Full text: Wochenschrift für katholische Lehrerinnen - 37.1924 (37)

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Inhalt: prrutz. prrjor alalbauverordnung S. 29. Kur der Zeit: 
Zur Le.oldung. Kus unserem verein: hauptverfamm'ung. Kn Frage» 
ftellerinnen. Ingen drfl«>ge. llurfus Loppsid. Soz. Lonnlagstagung Koblenz. 
Baden. Bezirks-u.Srveigvereins. llksrktasel. Steitenvermirrlung. 
Die Breußische PerfonalaböLMverordMug vom 8. 2.2\. 
Die preußische p.»B »D. ist nun veradschiedeL. In großen Zügen 
ist ihr Inhalt längst bekannt. Die letzten Verhandlungen bezogen 
sich hauptsächlich auf die Frage des Beschwerderechts und der Schieds 
gerichts. 
Im folgenden geben wir den Wortlaut wieder. Für Schule und 
Lehrer find die Bestimmungen des dritten ttbjchnittes maßgebend, 
die sich aber hauptsächlich auf die des ersten Teiles beziehen, klur- 
führungsbesrimmungen der Kultusministeriums sind zur Zeit, da 
diese Nummer in Druck gegeben wird, noch nicht erschienen. 
Verordnung Zur Verminderung der Personalausgaben der 
öffentlichen Verwaltung. (Preussische Personal Abbau-Verord- 
nung.) Vom 8. Februar 1924. 
Das Etaaisministerium erläßt gemäß Artikel 55 der Verfassung in 
Übereinstimmung mit dem Ständigen Ausschüsse des Landtags joigsnde 
Verordnung mit Gesetzeskraft: 
E r sl e r Teil. 
Verminderung des Personals der öffentlichen Verwaltung. 
Erster Abschnitt 
Staatsverwaltung. 
Erster Titel. 
' Cinstellungssperre. 
Z 1. Beamte. 
(1) In den unmittelbaren Staatsdienst darf, solange die vorgeschrie 
bene Pcr,onatoermindelung nicht durchgeführt ist, nremand als Beamter 
oder Beamlenanwärter einberufen werden; nichlplanmäßige oder kommis- 
bejchäftigte Beamte dürfen bis zu diesem Zeitpunkte "nicht planmäßig 
angestellt werden. Wann die voigefchriebene Perjonaloerminderung als 
durchgesührr anzusehen ist. bestimmt das Staalsministerium. 
^ (2) Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Fachmimsters und des 
Finanzmmisters zulässig; das Nähere bestimmen die Aussührungsvorschris- 
ren. Bei der Bewilligung von Artsnahmen sind Verforgunasanwärter 
«rrgemeissn zu berücksichtigen. 
§ 2. Arbeitnehmer. 
.. M Arbeitnehmer (Angestellte unb Arbeiter) dürfen, sola„ge die oor- 
geschllevene Perprnalvcrmmdcrung nicht durchgeführt ist, nicdk eingestellt 
wecken, 8 1 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. 
(2) Ausnahmen sind nur zulässig, 
1. wenn es sich nur um eine vorübergehende, zur Erfüllung 
außerordentlicher und zwingender dienstlicher Bedürfnisse not 
wendige Beschäftigung handelt. 
2. in sonstigen Fällen mit Zustinnnung des Finanzniinisters, 
wenn die Einstellung durch zwingende dienstliche Bedürfnisse 
geboten ist. 
Dübet sind geeignete ausgeschiedene Beanlte oder Arbeitnehmer besonders 
zu berücksichtigen. 
(3) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung gelten auch Per 
ionen, die von einem unmittelbaren Staatsbeamten zu seiner Unterstützung 
bei der Erledigung staatlicher Ausgaben im eigenen Namen angenommen 
unb^nus einer ihm gewährten Dienstauswandsentschädigung entlohnt 
Zweiter Titel. 
Verminderung der Zahl der Vcanrten und der Arbeitnehmer. 
Artikel 1. 
Verniinderung der Zahl der Beamten. 
1. Umfang der Verminderung der Zahl der Beamten. . 
8 3. Die Zahl der unmittelbaren Staatsbeamten, soweit sie nicht kn 
den tz§ 56, 73 und 75 bezeichnet sind, ist gegenüber dem Stande vom 
1. Oktober 1923 um mindestens 25 vom Hundert zu vermindern. Di« Ver« 
niinderung soll um 15 vom Hundert vor dem 1. April 1924, im übrigen 
nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums erjotgen. 
