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summe; liegt ihr Ausscheiden jedoch im Interesse der Personalverminderung
und werden an ihrer Stelle neue Arbeitnehmer nicht eingestellt, so kann
ihnen eine Abfindungssumme gewährt werden. , .
114. Arbeitnehmer erhalten keine Abfindungssumme, soweit sre unmittel
bar nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Dienste des Reiches, der
Länder oder der Gemeinden (Gemeindeverbände) wieder Beschäftigung finden.
Ausnahmsweise kann ihnen der Fachminister im Einvernehmen mit dem
Finanzminister eine Abfindungssumme gewähren, soweit sie der Stellenwechsel
zu größeren Ausgaben zwingt oder dies sonst zum Ausgleich von harten
geboten erscheint. ^ , . .
115. Arbeitnehmer, denen aus einem früheren Beamtenverhaitmr laufend
Versorgungsbezüge zustehen, erhalten Keine Abfindungssumme. Ausnahms
weise Kann ihnen der Fachminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister
eine Abfindungssumme gewähren, soweit dies in einzelnen Fällen zum Aus
gleich einer besonderen harte geboten erscheint.
116. <vb die wirtschaftliche Versorgung eines verheirateten weiblichen
Arbeitnehmers als gesichert anzusehen ist, bestimmt sich nach 3iff. 75 und 76.
vollbeschäftigte Angestellte.
117. Die Abfindungssumme für vollbeschäftigte Angestellte beträgt die
Hälfte der sich aus § 12 Abs. 1 ergebenden Sätze; als letzter Tag des
Dienstes gilt der Tag der Beendigung der Dienstverhältnisses. Bei der
Bemessung der Abfindungssumme sind etwa nachträglich mit Wirkung auf
den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses eintretende Änderungen
der Oienftbezüge zu berücksichtigen.
118. Bei der Bemessung der Abfindungssumme ist die im Dienste de-
Reiches (ctnfdjl. der Reichsorganisationen), der Länder oder der Gemeinden
(Gemeindeverbände) im Angestelltenverhältnis zurückgelegte Dienstzeit zu
berücksichtigen, ohne daß es darauf ankommt, welcher Art die Tätigkeit
oder ob die Dienstzeit unterbrochen war. Die im Krbeiterverhältnis zurück
gelegte Dienstzeit kann berücksichtigt werden, soweit die Beschäftigung im
Arbeiterverhältnis herkömmliche Voraussetzung für die Übernahme in das
Angestelltenverhältnis war. Die im Beamtenverhältnis zurückgelegte Dienst
zeit ist nur zu berücksichtigen, wenn der Angestellte Versorgungsbezüge nicht
erdient hat.
(Abs. 119 u. 129 beziehen sich auf Kriegsteilnehmer. Die Schrift!.)
121. Dienstzeiten, die bei der Gewährung einer Abfindungssumme aus
Mitteln des Reiches, der Länder oder der Gemeinden (Gemeindeverbände)
schon einmal berücksichtigt worden sind, sind bei der Bemessung der Ab
findungssumme nicht mehr zu berücksichtigen.
122. Dienstzeiten sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie der Be
hörde bekannt sind; soweit sie der Behörde nicht bekannt sind, find sie so
lange unberücksichtigt zu lassen, bis der Angestellte sie nachweist.
123. 3u den Angestellten gehören auch die wissenschaftlichen Assistenten
an den wissenschaftlichen Hochschulen und die ihnen in 3iff. 4 der Anl. 3
zum Beamten-Drensteinkommengesetz gleichgestellten Personen, soweit sie
planmäßige Vergütung nicht beziehen (Verwalter planmäßiger Assistenten-
stellcn, Assistenten mit außerplanmäßiger Vergütung, Volontärassistenten).
Nicht vollbeschäftigte Angestellte.
124. Nicht vollbeschäftigten Angestellten werden Abfindungssummen nicht
gewährt. Ausnahmsweise kann ihnen der Fachminister im Einvernehmen
mit dem Finanzminister eine Abfindungssumme gewähren, soweit dies zum
Ausgleich von Härten geboten erscheint.
Arbeiter.
125. Arbeiter (Lohnempfänger) erhalten als Abfindungssumme einen
lvochenlohn, soweit sie am Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses
das 21. Lebensjahr vollendet haben und feit wenigstens einem Jahre un
unterbrochen im Dienste der preußischen Staatsverwaltung beschäftigt waren.
