Full text: Wochenschrift für katholische Lehrerinnen - 37.1924 (37)

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bett Deutschen zuteil werden Uetz. In 18 ehemals deutschen und 15 neuen 
Gebieten sind Deutsche unermüdlich tätig. . 
Zu diesen Ausführungen des P. Freitags bemerkte Ministerialdirektor 
Beilbronn vom Auswärtigen Amt, sie sei eine wertvolle Widerlegung der 
Behauptung, daß Deutschland weder würdig noch fähig zum Kolonisieren 
sei P Sonnenschein sprach über die Bedeutung der nationalen Verteilung 
der Missionsarbeit und P. Stegmiller über die Missionsausstellung in Rom. 
6m Abend vereinigten sich die Teilnehmer zum gemeinsamen Mahle 
als Gäste der Reichstagsfraktivnen des Zentrums und der Bayrischen 
Volkspartei. 
Ländliche haurhaltspflegerinnen. 
Der Preuß. Landwirtschaftsminister Di*. Wendorf hat im Interesse der 
Hebung und Sicherung des Berufes der ländlichen hausbeamtin deren 
Rusbitdungsgang durch besondere Bestimmungen geregelt. - 6!s Grundlage 
für die Ausbildung dient die praktische Lehrzeit von mindestens zwei 
fahren im ländlichen Haushalt mit der abschließenden Prüfung von einer 
Kommission der Landwirtschastskammer. Dadurch soll einerseits den 6n. 
Wärterinnen Gelegenheit gegeben werden, sich mit den praktischen 6n- 
forderungen ihres Berufes gründlich vertraut zu machen; anderseits ist von 
der den geprüften hauswirtschaflslehrerinnen gebotenen Aufstiegsmöglichkeit 
zur ländlichen Haushaltspflegerin eine gesunde Entwicklung des ländlich- 
bauswirtschafllichen Lehrlingswesens zu erhoffen. Die Ausbildung zur 
staatlich geprüften ländlichen Hanshaltspflegerin erfolgt in den vom Land- 
wirtichaftsminister bestimmten Unterrichtsanstalten und vermittelt^ die Be. 
fähigung zur selbständigen Leitung eines mittleren oder großen ländlichen 
Haushalts oder ländlichen Anftaltrbetriebcs. Besucherinnen der Abschluß. 
Klasse einer Volksschule und diejenigen Anwärterinnen, die den Besuch 
eine; Lyzeums oder einer höheren Mädchenschule bzw. Mädchenmittelschule 
vorzeitig abgebrochen haben, müssen sich vor Eintritt in einen Lehrgang 
einer schulwlssenschaftlichen Prüfung zum Zwecke der Feststellung der all 
gemeinen geistigen Reife unterziehen. Der Ausbildungslehrgang dauert 
ein Jahr und wird durch eine Prüfung vor einer staatlichen Prüfungs 
kommission abgeschlossen, wer die Prüfung bestanden hat und außerdem 
den Rachweis einer weiteren zweijährigen praktischen Tätigkeit in bezahlter 
Stellung erbracht hat, erhält auf Antrag ein vom Minister ansgestelltes 
Zeugnis über die staatliche Anerkennung als „ländliche Haushaltspflegerin". 
— Für die Übergangszeit hat der Landwirtschaftsminister'besondere Be 
stimmungen hinsichtlich der jetzt tätigen „Hausbeamtinnen" getroffen, um 
ihnen die Möglichkeit einer staatlichen Anerkennung ohne vorhergehende 
Prüfung zu geben. 
Vir staatliche Anerkennung läßt hoffen, daß tüchtige junge Mädchen, 
die Neigung zu hauswirtschafilicher Betätigung zeigen, sich mehr als bisher 
dem Berufe zuwenden, so daß die Nachfrage nach durchgebildeten, geschulten, 
leitenden hauswirtschasklichen Kräften befriedigt werden kann. 
Amtlicher. 
Ku§ Preußen. 
wohnungsbethilfen und Umzugskostenberhilfrn an versetzte Beamte, 
dir aus Grund der preuß. prrsonalabbauverordnung ausscheiden und noch 
ein Notwohnung nsw. innehaben. 
l 6 2. 4101. 14. Juli 1924. 
Runderlaß des Finanzministers zugleich im Namen des Ministerpräsidenten 
Und sämtlicher Staatsminister. 
