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B wer fertig ist. dem ist nichts recht zu machen, ein Werdender wird immer dankbar sein. Gs,th«.
worden ist. Vieser Abkommen mußte nach der Entscheidung der Botschafter.
Konferenz vom 20. Oktober 1920 bei dem zwischen Deutschland und Polen
abzuichließenoen Sondervertrage für Dberschlesirn zugrunde gelegt werden.
Deutscherseits sind diese allgemeinen Vorschriften nach den Erfahrungen, die
die Deutschen unter potnischer Herrschaft in lveftpreußen und Posen gemacht
halten, als völlig unzureichend erkannt worden. Sie verlangten eingehende
Bestimmungen; polnischerseitr sträubte man sich dagegen, weil man be-
fürchtete, daß bis ins einzelne gehende Vorschriften als eine authentische
Auslegung des Vertrages vom 28. Juni 1919 anerkannt werden und die
polnische Unlerdrückungrpolitik aller Deutschen in lveftpreußen und Posen
hindern könnten. Vach morcuelangen Verhandlungen gelang es. für Gber-
. fchlesien im Genfer Abkommen vom 15. Mai 1922 ein Minderheilsrecht zu
schaffen, wie es sonst nirgendwo in der Welt existiert. Db es Polen oder
Deutschen nützen, ob es zur Lösung des völkerpsychologischen Problem-
beiträgen wird, kann erst die Zukunft lehren. Uns interessiert heute ein
Teilproblem: das Minderheitsabkommen in bezug auf das öffentliche Volks-
schulwesen, das in Teil 2, Kapitel 4, Abschnitt 2, Artikel 105 — 114 des
Genfer Abkommens behandelt «st.
Auf dem Gebiete des öffentlichen Volksschulunterrichtes bestimmt- das
Abkommen, daß eine Minderheitsschule auf den Antrag eines Staats
angehörigen einzurichten ist, der von den Erziehung berechtigten vo
wenigstens 40 staatsangehörigen Kindern einer sprachlichen Minderheit
unterstützt wird, wenn sie im schulpflichtigen Alter stehen, zum Besuche der
Volksschule bestimmt sind und zu demselben Schulverband gehören, wo
die genügende Zahl von Kindern für eine Minderheitsschule fehlt, aber
mindestens 18 Kinder der sprachlichen Minderheit vorhanden sind, sind die
Volksschulklassen mit der Minderheitssprache als Unterrichtssprache in der
allgemeinen Volksschule einzurichten. Bei zwölf Kindern gleicher Konfession
ist ein Minderheitsreligionrunterricht einzuführen. Die Minderheftrschul-
einrichtungen werden nach denselben Grundsätzen unterhalten, wie die übrigen
öffentlichen Volksschulen. Der Staat hat sich an den SchuUasten durch
Gewährung von Beiträgen oder Zuschüssen zu beteiligen. Für jede Minder
heitsschule oder Minderheitsklosse ist erne Schulkommiifion einzurichten, die
an der inneren und äußeren Verwaltung zu beteiligen «st. An den Minder-
heitsschulen werden nur Lehrer angestellt, di« derselben Minderheit angehören
wie die Kinder und die Sprache der Minderheit beherrschen. Nach dem
allgemeinen Grundsatz darf keine Ermittlung darüber statifinden, ob die
Eltern der Kinder, für die der Antrag gestellt wird, nach objektiven Grund
sätzen der sprachlichen oder völkischen Minderheit angehören, vielmehr ist
der Antrag, nicht eine irgendwie aufgenommene Statistik über die Mutter-
spräche der Kinder, allein entscheidend.
Wer wacht über die Durchführung dieser Bestimmungen? Um diese
Frage entbrannte in Genf ein scharfer Streit. Die Polen wollten nur den
Völkerbundsrat als Entscheidungsinstanz zuloffen, di« Deutschen verlangten
als Zwischenstation die Gemischte Kommission. Sie drangen schließlich mit
ihrer Forderung durch. In beiden Teilen Dberschtefiens ist von der deulschen
bzw. polnischen Negierung zur Wahrung der Minderheitsrechte ein Minder,
heitsamt eingerichtet. An dieses können die Angehörigen der Minderheit
sich wenden, wenn es sich um Anwendung und Auslegung von Bestimmungen
des Vertrages seitens der Verwaltungsbehörden handelt. Vas Minderheits-
omt legt die Eingaben, die zunächst der im Abstimmungsgebiet vorhandenen
höchsten Verwaltungsbehörde zur Entscheidung zugeleitet werden müssen, dem
Präsidenten der Gemischten Kommission zur Stellungnahme vor, sofern er
dem Minderheitsamt nicht gelingt, die Antragsteller za beftiedigen. Der
Präsident kann sich alle Informationen verschaffen, die ihm nützlich und
zweckdienlich erscheinen. Lr gibt dem Antragsteller und dem Minderbeits-
amt Gelegenheit, sich schriftlich oder mündlich zu äußere Er hat die Mit
glieder der Gemischten Kommission aufzufordern, ihre Meinung zur Sache
abzugeben, und trifft dann seine Entscheidung in Form einer rechtlich zwar
nicht verbindlichen, tatsächlich aber durchaus wirkungsvollen Erklärung
seiner Stellungnahme. Vas Minderheitramt übermittelt der zuständigen
Verwaltungsbehörde die Stellungnahme drs Präsidenten und unterrichtet
diese über die Folge, die seiner Erklärung beizulegen ist. Var Verfahren
ist nicht öffentlich- Der Präsident der Gemischten Kommission kann indes
bestimmen, ob und wann seine Stellungnahme veröffentlicht werden toll
Ist der Antragsteller mit der Erklärung, die sein Antrag auch nach erfolgter
Stellungnahme des Präsidenten gefunden hat, nicht einverstanden, so kann
er das Minderheitsamt ersuchen, seine Eingabe durch Vermittlung der Ne
gierung an den völkerbundsrat weiterzule,ten. Die Vermittlung zwischen
Gemischter Kommission und der Staatsvehörde ist dem Neichs- und Staats-
Vertreter bei der Gemischten Kommission übertragen.
