?0
CDPiJuuciüL.QC)D&LDcciLiL,üLDaLüDüDDLjUi_Düc 1 oLjDaDQDaaaaaaaaaDnaaaaaaaaaaaaDaanaaa aaaaaDaaaDaaaa - ]D
p
Jetzt ist nicht die Zeit, wo man Unvollkommenheiten an denjenigen ertragen kann, welche als Lehrer 8
auftreten müssen Sind sie nicht im Innern gekräftigt, so daß sie einsehen, wie viel daran liegt, daß Z
sie selber alles mit Zützen treten, ganz frei sind von allen vergänglichen Dingen und ganz an dem Ö
§ Ewigen hangen, so werden sie dies bald im Nutzeren zeigen, wie sehr sie es auch zu verbergen sich 3
bemühen. Venn da sie es mit der Welt zu tun haben, so dürfen sie sich nicht denken, datz man ihnen Z
cj etwas nachsehen oder daß man irgendeine Unvollkommenheit an ihnen nicht bemerken werde. *3
0 Hl- Theresia, lveg der Vollkommenheit. H
(2) Die Feststellung der Dienstunsähigkeit erfolgt durch den Fach-
mimiter; er kann bieje Befugnis den zur Versetzung in den dauernden
Ruhestand zuständigen Behörden übertragen.
§ 9. (1) Nach Eintritt der Dienstunsähigkeit oder nach Vollendung
des 63. Lebensjahrs ist auf Antrag ein Ruhegehalt nach dem Betrage zu
o
R
O
zahlen, den der Beamte zu erhallen hätte, wenn er zur Zeit des Antrags
mit der Maßgabe in den Ruhestand versetzt würde, daß die Zeit nach
seinem Ausscheiden bei Bemessung des Ruhegehalts unberücksichtigt bleibt.
Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenenbezüge.
(2 V § 2 des Gesetzes, betreffend die Zahlung der Veamtenbesoldung
und des Gnadenvierteljahrs, vom 7. März 1908 (Gesetzfamml. S. 35) und
8 24 des Gesetzes, betreffend die Pensionierung der unmittelbaren Staats
beamten, voni 27. März 1872/27. Mai 1907 (Gesetzfamml. S. 268/S. 95),
Kuben feine Anwendung.
§ 10. Der Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebeneufürsorge er
lischt, wenn gegen den Ausgeschiedenen in der Zeit nach dem Ausscheiden
und vor Einiritt der Versorgung eine rechtskräftige Verurteilung er
gangen ist, die den Amtsverlust kraft Gesetzes zur Folge gehabt hätte,
wenn der Ausgeschiedene bei Rechtskraft des Urteils noch Beamter ge
wesen wäre.
Gewährung von Abfindungssummen.
Z 11. Lebenslänglich angestellten Beamten, die ihr Ausscheiden aus
dem Staatsdienst innerhalb 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verord
nung beantragen, kann, sofern ihr Ausscheiden im Interesse der Personal-
verminderung liegt, mit Zustimmung des Fachministers eine Abfindungs
summe gemäß § 12 gewährt werden. Der Fachminister kann diese Be
fugnis den zur Versetzung in den dauernden Ruhestand zuständigen Be
hörden übertragen.
§ 12. (1) Die Abfindungssumme beträgt, wenn der Beamte sich
im 2. und 3. Dienstjahre befindet, daS 3 fache,
. 4. . 5. . , , 3
- 6. » 7, , . , 8l4
s 8. » 9. * , c 4
* 10. t r , 5
.N. , . . 6
. 12. . 13. . . . 7
» 14. unb in den weiteren
DienOjah en , ,8 .
-es letzten Monatssinkornmens unter Zugrundelegung der ihm am letzten
Page des Dienstes zustehenden Bezüge.
(2) AIs Dienstjahre sind die der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde
zu legenden Jahre anzusehen. Bezieht der Beamte bereits ein Ruhegehalt,
so bleibt der Anspruch hieraus unberührt; die der Berechnung des Ruhe-
ehalts zugrunde liegende Dienstzeit ist bei der Bemessung der Abfindungs
summe nicht zu berücksichtigen.