Sum Lohn gehören auch die Grtslohnzulage, der Frauen- und Kinderzufchlag
sowie ein etwaiger persönlicher Lohnzuschlag. Neben der Abfindungssumme
wird ein llbergangsgeld nicht gewährt.
126. Soweit es in einzelnen Fällen zum Ausgleich einer besonderen
härte geboten erscheint, kann dem Arbeiter neben der vorgesehenen Ab
findungssumme nach den bestehenden Grundsätzen aus den dafür bereit
gestellten Mitteln eine Unterstützung gewährt werden.
Sonstiges.
127. Bei der Kündigung braucht der Betrag der Abfindungssumme,
noch nicht mitgeteilt zu werden. Oie Mitteilung kann vielmehr nachgeholt'
werden.
128. Die Abfindungssumme unterliegt nicht dem Steuerabzug.
129. Die Abfindungssumme soll beim Ausscheiden gezahlt werden. Auf
Antrag des Arbeitnehmers kann sie jedoch, wenn besondere Umstände es
rechtfertigen und die Entlassung zu einem früheren Zeitpunkte nicht möglich
ist, auch vor dem Ausscheiden gezahlt werden.
130. Soweit nach den bisherigen Grundsätzen Abfindungssummen gezahlt
worden sind, die nach diesen vorläufigen Ausführungsvorschriften nicht hätten
gezahlt werden dürfen, können sie in Ausgabe belassen bleiben. Soweit
nach diesen vorläufigen Ausführungsvorschriften Abfindungssummen nach
zuzahlen sind, brauchen sie nur auf Antrag gezahlt zu werden.
3u § 39.
131. Eine Beschäftigung kann abweichend von Siff. 112 als ihrer
Natur nach vorübergehend auch angesehen werden, wenn sie länger als
vier Monate gedauert hat.
132. Nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer können nur zu dem Bruchteil
angerechnet werden, der sich aus dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur
vollen Arbeitszeit ergibt. Das gleiche gilt, wenn Arbeitnehmer, die bisher
vollbeschäftigt waren, als nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer weiter beschäftigt
werden.
133. Arbeitnehmer, deren Aufgaben fortfallen oder nicht dauernd von
Beamten übernommen werden, dürfen nicht angerechnet werden.
3u § 40.
134. Das verbot der Wiederbesetzung freier Planstellen bezieht sich
sowohl aus Planstellen, die beim Inkrafttreten der preußischen personal-
Abbau-Verordnung frei waren, als auch auf Planstellen, die später frei
geworden sind oder frei werden.
135. Eine Planstelle ist auch auf Grund der 88 7, 8, 11, 15 oder 16
frei geworden, wenn ihr Inhaber in eine andere Planstelle versetzt oder
befördert worden ist, deren Inhaber auf Grund der 88 7, 8, 11,15 oder 16
ausgeschieden ist.
136. Nach 8 40 Abs. 2 Nr. 1 a dürfen auch Kufrückungsstellen, die auf
Grund der 88 7, 8, 11, 15 oder 16 frei geworden sind, im Wege der Aus
rückung nicht wieder besetzt werden.
137. Die Zustimmung des Finanzministers zur Wiederbesetzung einer
freien Planstelle ist einzuholen, soweit die Wiederbesetzung nicht nach 8 40
Abs. 2 Nr. 1 a oder b erfolgen kann.
3u 8'41.
138. werden Versorgungsanwärter, die ihren probedienst bereiis vor
der Entlassung vollendet hatten, wieder einberufen, so ist im allgemeinen
von einer erneuten Probedienstleistung abzusehen; kann von einer erneuten
Probedienstleistung aus dienstlichen Gründen nicht abgesehen werden, so ist
die Zeit der erneuten probedienstleiftung auf das Anwärterdienftalter
anzurechnen.
139. Die vorübergehende Wiederverwendung im Arbeitnehmerverhältnis
ist nur nach Maßgabe der Vorschriften des 8 2 zulässig. 3iff. 6 'findet
Anwendung.
3u den 88 13 bis 78.
140. Die vorläufigen Ausführungsvorfchriften zu den 88 1 bis 41 finden
entsprechende Anwendung.
