ohne Beteiligung der Lehrer und Geistlichen, wie
es Dirksen im volksschularchiv 1912 5. 1 vorschlägt, wird dem Umstande
nicht gerecht, daß nach § 53 Absatz 2 Satz 6 VUG. Lehrer und Geistliche
nur von der Beschlußfassung, nicht aber von der Beratung über Finanz
fragen ausgeschlossen sind. Sie können also auch in den Finanzfragen auf
die Beschlußfassung der stimmberechtigten Mitglieder durch ihre Stellung
nahme einwirken und haben dadurch ausreichend Gelegenheit, ihre gut
achtliche Ansicht zum Ausdruck zu bringen, ähnlich wie Schuldeputation
und Schulvorstand in Eigenschulverbänden.
Die Frage der Authebung oder Nichtbesetzung von Schulstellen unter
Fortfall der Beitrag-pflicht zur Landrsschulkasie aus Anlaß des Personal
abbaues ist in erster Linie eine Finanzfrage. Bei der Beschlußfassung hier
über haben daher Lehrer und Geistliche, die von Amts wegen dem Schul
vorstand angehören, kein Stimmrecht.
Der Minister für Wissenschaft, Kunst u. Volksbildung,
gez. Im Aufträge: Klotzsch.
ReichrjugendwettkSmpfe.^
V VI 366 U II, O m, U III1. Berlin, den 17. Mai 1924.
Die auf Grund des Erlasses vom 22. Mai v. Js. 17 VI1341 ü II usw. -
vorgelegten Berichte zeigen, daß die Reichsjugendwettkämpfe im Jahre 1923
durch das Zusammenwirken der Behörden, Schulen, vereine und verbände
und dank der Mrtarbeit der Lehrerschaft und der in der Jugendpflege
rätigEN im QÜgemeinrn erfolgreich verlaufen fntb.
1 i*** len Mitglieder des Vereins, die Frage zu prüfen und
namentlich Stellung zu nehmen zu den öffentlichen Wettkämpfen der Mädchen,
Zuschriften willkommen. Die Schriftleitung.
203
Ich bestimme daher, daß diese Wettkämpfe auch im laufenden Jahre
und künftig alljährlich veranstaltet werden.
Für die einheitliche Durchführung sind di« durch Erlaß vom 22. Mai
v. Js. mitgeteilten Richtlinien zugrunde zu legen mit der Abänderung, daß
sinngemäß künftig bei der Einteilung der Altersklafftn die entsprechenden
späteren Jahrgänge einzusetzen sind.
Das Ziel der Reichsjugendwettkämpfe wird wie bisher sein, möglichst
viele Schüler und Schülerinnen und der Schule entwachsene Jugendliche ohne
Unterschied der Welt, und Lebensanschauung und ihrer Zugehörigkeit zu
verschiedenen Kreisen der Bevölkerung in gemeinsamen festlichen Der-
anstaltungen zusammenzuführen, damit sie nach planvoller Vorbereitung mit
gesundem Wetteifer und freudigem Bemühen in volkstümlichen Leibes
übungen ihre Kräfte messen und ihr Können erproben
Die prooinzialschulkollegien und Regierungen veranlasse ich, die Unter-
richtsanstatten jährlich erneut anzuregen, eigene Wettkämpfe zu veranstalien
oder die Schüler (Schülerinnen) zur Beteiligung an den Wettkämpfen
anzuhalt-n, w e sie die dem Deutschen Reichsausschuß für Leibesübungen
und der Zentralkommission für Arbeitersport- und Körperpflege angeschlossenen
Vereinen und verbände alljährlich durchzuführen pflegen. Ls empfiehlt sich
auch, die Veranstaltung mit einem örrlichen oder landschaftlichen boden
ständigen Volksfest zu verbinden, um fie im besten Sinne volkslümlich zu
machen und möglichst weite Jugend- und volkskreise dafür zu gewinnen.
Das schließt nicht aus, daß die Schulen zunächst Aurscheidungskämpfe. an
denen, soweit es sich erreichen läßt, all« Schüler und Schülerinnen teil,
nehmen, veranstalten und die daraus hervorgehenden Sieger zu der Haupt-
Veranstaltung entsenden.
Ls liegt im Sinne solcher festlichen Veranstaltungen und wird ihre
Anziehungskraft und ihre Wirkung erhöhen, wenn die Kernübungen des
Kampfplanr. die zweckmäßig, und Len wünschen der Deutschen Reichs-
ausschusses für Leibesübungen entsprechend, bis auf weiteres beibehalten
werden mögen, durch gemeinsame, einsache, aber anregende und wertvolle
Freiübungen, Staffelläu'e, Wettspiele usw, erweitert werden.