(3) Ist ein Beamter aus dem Arbeitnehmerverhältnis unmittelbar in
bas Beamtenverhällnis überführt worden, so wird die von ihm als Arbeit
nehmer im Staatsdienste zurückgelegte Dienstzeit berücksichtigt, sofern er
als Arbeitnehmer bei seiner Entlassung unter Berücksichtigung seiner Dienst
zeit eine Abfindungssumme gemäß 8 36 erhallen hätte.
§ 13. Beamten, denen eine Abfindungssumme gemäß § 11 gewährt
worden ist. werden Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezüge nicht gezahlt.
Abfindungssummen dürsten nicht aezahll werden, wenn Beamte aus Grund
des Gesetzes, betreffend die Einführung einer Altersgrenze, vom 15. De
zember 1920 (Geietzsamml. S. 621) in der Fassung dieser Verordnung
oder gemäß den 88 7 und 15 in den dauernden oder einstweiligen Ruhe
stand versetzt werden oder gemäß 8 8 ausscheiden.
8 14 Wird ein ausgeschiedener Beamter im unmittelbaren Staats
dienste wieder angestellt, so ist bei der späteren Festsetzung seines Ruhe
gehalts die Dienstzeit, für die eine Abfindungssumme gewährt worden ist,
nicht zu berücksichtigen.
2. ohne Zustimmung des Beamten.
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und Entlastung.
§ 15. (1) Lebenslänglich angestellte Beamte können unter Bewilligung
des gesetzlichen Martegeldes einstweilen in den Ruhestand versetzt werden.
(2) Auch nichtplanmäßige Beamte und ans Probe, aus Kündigung
oder aus Widerruf angestellte Beamte, die eine längere als 10jährige ruhe
l.ehallsfähige Dienstzeit zurückgelegt oder das 50, Lebensjahr vollendet
oben, können im allgemeinen nur unter Bewilligung des gesetzlichen
artegeldes einstweilen in den Ruhestand versetzt werden.
(3) Die einstweilige Versetzung in den Ruhestand verfügt, soweit sie
nicht dem Staatsministerium obliegt, der Fachminister (in der allgemeinen
Verwaltung der Minister des Innern und der Finanzminister): er kann
Mel« Befugnis der für die Anstellung zuständigen Behörde übertragen.
8 16. (1) Nichtplanmäßige Beamt«, aus Probe, ans Kündigung oder
•ttf Widerrus angestellt« Bramte und Beamt« im Vorbereitungsdienst«
(s
können unbeschadet der Vorschrift des 8 15 Abs. 2 aus dem Staatsdienst
entlassen werden; § 15 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Beamten
im Vorbereitungsdienst ist aus Antrag zu ermöglichen, den Vorbereitungs
dienst ordnungsmäßig abzuschließen; die Entlassungsverfügung wird spä
testens mit der Ablegung der vocgeichriebenen Prüfung wirksam.
(2) Bei der Entlassung ist den im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Beamten
nach näherer Maßgabe der Aussührungsvorschrijten eine Abfindungs
summe zu gewähren. Die Abfindungssumme beträgt die Hälfte der sich
aus § 12 Abs. 1 ergebenden Sätze. Haben Beamte, die eine Vergütung
»ur jür die Dauer eines Ve'chästigungsaustrags erhallen, am letzten Tage
des Dienstes keinen Beschäftigungsausirag, so wird der Berechnung des
Monatseinkommens das Diensteinkommen zugrunde gelegt, das ihnen zu
gestanden hätte, wertn sie am letzten Tage des Dienstes einen Auftrag
gehabt hätten. '
(3) Die 8§ 12 Abs. 2 und 3, 13 üud 14 finden entsprechende An?
wendung.