Vas Verfahren erscheint gekünstelt und umständlich, ist es auch, bietet
aber, wie die einjährige Erfahrung lehrt, eine sichere Gewähr für einen
wirksamen, die Staatraulorität wahrenden Minderheitenschutz. Eine Ver
gewaltigung der Minderheit ist ausgeschlossen, da ihr di« Möglichkeit geboten
ist, jederzeit den nicht deutschen Präsidenten der Gemischten Kommission
auzurufen. Daß nicht die Gemischte Kommission als solche, sondern nur
der Präsident nach Anhörung ihrer Mitglieder Stellung nimmt, ist be
deutungslos, da es bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den deut chen
und polnischen Mitgliedern der Gemischten Kommission auf seine Ent
scheidung allein ankäme. Bedeutungsvoll ist, daß der Präsident nicht
unmittelbar entscheidet, sondern nur seine Stellungnahme erklärt, die keine
rechtlich bindende haft für die Landesvehörde besitzt. Km so stärker ist
der moralische Einfluß des Präsidenten, der mit der Eigenart einer starken
Persönlichkeit, wie sie Talonder besitzt, wächst. Man mutz sich völlig klar
darüber sein, daß es die deutschen Vertreter bei der Genfer Verhandlungen
gewesen sind, welche eine magna Charta für den Minderheitenschutz, zu-
gleich aber auch die Gemischte Kommission mit dem Präsidenten an der
Spitze zur Sicherung der Minderheltsrechte durchgesetzt haben. Man darf
nicht vergessen, daß die von den deutschen Vertretern geschaffene Situation
die deutsche Ltaatsregieruug nunmehr auch verpflichtet, alles zu tun, um
die Autorität des Präsidenten zu stärken.
Ls stellte sich bald heraus, daß die Bestimmungen des Genfer Ab-
Kommens trotz ihrer klaren Umrelhung bei der Mentalität der Interessenten
Auslegungen der verschiedenen Artikel notwendig machten, zu der der
Präsident der Gemischten Kommi'sron berufen war. Vas erste Problem
ergab sich aus Artikel 105 und 107. Sind Minderheitsfchulen einzurichten,
wenn ein Teil der Anträge zurückgezogen worden ist, so daß die nach der
Konvention erforderliche Zahl der Anträge nicht mehr vorliegt? Die Ent
scheidung fiel im ersten Memorandum, veröffentlicht unter dem 4. August
1922 —. Sie sprach sich dahin aus, daß die Zurückziehung einmal ge
stellter Anträge auf die Errichtung der Schule keinen Einfluß ausübt fauch
wenn, wie in Antonia, Kreis Dppeln, nur noch drei Anträge aufrecht
erhalten werden). Artikel 108 des Genfer Abkommens beftmmt, daß eine
Minderheitrkchuleinrichtung nach einem Schuljahr wieder ausgehoben werden
kann, wenn während dieser Jahres die Kinderzahl ununterbrochen geringer
war als die Hälfte der vorgesehenen Mindestzahlen^ nach drei Jahren ist
die Aufhebung möglich, wenn die Schülerzahl ut diesem Zeitraum hinter
der für die Begründung maßgebenden Schülerzahl zurückbleibt. 2. Problem:
Ist ein Erziehungsberechtigter, wenn er einen Antrag auf Überweisung
seines Kindes in eine Minderheitsschule gestellt hat. verpflichtet, sein Kind
auch in die Minderheitsschule zu schicken? Die Frage ist tm ersten Memo
randum verneint worden, weil ein Zwang auf die Erziehungsberechtigten
nicht ausgeübt werden darf. 2. Problem: Darf nur drrjenige Vater lein
Kind in die Minderheitsschule schicken, der einen diesbe-üguchen Antrag
gestellt hat? Die Antwort lautete verneinend; ist eine Mw. de» Heilsschute
vorhanden, so darf niemand gehindert werden, davon Gebrauch zu machen.
