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bett Deutschen zuteil werden Uetz. In 18 ehemals deutschen und 15 neuen
Gebieten sind Deutsche unermüdlich tätig. .
Zu diesen Ausführungen des P. Freitags bemerkte Ministerialdirektor
Beilbronn vom Auswärtigen Amt, sie sei eine wertvolle Widerlegung der
Behauptung, daß Deutschland weder würdig noch fähig zum Kolonisieren
sei P Sonnenschein sprach über die Bedeutung der nationalen Verteilung
der Missionsarbeit und P. Stegmiller über die Missionsausstellung in Rom.
6m Abend vereinigten sich die Teilnehmer zum gemeinsamen Mahle
als Gäste der Reichstagsfraktivnen des Zentrums und der Bayrischen
Volkspartei.
Ländliche haurhaltspflegerinnen.
Der Preuß. Landwirtschaftsminister Di*. Wendorf hat im Interesse der
Hebung und Sicherung des Berufes der ländlichen hausbeamtin deren
Rusbitdungsgang durch besondere Bestimmungen geregelt. - 6!s Grundlage
für die Ausbildung dient die praktische Lehrzeit von mindestens zwei
fahren im ländlichen Haushalt mit der abschließenden Prüfung von einer
Kommission der Landwirtschastskammer. Dadurch soll einerseits den 6n.
Wärterinnen Gelegenheit gegeben werden, sich mit den praktischen 6n-
forderungen ihres Berufes gründlich vertraut zu machen; anderseits ist von
der den geprüften hauswirtschaflslehrerinnen gebotenen Aufstiegsmöglichkeit
zur ländlichen Haushaltspflegerin eine gesunde Entwicklung des ländlich-
bauswirtschafllichen Lehrlingswesens zu erhoffen. Die Ausbildung zur
staatlich geprüften ländlichen Hanshaltspflegerin erfolgt in den vom Land-
wirtichaftsminister bestimmten Unterrichtsanstalten und vermittelt^ die Be.
fähigung zur selbständigen Leitung eines mittleren oder großen ländlichen
Haushalts oder ländlichen Anftaltrbetriebcs. Besucherinnen der Abschluß.
Klasse einer Volksschule und diejenigen Anwärterinnen, die den Besuch
eine; Lyzeums oder einer höheren Mädchenschule bzw. Mädchenmittelschule
vorzeitig abgebrochen haben, müssen sich vor Eintritt in einen Lehrgang
einer schulwlssenschaftlichen Prüfung zum Zwecke der Feststellung der all
gemeinen geistigen Reife unterziehen. Der Ausbildungslehrgang dauert
ein Jahr und wird durch eine Prüfung vor einer staatlichen Prüfungs
kommission abgeschlossen, wer die Prüfung bestanden hat und außerdem
den Rachweis einer weiteren zweijährigen praktischen Tätigkeit in bezahlter
Stellung erbracht hat, erhält auf Antrag ein vom Minister ansgestelltes
Zeugnis über die staatliche Anerkennung als „ländliche Haushaltspflegerin".
— Für die Übergangszeit hat der Landwirtschaftsminister'besondere Be
stimmungen hinsichtlich der jetzt tätigen „Hausbeamtinnen" getroffen, um
ihnen die Möglichkeit einer staatlichen Anerkennung ohne vorhergehende
Prüfung zu geben.
Vir staatliche Anerkennung läßt hoffen, daß tüchtige junge Mädchen,
die Neigung zu hauswirtschafilicher Betätigung zeigen, sich mehr als bisher
dem Berufe zuwenden, so daß die Nachfrage nach durchgebildeten, geschulten,
leitenden hauswirtschasklichen Kräften befriedigt werden kann.
Amtlicher.
Ku§ Preußen.
wohnungsbethilfen und Umzugskostenberhilfrn an versetzte Beamte,
dir aus Grund der preuß. prrsonalabbauverordnung ausscheiden und noch
ein Notwohnung nsw. innehaben.
l 6 2. 4101. 14. Juli 1924.
Runderlaß des Finanzministers zugleich im Namen des Ministerpräsidenten
Und sämtlicher Staatsminister.