8 17. Beamte, die gemäß 8 15 in den einstweiligen Ruhestand versetzt
worden sind oder versetzt werden sollen, sind aus ihren Antrag auch ohn«
den Nachweis der Dienstunsähigkeit unter Bewilligung des gesetzlichen
Ruhegehalts in den dauernden Ruhestand zu versetzen.
§ 18. (1) Der Anspruch eines in den einstwelligen Ruhestand ver
setzten verheirateten weiblichen Beamten aus Warlegeld ruht, solange die
wirtschaftliche Versorgung des weiblichen Beamten nach dem Ermessen der
zuständigen Behörde gesichert erscheint. Dies gilt auch hinsichtlich des
Ruhegehalts bei Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß 8 1?-
(2) Aus verheiratete weibliche Beamte, deren wirtschaftliche Versorgung
nach dem Ermessen der zuständigen Behörde gesichert erscheint, findet § 16»
Abs. 2 keine Anwendung.
8 19. (1) Die 8§ 15 und 17 finden auf die richterlichen Beamten
5 Abs. 1 Nr. 1) keine Anwendung.
(2) Für die Lehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen tritt an di«
Stelle der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand die Entbindung von
den amtlichen Verpflichtungen.
Auswahl.
8 20. (1) Für die Auswahl ist der Wert der dienstlichen Leistungen
für die Staatsverwaltung, bei gleichwertigen Leistungen find die wirt
schaftlichen und die Familienverhältnisse entscheidend.
(2) Bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der verheirate
ten Beamten sollen zunächst verheiratete weibliche Beamte/
deren wirtschaftliche Versorgung nach dem Ermessen der zuständigen Be
hörde gesichert erscheint, sodann Beamte, deren Ehegatte einen dauernden
gesicherten Erwerb hat, aus dem ein angemessener Beitrag zu den Kosten
des Haushalts geleistet werden kann, ausgewählt werden.
(3) Bei Berücksichtigung der Familienverhältnisse sollen
1. vor den anderen Beamten die über 60 Jahre alten Beamten»
sodann
2. ledige Beamte vor verheirateten Beamten, kinderlos verheiratet«
Beamte vor verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Be
amten mit unterhaltsberechtigten Kindern, sodann
I. verheiratete, verwitwete oder geschiedene Beamte mit unter«
haltsberechtigten Kindern nach Maßgabe der Zahl und Hilss-
bedürstigkeit dieser Kinder
ausgewählt werden. Dabei ist angemessen zu berücksichtigen, ob der Beamte
anderen Familienangehörigen aus Grund gesetzlicher oder sittlicher Ver
pflichtungen einen wesentlichen und unentbehrlichen Beitrag zur Bestreitung
des notwendigen Lebensunterhalts regelmäßig leistet.
'4) Auf Verso!-nngsanwärter ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
^5) Schwerbeschädigte Beamte sollen, soweit für die Auswahl die
wirtschaftlichen und Familienverhältnisse maßgebend sind, in letzter Linie
ausgewähtt werden.
8 21. Die Auswahl darf weder durch die politische oder konfessionell«
Betätigung oder durch die Betätigung in Berussvereinen noch durch die
Zugehörigkeit oder Richtzugchörigkeit zu einer politischen Partei oder zu
einem politischen, konfessionellen oder Berussverein beeinflußt werden.
- § 22 Vor der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder der
Entlassung ist dem Beamten, aus seinen Antrag auch der Beamtenvertre-
lung, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Einspruch.
8 23 Gegen die einstweilige Versetzung in den Ruhestand oder gegeir
die Entlassung kann der Beamte mit der Begründung Einspruch einlegen,
daß der 8 21 verletzt sei; einen Verstoß gegen die Grundsätze des 8 20
kann er dabei insoweit geltend machen, als damit die Verletzung des 8 21
^ 8 24. Der Einspruch ist nur binnen einer Ausschlußsrist von zwei
Wochen zulässig, die mit dem Tage der Delanntgabe der die Versetzung rq
» Von uns gesperrt. D. Schristl,