Ls besteht die Hoffnung, daß der Herr Reichspräsident, der auch für
dieses Jahr die Stiftung einer Ehrenurkunde in Aussicht gestellt hat, auch
künfttg die Durchführung der Reichsjugendwettkämpfe durch die Gewährung
von Ehrenblättern zu fördern geneigt fein wird. Diese Auszeichnungen
sollen für die tatsächlichen besten Leistungen verliehen werden. Daneben
werden in vielen Fällen sonstige gute Leistungen durch von anderer Seile
gegebene Ehrenblätter oder nach Turnerfitte mit dem schlichten Eichenkranz
oder auch durch Namensaufruf bei der Siegerverkündung belohnt werden
können.
Über den Verlauf derw-ttkämpfe ist alljährlich bis zum 1. Dezember
unter Angabe der 3<chl d« beteiligten Schüler, der Schulen, der Sieger
und der Lehrer, di« als Leiter, Kampfrichter oder Helfer mitgewirkt habe«,
zu berichten.
Dieser Erlaß ist den Patronaten der nichtstaatlichen Anstalten mit dem
Ersuche» mitzuteilen, ihn auch für diese in Anwendung zu bringen.
Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung,
gez. Loelitz.
Lichtbilderveranflaltungen an Schulen und i» der Jugendpflege,
ü IV 12800 UL 1. Berlin, den 20. Februar 1924.
verschiedene mir vorliegende Berichte gehen von der Annahme aus,
daß künftig Lichtbilderoeranstaltungen an Schulen und in der Jugendpflege
nur von solchen Persönlichkeiten geleitet werden dürsten, die sich der Prüfung
nach der Prüfungsordnung vom 23. Januar 1923 mit Erfolg unterzogen
haben. Eine solche Einschränkung ist, wie ich im Einvernehmen mit dem
Herrn Minister für Volkswohlfahrt bemerke, in dem Erlasse vom 23. Januar
- 1923 17 IV 12454 1 17 II, 17 111 G - (Zentralblalt 5.79) nicht enthalten und
fürs erste auch nicht beabsichtigt. Die getroffenen Bestimmungen sollen aber
mit dazu dienen, Lehrer und Jugendpfleger an den Gedanken der Rot«
Wendigkeit sachgemäßer Ausbildung zu gewöhnen und dadurch die künftige
Einführung einer verbindlichen Prüfung vorzubereilen. In der so geschaffenen
Übergangszeit sollen zugleich Erfahrungen über die Zweckmäßigkeit der
Prüfungsordnung und die Gestaltung der Ausbildung gesammelt werden.
Die Bildung von Prüfungsausschüssen kann nur genehmigt werden,
wenn an den betreffenden Grien planmäßig eingerichtete, in ihren Dar
bietungen und Anforderungen ausreichende Veranstaltungen zur Vorbereitung
auf die genannte Prüfung bestehen und wenn dauernd mit einer größeren
Anzahl von Bewerbern zu rechnen ist. Es empfiehlt sich, vor der Einrichtung
von vorbereitungslehrgängen ein Gutachten der Bildstelle des Zentralinstituts
für Erziehung und Unterricht, Berlin NW 40, INoltkestraße 7, einzuholen.
Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung,
gez. Im Aufträge: Nentwig.
Aus Baden.
Laut Verordnungsblatt vom 23. S. U Rr. 25 findet - für Lehrerinnen
an der Fortbildungsschule an der Landwirtschaftsschule bei Augustenberg
ein Garlenbaukurs vom 28. Juli bis 2. August statt.
Gesuche um Zulasiung find spätestens 14 Tage vor Beginn des Kurses
auf dem geordneten Dienstweg beim Ministerium einzureichen. (Näheres
siehe im betr. Verordnungsblatt.) Die Kolleginnen sollen auf den Kurs
aufmerksam gemacht und zu rechtzeitiger Anmeldung veranlaßt werden.
vezirts- und Zweigvereine.
Lehreriunenversammliirig der Bezirke Roltenburg, Horb, Kottweil am
5. 7. in Horb, Lindenhof. Beginn 2 Uhr. Kolleginnen aus Nachbarbezirke«
herzlich willkommen. Um zahlreiches Erscheinen wird gebeten.