Nebenbei bemerke ich, daß Überweisungen aus der deutschen in d'.e polnische
Schule und umgekehrt innerhalb des Schuljahres vermieden werden sollen,
Vas schwierigste Problem wird in Art kel 113 des Genfer Abkommens
aufgeworfen. Er lautet: Um für die Miuderheitsfchuleinrichtung ein« ge
nügende Zahl von Lehrern bereitzustellen, werden die vertragschließenden
Teile folgende Maßregeln treffen:
1. An Minderheitsschulen werden grundsätzlich nur Lehrer angestellt,
die derselben Minderheit angehören wie die Kinder, und welche die Sprache
der Minderheit vollkommen beherrschen. Für Lehrer, die an den Kinder-
heitsschulen angestellt sind und die Sprache der Minderheit noch nicht in
dem «forderlichen Maße beherrschen, werden Sprachkurse eingerichtet.
2. Die Befähigung zur Abstellung als Lehrer an einer öffentlichen
Volksschule eines der vertragschließenden Staaten genügt zur Anstellung für
den Minderheitsunterricht in dem d?m anderen Staate gehörenden Teile
des Abstimmungsgebietes. Zur Anstellig an einer öffentliche« Volksschule
darf der Erwerb der Staatsangehörigkeir gefordert werden.
Die Auslegung der Artikels 112 hat bereits zu langwierigen münd
lichen und schriftlichen visku sionen geführt, ohn« daß bis heute völlige
Klarheit geschaffen ist. Von verschiedener Seite find bereits bei der erste«
Besprechung der das Volksschulwesen betreffenden Abschnitte des Genfer
Abkommens «twa im Februar 1922 die schwersten Bedenken gegen Ar
tikel 113 ausgesprochen worden. Trotzdem wurde an ihm mit Nücksicht
uud zum Schutze des Deutschtums im «ntriffenen Gberschlrsien festgehalt,-«.
Auch heute noch legen die Deutschen Dst-Gberschiefiens auf genaueste Er
füllung des Artikels 113 großen lvert, tim ihr Schulwesen mit deutschen
tehrern im deutschen Geiste ausbauen zu können. Uns bringt der Ar
tikel 112 die grcßten Gefahren, wenn dem Drängen der Polen nach pol
nischen Lehrern an der Minderheitsschrffe nachgegeben werden müßte. Der
Januar-Artikel der Oppelner „Nowivp" Nr. 8 arbeitet bereits in diesem
Smr.e. wen« auch die Möglichkeit bestehe« wird, polui che Lehrer, die
nicht frei von chauvinistischen Tendenzen und nicht loyale preußische Beamte
und Staatsbürger find, von der Minderheitsschule fernzuhalten, so wäre
schon die Tatsache, daß unseren oberschlesischen Lehrern polnische Lehier
vorgezogen werden müßten, eine untragbare Niel erläge. — Das versteht
man unter Angehörigkeit der Lehrer zur Minderheit? Die preußische Ne-
qierung hält eine« Lehrer, der geborener Tberschlefier ist, die Spraye seiner
volksstammes von Kindheit an spricht, srine Psyche kennt, für die Be
strebungen der polnischlprechenden Gberschlesier nach Erhaltung ihrer
Sprache, ihrer Sitten und Gewohnheiten Verständnis und Sympathie hat.
für zur Minderheit gehörig und lehnt Lehrer, die im verdachte groß-
polnischer Gesinnung stehen, als Lehrer an M.ndertzeilsschulen entsch,reden
ab. Präsident Talonder gibt dem Begriff Minderheit einen tieferen Inhalt
und engeren Kmfang. Zu einer Minderheit gehört, so sagt Talonder in
dem zweiten Memorandum, wer mit der Minderheit fühlt und der kt, für
ihre erlaubten Bestrebungen Sympathie und Interesse hat und ihre
anerkannten Bedürfnisse mitempfindet, lver trotz aller Sprachkennt-
niffe den Bestrebungen und Bedürfniffen der Minderheit fremd, ablehnend
oder gar feindselig gegenübersteht, gehört nicht zur Minderheit und dar«
daher an einer Minderheitsschule nicht unterrichten.
Meine Damen und Herren, Sie werden nach dem, was ick gesagt habg,
volles Verständnis dafür haben, daß die preußische Negierung den oller-
arößten lverr darauf legen muß, die geborenen Dber,ch.esier ;ur dkv
Unterricht der Minderheitsschule zu gewinnen. Sie werden dringend ge
beten. noch Möa'ichKeit darauf hinzuarbeiten, daß sich Lehrer und Lebre-
rinnen bereitwillig in den Dienst der Minderheitsschule stellen, es heg*