Es ist die Frage aufgeworfen worden, wie 
a) versetzte Beamte mit Familie und Beamte ohne Familie mit eigenem 
Hausstand, die ihre Wohnung am bisherigen dienstlichen Wohnsitz aufgegeben 
und am neuen Vienstort zunächst eine Notwohnung — auch möblierte Wohnung 
— bezogen haben oder im Gasthaus wohnen und die Möbel ganz oder 
teilweise anderwärts untergestellt haben, 
b) gleichartige Beamte aus den abgetretenen Gebieten, die am neuen 
vienstorte noch keine vauerwohnung erhalten haben und sich daher in 
gleicher Lage wie die vorstehend unter a bezeichneten Beamten befinden, 
für den Fall des Ausscheidens auf Grund der Bestimmungen der preuß. 
Personalabbauverordnung nach der Entlassung mit wohnungsbeihilfen und 
mit Umzugskosten für einen späteren Umzug in die Vauerwohnung abzu 
finden sind. 
hierzu wird im Einvernehmen mit dem Herrn Re-chrminister der 
Finanzen folgendes bemerkt: 
1. Der Runderlaß vom 23. Febuar 1922 - FMBL. S. 93 - nebst 
Nachträgen kann auf Beamte grundsätzlich nur so lange angewendet werden, 
nls sie im unmittelbaren Staatsdienst beschäftigt sind. Den aus dem un 
mittelbaren Staatsdienst ausgeschiedenen Beamten werden daher wohnungs- 
beibilfen nur unter besonderen Umständen gewährt werden können, näm 
lich sofern sie nach dem Ausscheiden aus dem Staatsdienste nicht in der 
Lage sind, den bisherigen und für die Gewährung der Wohnungsbeihilfe 
maßgebenden Zustand zu ändern, wenn demnach solche Beamte infolge 
vorhergegangener Versetzung (vorstehend a) oder Aufgabe der Wohnung 
aus politischen Gründen auch fernerhin noch behindert sind, ihren Hausstand 
einzurichten, also ihre bisherige vorläufige Unterkunft noch beibehalten 
müssen, kann ihnen die während der aktiven Dienstzeit bewilligte Wohnungs 
beihilfe von der bisher zuständigen Dienstbehörde nach erneuter Prüfung 
in dem unbedingt notwendigen Ausmaße weitergewährt werden. Ein 
Rechtsanspruch auf diese Wohnungsbeihilfe besteht nicht. Die Dauer der 
Belassung muß jedoch von vornherein auf eine bestimmte Zeit beschränkt 
werden, die auf höchstens sechs Monate nach dem Ausscheiden zu bemessen 
ist. Über diese Zeit hinaus ist in jedem Falle eine Weitergewährung nur 
mit Zustimmung des zuständigen Siaatsministers und des Finanzministers 
zulässig. Es empfiehlt sich auch, die ausgeschiedenen Beamten mit einer 
pauschsumme abzufinden; diese darf dann jedoch den sechsmonatigen Betrag 
der sonst zu gewährenden Wohnungsbeihilfe nicht überschreiten, von einer 
Nachprüfung, ob bei den unter a genannten Beamten seinerzeit persönliche 
Gründe für die Aufgabe ihrer Wohnung am früheren dienstlichen Wohnsitz 
maßgebend gewesen sind, kann zur Ersparung von verwaltungsarbeit ab 
gesehen werden; jedoch ist es der vorgesetzten Dienststelle unbenommen, in 
solchen besonders liegenden Fällen den Bezug der Wohnungsbeihilfe sogleich 
nach dem Ausscheiden einzustellen oder die Dauer des Fortbezuges ent 
sprechend zu beschränken. 
