Full text: Wochenschrift für katholische Lehrerinnen - 37.1924 (37)

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Die Mitglieder unter Ziffer 4 erhalten beim Ausscheiden die halben, 
die Mitglieder unter Ziffer 5 und 6 die sämtlichen, von ihnen geleisteten 
Beiträge ohne Sinsen zurück. Diesbezügliche Anträge sind innerhalb 
einer Frist von sechs Monaten zu stellen. 
8 5. 
Gibt ein ordentliches Mitglied seine Lehrtätigkeit dauernd auf, 
ohne daß die Bestimmungen des § 4 Platz greifen, so entscheidet der Aus 
schuß nach Prüfung des Linzelfalles, ob die Mitgliedschaft fortgesetzt werden 
kann. 3u Rückzahlungen ist die Rasse in diesem Falle nicht verpflichtet: 
es werden aber solche geleistet, soweit Billigkeilsgründe dafür sprechen. Die 
Entscheidung darüber steht dem Ausschüsse zu. Erkennt der Ausschuß auf 
Fortbestehen der Mitgliedschaft, so hat er gleichzeitig Bestimmung darüber 
zu treffen, unter welchen Umstünden das Mitglied später Anspruch auf die 
Unterstützung erheben kann. 
Die Zulassung bedarf der Bestätigung durch die nächste Delegierten 
oder Mitgliederversammlung. 
Gibt ein außerordentliches Mitglied die Stellung bei dem vereins- 
mitgliede auf, auf Grund deren seine Zulassung zur Rasse erfolgt war, so 
scheidet es damit aus derselben aus. Geht es indes der Stellung durch den 
Tod des Vereinsmitgliedes verlustig, so kann die Fortsetzung der Mitglied» 
schüft auf Antrag gestattet werden. Dem Tod ist eine solche Rrankheit 
oleichzusetzen, welche die Auflösung des Haushalts bei dem vereinsmitgliede 
dauernd bedingt. Absatz 1 und 2 des § 5 gelten sinngemäß. 
8 6. 
Jedes Mitglied, welches der Unterstützungskasse beitritt, zahlt ein ein 
maliges Eintrittsgeld und einen bestimmten Jahresbeitrag. Das 
Eintrittsgeld beträgt 10 Goldmark. Der Jahresbeitrag beläuft sich, falls 
der Eintritt vor dem vollendeten 
25. Lebensjahre erfolgt, auf 30 Goldmark 
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35. „ hu 40 „ 
Der Berechnung des Beitrittsalters wird der Tag der Anmeldung zu 
grunde gelegt. 
Tritt ein Mitglied erst nach dem vollendeten 22. Lebensjahre der Unter- 
stützungskaffe bei, so sind die Jahresbeiträge für alle Jahre, die er darüber 
hinaus zurückgelegt hat, nachzuzahlen. Die Jahre zählen von dem 
I. Januar an, der auf den Tag folgt, an welchem das Mitglied 22 Jahre 
alt geworden ist. Ratenweise Nachzahlung innerhalb dreier Jahre ist 
auf Antrag gestattet, doch muß der Zinsausfall mit 6% vergütet werden. - 
Für die vor dem 1. Januar 1024 liegenden Jahre sind Nachzahlungen 
nicht zu leisten. 
8 7. 
Die Jahresbeiträge find bis zum 15. Februar praenumerando 
portofrei zu zahlen. Alle bis zum 28. Februar nicht eingegangenen Bei 
trage werden auf Rosten der Säumigen durch postaustrag erhoben. Bei 
Nichteinlösung desselben kann auf Ausschluß erkannt werden. Line Stundung 
der Beiträge findet nur in dringenden Fällen statt, wenn dieselbe rechtzeitig 
beantragt wurde. 
wenn das Mitglied es rechtzeitig beantragt, können die Jahresbeiträge 
in vierteljährlichen Raten gegen Zahlung eines Zuschlages von 1 Jf 
bei jeder Rate entrichtet werden. 