Es ist die Frage aufgeworfen worden, wie
a) versetzte Beamte mit Familie und Beamte ohne Familie mit eigenem
Hausstand, die ihre Wohnung am bisherigen dienstlichen Wohnsitz aufgegeben
und am neuen Vienstort zunächst eine Notwohnung — auch möblierte Wohnung
— bezogen haben oder im Gasthaus wohnen und die Möbel ganz oder
teilweise anderwärts untergestellt haben,
b) gleichartige Beamte aus den abgetretenen Gebieten, die am neuen
vienstorte noch keine vauerwohnung erhalten haben und sich daher in
gleicher Lage wie die vorstehend unter a bezeichneten Beamten befinden,
für den Fall des Ausscheidens auf Grund der Bestimmungen der preuß.
Personalabbauverordnung nach der Entlassung mit wohnungsbeihilfen und
mit Umzugskosten für einen späteren Umzug in die Vauerwohnung abzu
finden sind.
hierzu wird im Einvernehmen mit dem Herrn Re-chrminister der
Finanzen folgendes bemerkt:
1. Der Runderlaß vom 23. Febuar 1922 - FMBL. S. 93 - nebst
Nachträgen kann auf Beamte grundsätzlich nur so lange angewendet werden,
nls sie im unmittelbaren Staatsdienst beschäftigt sind. Den aus dem un
mittelbaren Staatsdienst ausgeschiedenen Beamten werden daher wohnungs-
beibilfen nur unter besonderen Umständen gewährt werden können, näm
lich sofern sie nach dem Ausscheiden aus dem Staatsdienste nicht in der
Lage sind, den bisherigen und für die Gewährung der Wohnungsbeihilfe
maßgebenden Zustand zu ändern, wenn demnach solche Beamte infolge
vorhergegangener Versetzung (vorstehend a) oder Aufgabe der Wohnung
aus politischen Gründen auch fernerhin noch behindert sind, ihren Hausstand
einzurichten, also ihre bisherige vorläufige Unterkunft noch beibehalten
müssen, kann ihnen die während der aktiven Dienstzeit bewilligte Wohnungs
beihilfe von der bisher zuständigen Dienstbehörde nach erneuter Prüfung
in dem unbedingt notwendigen Ausmaße weitergewährt werden. Ein
Rechtsanspruch auf diese Wohnungsbeihilfe besteht nicht. Die Dauer der
Belassung muß jedoch von vornherein auf eine bestimmte Zeit beschränkt
werden, die auf höchstens sechs Monate nach dem Ausscheiden zu bemessen
ist. Über diese Zeit hinaus ist in jedem Falle eine Weitergewährung nur
mit Zustimmung des zuständigen Siaatsministers und des Finanzministers
zulässig. Es empfiehlt sich auch, die ausgeschiedenen Beamten mit einer
pauschsumme abzufinden; diese darf dann jedoch den sechsmonatigen Betrag
der sonst zu gewährenden Wohnungsbeihilfe nicht überschreiten, von einer
Nachprüfung, ob bei den unter a genannten Beamten seinerzeit persönliche
Gründe für die Aufgabe ihrer Wohnung am früheren dienstlichen Wohnsitz
maßgebend gewesen sind, kann zur Ersparung von verwaltungsarbeit ab
gesehen werden; jedoch ist es der vorgesetzten Dienststelle unbenommen, in
solchen besonders liegenden Fällen den Bezug der Wohnungsbeihilfe sogleich
nach dem Ausscheiden einzustellen oder die Dauer des Fortbezuges ent
sprechend zu beschränken.
2. Auch auf die Gewährung von Umzugskosten aus der Notwohnung
usw. in die vauerwohnung können die ausgeschiedenen Beamten grundsätzlich
keinen Anspruch erheben. Da sie aber aus dienstlichen oder politischen
Gründen zum Wechsel ihres Wohnsitzes veranlaßt worden sind und der
weiter notwendige Umzug in die Dauerwohnung als eine Fortsetzung des
ersten Umzuges anzusehen sein wird, können diesen Beamten mit Zustimmung
des zuständigen Siaatsministers und des Finanzministers auf Antrag Um
zugskosten für den späteren Umzug aus der Notwohnung usw. in die
vauerwohnung am Orte oder nach einem selbst gewählten anderen Wohnort
gewährt werden. Es kann sich hierbei jedoch nur um den Ersatz der
Kosten für das verbringen des Hausrats aus der bisherigen Notwohnung
oder dem Nnterftellraum in die Dauerwohnung handeln. Für einen Umzug
am Grte können 50 v. h., für einen Umzug nach einem anderen Grte
können die vollen tatsächlich entstandenen erstaltungsfähigen Transportkosten
erstattet werden, und zwar nach den allgemein für Beamte geltenden Um
zugskostenvorschriften (vgl. 3iff. 4 der Grundsätze vom 31. IRärz 1924 —
preuß. Besoldungsbl. S. 101 -). Daneben können beim Ortswechsel die
Fahrtauslagen bis zur höhe der Fahrkosten der dritten Wagenklasse für
den Beamten und die am Umzuge beteiligten unterhaltungsberechtigten
Familienmitglieder gewährt werden. Ein etwaiger Schnellzugszuschlag ist
nicht zu gestalten.