2. Auch auf die Gewährung von Umzugskosten aus der Notwohnung 
usw. in die vauerwohnung können die ausgeschiedenen Beamten grundsätzlich 
keinen Anspruch erheben. Da sie aber aus dienstlichen oder politischen 
Gründen zum Wechsel ihres Wohnsitzes veranlaßt worden sind und der 
weiter notwendige Umzug in die Dauerwohnung als eine Fortsetzung des 
ersten Umzuges anzusehen sein wird, können diesen Beamten mit Zustimmung 
des zuständigen Siaatsministers und des Finanzministers auf Antrag Um 
zugskosten für den späteren Umzug aus der Notwohnung usw. in die 
vauerwohnung am Orte oder nach einem selbst gewählten anderen Wohnort 
gewährt werden. Es kann sich hierbei jedoch nur um den Ersatz der 
Kosten für das verbringen des Hausrats aus der bisherigen Notwohnung 
oder dem Nnterftellraum in die Dauerwohnung handeln. Für einen Umzug 
am Grte können 50 v. h., für einen Umzug nach einem anderen Grte 
können die vollen tatsächlich entstandenen erstaltungsfähigen Transportkosten 
erstattet werden, und zwar nach den allgemein für Beamte geltenden Um 
zugskostenvorschriften (vgl. 3iff. 4 der Grundsätze vom 31. IRärz 1924 — 
preuß. Besoldungsbl. S. 101 -). Daneben können beim Ortswechsel die 
Fahrtauslagen bis zur höhe der Fahrkosten der dritten Wagenklasse für 
den Beamten und die am Umzuge beteiligten unterhaltungsberechtigten 
Familienmitglieder gewährt werden. Ein etwaiger Schnellzugszuschlag ist 
nicht zu gestalten. 
hierdurch sind diese Beamten endgültig mit Umzugskosten abgefunden. 
(Pr. Bef.-Blatt S. 243.) 
Erdkundliche Hochbilder. 
U II 3345 II Berlin den 14. 7. 24. 
von der Kartographischen Relief-Gesellschaft m. b. h. und der Deutschen 
Hochbild-Gesellfchast in München werden nach den Angaben des Erfinders 
Wenschow hochbilüer in den Handel gebracht. Diese entstehen durch Prä 
gung bedruckter und dehnbar gemachter Karten und Bilder. Diese wie 
auch die von der hochbild-Gesellschaft hergestellten biologischen Hochbilder 
werden vom Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung als Lehr 
mittel empfohlen. (Auszug aus Zentrbl. S. 220.) 
Aus unserem Verein. 
Landesvertreterinnen. 
Heffen-Nesfau. 
3u dem für Oktober d. I. vorgesehenen Fortbildungskurs für Lehre- 
rinnen sind bis jetzt noch so wenig Anmeldungen erfolgt, daß die Abhaltung 
desselben in Frage gestellt ist. Alle Vereinsschwestern, die Interesse am 
Zustandekommen der Tagung haben, sind gebeten, baldigst ihre Teilnahme 
zu erklären, spätestens bis zum 10. September. Zur Verbilligung der 
Kosten soll der Kurs auf drei Tage (6.-8. Dkt.) mit je zwei Referaten 
und anschließender Aussprache beschränkt werden. Gesamtunkosten dürsten 
25 — 30 Ji je nach der Teilnehmerzahl nicht übersteigen. Als Tagungsort 
ist Fulda vorgesehen. 
Die Landervertreterin E. Rathmann, Frankfurt a. M., Lersnerftr. 39. 
Schlesien. 
Einladung des Franziskus-Taverius-Vereins 
zu einer Miffionswiffenschaftlichen Konferenz für 
katholische Lehrer und Lehrerinnen 
am Dienstag, den 16. September 1924 im kleinen Saale des Vinzenzhauses 
zu Breslau. 
1. Nachmittags 3 Uhr: „Die dogmatische Grundlage der katholischen 
Missionslehre." 
2. Das Schulwesen im modernen Milsionsbetrieb. 
3. Die Entwicklung der deutschen Missionen seit 1914. 
4. Fragen der Glaubcnsverbreitung in Deutschland. 
5. Aussprache über die Mitwirkung der Lehrerschaft in der katholischen 
weltmijsion. 
Es bittet die schief. Lehrerinnen um rege Teilnahme i. A.: T. hoffrichter. 
Bezirks- und Zweigvereiue. 
Berlin. Die Bruckner-Vereinigung, deren Zweck es ist, Chor- und 
Drchesterwerke Anton Bruckners zur Aufführung zu bringen, veranstaltet im 
kommenden Winter in der Philharmonie einen Zyklus von Konzerten mit 
dem philharmonischen Orchester und dem im vorigen Semester gegründeten 
Bruckner-Thor. Sie bittet die katholischen Lehrerinnen Berlins, die gerade 
„infolge ihrer religiösen und kulturellen Einstellung und ihrer musikalischen 
vor- und Ausbildung am besten dazu geeignet seien", sich diesem Bruckner- 
Thor anzuschließen. Die Übungen finden statt in der Aula de; Elisabeth- 
Lyzeums, Kochstr. 66, Sonnabend von 6-8 Uhr. Mögen doch sanges 
kundige und sangesfreudige Kolleginnen dieser Bitte Folge leisten. An-
	        
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