Die Anmeldung zur Unterstützungskaffe verpflichtet das Mitglied zur' 
Zahlung des Eintrittsgeldes, der etwa zu leistenden Nachzahlung und 
wenigstens eines Jahresbeitrags. Beabsichtigt ein Mitglied von der Unter 
stützungskasse zurückzutreten, so hat es sich bis spätestens 1. Dezember 
für das nächste Vereinsjahr schriftlich beim Ausschuß abzumelden; andern 
falls bleibt es noch zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet. 
8 8. 
Ein Anspruch auf Unterstützung kann, wenn bei der Anmeldung 
das Attest eines Vertrauensarztes vorgelegt wurde, frühestens nach fünf 
jähriger Mitgliedschaft erhoben werden. Aus dem Attest muß hervorgehen, 
daß bezüglich des Gesundheitszustandes der Aufzunehmenden keinerlei Be 
denken bestehen. Doch ist der Ausschuß auch dann noch berechtigt, sieben 
jährige Rarenzzeit festzusetzen, wenn nach Erkundigungen bei glaub 
würdigen Personen erhebliche Bedenken in bezug auf den Gesundheitszustand 
der Aufzunehmenden sich ergeben. wenn die Aufnahme ohne Attest erfolgt, 
so dauert die Rarenzzeit sieben Jahre. Aus wichtigen Gründen ist der 
Ausschuß jederzeit berechtigt, die Aufnahme zu versagen, falls kein Attest 
eines Vertrauensarztes vorliegt. 
Außerordentliche Rassenmitglieder müssen bei der Aufnahme 
stets ein ärztliches Attest vorlegen. Ihre Rarenzzeit dauert fünf Jahre. 
§ 9. 
vie Zahlung der Unterstützung beginnt mit dem Ouartalsersten, 
nachdem Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 10 nachgewiesen wurde. Sie 
erfolgt alsdann halbjährlich am I. April und I. Oktober, soweit 
erforderlich durch die Post auf Rosten der Empfängerinnen. 
8 10. 
Erhebt ein ordentliches Mitglied Anspruch auf eine Unterstützung, 
so muß es nachweisen, daß es geistig oder körperlich dauernd unfähig ist, 
den Lehrberuf auszuüben. 
3um Nachweis genügt in der Regel die Vorlegung der amtlichen Lnt- 
laffungsurkunde, bzw. die Vorlegung einer Bescheinigung darüber, daß die 
Antragstellerin dauernd Ruhegeld auf Grund des Versicherungsgesetzes für 
Angestellte vom 20. Dezember 1911 bezieht, in jedem Falle der Nachweis, 
daß die Antragstellerin dauernd Reichsinvalidenrente auf Grund der Reichs- 
Derstcherungsordnung bezieht. 
Außerordentliche Rassenmitglieder haben ein Anrecht auf den 
Bezug der Unterstützung, sobald sie dauernd Reichsinvalidenrente beziehen 
Bezüglich der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, welche 
ihre Lehrtätigkeit bzw. ihre haushaltstäiigkeit, auf Grund deren ihre Auf. 
nähme erfolgt war. früher aufgegeben hatten, gilt das in § 5 Gesagte. 
Der Bezug von Wartegeldern begründet keinerlei Anrecht an die 
Raffe. 
Im übrigen bestimmt der Ausschuß, wie die Erwerbsunfähigkeit glaubbar 
zu machen ist. Gegen die Entscheidung des Ausschusses, ob ein Mitglied 
unterstützungsberechtigt ist oder nicht, steht demselben Beschwerde bei der 
Feststellungskommission zu. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 
sechs Monaten zu stellen. Gegen die Entscheidung der Feststellungskommission 
kann das Mitglied Berufung bei der Delegierten- bzw. Mitglieder. 
Versammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig. 
8 11. 
Die Feststellungskam Mission besteht 
1. aus sechs von der Delegierten- bzw. Mitgliederversammlung auf 
zwei Jahre zu wählenden Mitgliedern der Raffe, von welchen 
eines zur Vorsitzenden bestimmt wird, 
2. aus der Vereinsvorsitzenden und deren Vertreterin, 
3. aus einem Mitgliede des leitenden Ausschusses als Referentin. 