3u 8 79?
141. Soweit Körperschaften des öffentlichen Rechts Vorschriften gemäß
8 79 erlassen haben, sind sie verpflichtet, bei der Verminderung der Zahl
ihrer Beamten und Arbeitnehmer entsprechend den vorläufigen Ausführungs-
Vorschriften zu den 88 * bis 22 und 30 bis 41 zu verfahren mit der Maß
gabe, daß bei Bemessung der Abfindungssumme gemäß 8 36 die bei Körper
schaften des öffentlichen Rechts zurückgelegte Dienstzeit zu berücksichtigen ist
und die im Dienste des Reiches, der Länder und der Gemeinden (Gemeinde
verbände) zurückgelegte Dienstzeit berücksichtigt werden kann.
142. Die Mittel, aus denen Arbeitnehmer der Körperschaften des öffent
lichen Rechts ihre Dienstbezüge erhalten, find „öffentliche Mittel" im'Sinne
des Art. 16 der Reichs-Perfonal-Abbau-Verordnung.
Anrechnung der Zeit vom 1. Januar 1924 bis rum 11. Februar 1924
aus die ruhegehaitsfälftge Dienstzeit der Flüchtlingrlehrer.
ü III E 8669. Berlin, den 24. Juli 1924.
Da die öffentlich-rechtliche Eigenschaft der Flücbtlingslehrer und -lehrc-
rinnen, die (feit dem 1. Januar 1924) die Bezüge der Warlegeldempfänger
des unmittelbaren Staatsdienstes erhallen, durch den Beschluß des preußischen
Staatsministeriums vom 12. Dezember 1923 nicht verändert ist (vgl. meinen
Runderlaß vom 2. Februar 1924 — II III E 2 8015 usw.), finden die Be-
sttmmungen des Runderlasses des Herrn preußischen Finanzministers vom
21. Februar 1924, betreffend vorläufige Ausführungsanweisung zum zweiten
Teil der Verordnung zur Verminderung der Personalausgaben der öffent
lichen Verwaltung (preußische Personalabbauverordnung) vom 8. Febr. 1924
- I 1. 550 - Nr. 3 zu 88 83. 85. 101 Absatz 4 (siehe Pr. Bes. Bl. 1924
S. 36/37), auf sie keine Anwendung. Für die Berechnung ihre Bezüge ist
also lediglich ihr viensteinkommen und ihre Dienstzeit am 31. Dezember 1923
entscheidend, sofern nicht im Einzelsalle die Bestimmung Nr. 7 zu 8 87 a. a. 6).
anzuwenden ist. während der Dauer ihrer Beschäfttgungslosigkett rücken
sie in ihren Bezügen nicht auf, es fei denn, daß die Bezüge der Wartegeld
empfänger des unmittelbaren Staatsdienstes eine Änderung erfahren (vgl.
Erlaß vom 23. April 1924 - U III E 8567 - (Sentralblatt S. 144).
Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
I. A.: gez. Klotzfch.
Vas neue Gesetz über die Bestrafung der Zchulsersäumnifse vom
14. Juni 1924 hat folgenden Worllaut:
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
8 1. Die Schulaufsichtsbehörden werden ermächtigt, wegen der Schul-
verfäumniffe schulpflichtiger Kinder gegen diejenigen, denen die Sorge für
deren Person zusteht, im Wege der Verordnung Strafvorfchriften zu erlassen
und darin Geldstrafen von 50 Goldpfennigen bis zu 25 Goldmark für den
einzelnen Schuloerfäumnisfall anzudrohen.
8 2. Auf die hohenzollernfchen Lande findet dieses Gesetz keine An
wendung.
Vas vorstehende, vom Landtage beschlossene Gesetz wird hiermit ver-
kündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Staatsrats find gewahrt.
1 vgl. ferner die vorläufigen Ausführungsvorschriften zum 8 79 (Reich?-
und Staatsanzeiger Nr. 71 v. 24. 3. 1924, prBefBl. 1924 (Nr. 23, S. db).
vermerk. Diese vorläufigen Ausführungsvorfchriften werden außer
im Reichs- und Staatsanzeiger nur im Befoldungsblatt veröffentlicht; es
wird ersucht, sie unverzüglich allen beteiligten Dienststellen zugänglich zu
machen.