8 4. Für den Stand vom 1. Oktober 1923 ist maßgebend die Zahl 
der am 1. Oktober 1923 vorhandenen 
1. planmäßigen Beamten nach der Zahl der Planstellen. 
2. besoldeten nichtpianmätzigen Beamten, 
3. Beamten im Vorbereitungsdienste. 
Z 5. (1) In die im § 3 bezeichneten Zahlen sind nicht einzurechnen 
1. die richterlichen Beamten im Sinne des 8 8 Abj. 3 des Gesetzes, 
detrefsend Einführung einer Altersgrenze, vom 15. Dezember 
1920 (Gesetzfamml. S. 621) in der Fassung dieser Verordnung, 
2. die Beamten der staatlichen Polizei, soweit sie dem Minister 
des Innern unterstellt ist, und der Landjägerei, 
3. die Beamteil der Strasanslaltsverwaltung. 
(2) Die Zahl der im Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Beanllen ist 
riach Möglichkeit zu vermindern; über die Verminderung entscheidet der 
Fachmmister im Einvernehmen mit dem Finanzminister. 
(3) Inwieweit im Vorbereitungsdienste befindliche Beamte der Zweige 
der Staatsverwaltung, denen dir Ausbildung des Nachwuchses auch für 
außerhalb des unmittelbaren Staatsdienstes liegende Berufe obliegt, ln 
die im § 3 bezeichneten Zahlen nicht einzurechnen sind, bestimmt da» 
Staatsministerium. 
§ 6. (1) In weichem Umfange zur Erreichung der im § 3 für die 
Verminderung der Zahl der Beamten aller Zweige der Staatsverwaltung 
vorgesehenen Hunderisätze die Zahl der Beamten in den einzelnen Zweige« 
der Staatsverwaltung zu vermindern ist, bestimm! das Staatsmimsterium. 
(2) Die weitere Verteilung aus Dienstzweige. Laufbahnen und Dienst« 
stellen liegt dem Fachmmister ob; dabei bedarf er hinsichtlich der leitenden 
Gesichtspunkte der Zustimmung des Finanzministers. 
(3) Für die landwirtschaftlichen, tierärztlichen, forstlichen Hochschulen 
und für die Bergakademie sowie für die Geologische Landesanstalt gelle» 
die Bestimmungen des 8 56. 
II. Maßnahmen zur Verminderung der Zahl der Beamten 
1. mit Zustimmung des Beamten. 
Versetzung in den Ruhestand. 
8 7. (1) Beamte, die das 58. Lebensjahr vollendet und eine ruhe» 
gehaltssähige Dienstzeit von wenigstens 10 Jahren zurückgelegt haben, 
können auf ihren Antrag mit Zustimmung des Fachministers ohne Nach 
weis der Dienstunsähigkeit unter Bewilligung des gesetzlichen Ruhegehalt» 
in den Ruhestand verjetzt werden, sofern ihr Ansscheiden im Interesse der 
Personalverminderung liegt- 
(2) Der Antrag ist zu stellen 
1. von Beamten, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung das 
58. Lebensjahr vollendet haben, innerhalb 3 Monate nach In 
krafttreten dieser Verordnung, 
2. von Beamten, die das 63. Lebensjahr erst nach Inkrafttreten 
dieser Vcrardnung vollenden, innerhalb 3 Monate nach Ablauf 
des Monats, in dem sie das 58. Lebensjahr vollendet haben. 
Zusicherung von Ruhegehalt und Hinterblicbenenfürsorge. 
8 8. (1) Lebenslänglich angestellten Beamten, die ihr Ausscheiden aus 
dem Staatsdienst innerhalb 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verord 
nung beantragen, kann mit Zustimmung des Fachmimsters bei ihrem 
Ausscheiden, sofern sie eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von wenigsten» 
10 Jahren zurückgelegt haben und ihr Ausscheiden im Interesse der Per 
sonalverminderung liegt, für den Fall der späteren Dienstunsähigkeit oder 
der Vollendung des 65. Lebensjahres ein Ruhegehalt und für de« Fall 
des Ablebens Hinterbliebenenfürsorge zugesichert werden.
	        
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