Stimmberechtigt sind nur die unter 1 und 2 genannten Rommissions. 
Mitglieder. 
Die Rommission entscheidet in zweifelhaften Fällen über die Berechtigung 
zum Empfang der Unterstützung. 
Sie ist beschlußfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder, einschließlich 
der Referentin, anwesend sind. 
Im übrigen werden die Geschäfte der Rommission durch eine besondere 
Geschäftsordnung geregelt, welche der Genehmigung des Vereinsvorstandes 
bedarf. 
Die Rassenmitglieder, welche die Entscheidung der Rommission anrufen, 
sind verpflichtet, den Weisungen derselben Folge zu leisten und auf ver. 
langen persönlich vor der Rommission zu erscheinen. 
8 12. 
wird das Mitglied wieder erwerbsfähig, so wird ihm die Unter« 
stützunq für die Dauer der Lrwerbsfähigkeit entzogen. Die Jahresbeiträge 
müssen dann wieder gezahlt werden. 
Bei Verheiratung oder definitivem Eintritt in ein Rloster hört 
die Unterstützung auf. 
8 12. 
Die Höhe der ordentlichen Unterstützung wird von der Dole« 
gierten- bzw. Mitgliederversammlung nach Maßgabe der vorhandenen Mittel 
'für alle Mitglieder gleichmäßig festgesetzt. 
8 14. 
Die Einnahmen der Unterstützungskasse bestehen: 
a) aus den Jahresbeiträgen, 
b) aus den Eintrittsgeldern und Nachzahlungen, 
c) aus freiwilligen Zuwendungen, 
d) aus dem jährlichen Zuschuß der Hauptkasse, dessen Höhe von der 
Delegierten- bzw. Mitgliederversammlung bestimmt wird, 
o) aus den Zinsen der zu den Zwecken der Unterstützungskaffe 
bestimmten Rapitalien. 
8 15. 
Zur Zahlung von Unterstützungen dürfen höchstens verwendet 
werden: 
a) die Zinsen des vorausgegangenen Jahres, 
b) drei Fünftel der Beitrüge des vorausgegangenen Jahres, abzüg. 
lich der Geschäftsunkosten und abzüglich der dem Hilfsfonds zu 
überweisenden 10 Prozent. 
Die hiernach nicht zur Ausgabe gelangenden Gelder sind zinstragend 
.anzulegen. 
Die zu Zwecken der Unterstützungskaffe einmal bestimmten Rapitalien 
können durch keinerlei Majoritätsbeschlüsse der Delegierten- oder Mitglieder« 
Versammlung anderen Zwecken zugeführt werden. 
8 16. 
Die unter § 14 c verzeichneten freiwilligen Gaben werden zur Bildung 
eines Hilfsfonds verwandt. Dem Hilfsfonds können ferner bis zu 
10% der ordentlichen Jahresbeiträge zugeführt werden. 
8 17. 
Aus dem Hilfsfonds Können außerordentliche Unterstützungen 
bewilligt werden: 
Die Unterstützung Kann bestehen: 
a) in Zahlung der ganzen oder teilweisen Jahresbeiträge für bedürf« 
tige zahlende Mitglieder, 
b) in außerordentlichen Zuwendungen an in Not geratene Rassen« 
Mitglieder, 
c) in Unterstützung solcher bedürftiger Rassenmilglieder, die aus 
Grund des 8 4 Ziffer 6 (dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Er« 
füllung der lvartezeit) auf die ordentlichen Zuwendungen keinen 
Anspruch haben, 
d) in einer Erhöhung der ordentlichen Unterstützung an bedürftigö 
Empfängerinnen der Rasse. 
8 13. 
Die Geschäfte der Unterstützungskasse leitet ein alle drei Jahr^ 
von der Delegierten- bzw. Mitgliederversammlung zu wählender Ausschuß,
	        
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