hierdurch sind diese Beamten endgültig mit Umzugskosten abgefunden.
(Pr. Bef.-Blatt S. 243.)
Erdkundliche Hochbilder.
U II 3345 II Berlin den 14. 7. 24.
von der Kartographischen Relief-Gesellschaft m. b. h. und der Deutschen
Hochbild-Gesellfchast in München werden nach den Angaben des Erfinders
Wenschow hochbilüer in den Handel gebracht. Diese entstehen durch Prä
gung bedruckter und dehnbar gemachter Karten und Bilder. Diese wie
auch die von der hochbild-Gesellschaft hergestellten biologischen Hochbilder
werden vom Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung als Lehr
mittel empfohlen. (Auszug aus Zentrbl. S. 220.)
Aus unserem Verein.
Landesvertreterinnen.
Heffen-Nesfau.
3u dem für Oktober d. I. vorgesehenen Fortbildungskurs für Lehre-
rinnen sind bis jetzt noch so wenig Anmeldungen erfolgt, daß die Abhaltung
desselben in Frage gestellt ist. Alle Vereinsschwestern, die Interesse am
Zustandekommen der Tagung haben, sind gebeten, baldigst ihre Teilnahme
zu erklären, spätestens bis zum 10. September. Zur Verbilligung der
Kosten soll der Kurs auf drei Tage (6.-8. Dkt.) mit je zwei Referaten
und anschließender Aussprache beschränkt werden. Gesamtunkosten dürsten
25 — 30 Ji je nach der Teilnehmerzahl nicht übersteigen. Als Tagungsort
ist Fulda vorgesehen.
Die Landervertreterin E. Rathmann, Frankfurt a. M., Lersnerftr. 39.
Schlesien.
Einladung des Franziskus-Taverius-Vereins
zu einer Miffionswiffenschaftlichen Konferenz für
katholische Lehrer und Lehrerinnen
am Dienstag, den 16. September 1924 im kleinen Saale des Vinzenzhauses
zu Breslau.
1. Nachmittags 3 Uhr: „Die dogmatische Grundlage der katholischen
Missionslehre."
2. Das Schulwesen im modernen Milsionsbetrieb.
3. Die Entwicklung der deutschen Missionen seit 1914.
4. Fragen der Glaubcnsverbreitung in Deutschland.
5. Aussprache über die Mitwirkung der Lehrerschaft in der katholischen
weltmijsion.
Es bittet die schief. Lehrerinnen um rege Teilnahme i. A.: T. hoffrichter.
Bezirks- und Zweigvereiue.
Berlin. Die Bruckner-Vereinigung, deren Zweck es ist, Chor- und
Drchesterwerke Anton Bruckners zur Aufführung zu bringen, veranstaltet im
kommenden Winter in der Philharmonie einen Zyklus von Konzerten mit
dem philharmonischen Orchester und dem im vorigen Semester gegründeten
Bruckner-Thor. Sie bittet die katholischen Lehrerinnen Berlins, die gerade
„infolge ihrer religiösen und kulturellen Einstellung und ihrer musikalischen
vor- und Ausbildung am besten dazu geeignet seien", sich diesem Bruckner-
Thor anzuschließen. Die Übungen finden statt in der Aula de; Elisabeth-
Lyzeums, Kochstr. 66, Sonnabend von 6-8 Uhr. Mögen doch sanges
kundige und sangesfreudige Kolleginnen dieser Bitte Folge leisten. An-