Full text: Wochenschrift für katholische Lehrerinnen - 37.1924 (37)

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Jetzt ist nicht die Zeit, wo man Unvollkommenheiten an denjenigen ertragen kann, welche als Lehrer 8 
auftreten müssen Sind sie nicht im Innern gekräftigt, so daß sie einsehen, wie viel daran liegt, daß Z 
sie selber alles mit Zützen treten, ganz frei sind von allen vergänglichen Dingen und ganz an dem Ö 
§ Ewigen hangen, so werden sie dies bald im Nutzeren zeigen, wie sehr sie es auch zu verbergen sich 3 
bemühen. Venn da sie es mit der Welt zu tun haben, so dürfen sie sich nicht denken, datz man ihnen Z 
cj etwas nachsehen oder daß man irgendeine Unvollkommenheit an ihnen nicht bemerken werde. *3 
0 Hl- Theresia, lveg der Vollkommenheit. H 
(2) Die Feststellung der Dienstunsähigkeit erfolgt durch den Fach- 
mimiter; er kann bieje Befugnis den zur Versetzung in den dauernden 
Ruhestand zuständigen Behörden übertragen. 
§ 9. (1) Nach Eintritt der Dienstunsähigkeit oder nach Vollendung 
des 63. Lebensjahrs ist auf Antrag ein Ruhegehalt nach dem Betrage zu 
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zahlen, den der Beamte zu erhallen hätte, wenn er zur Zeit des Antrags 
mit der Maßgabe in den Ruhestand versetzt würde, daß die Zeit nach 
seinem Ausscheiden bei Bemessung des Ruhegehalts unberücksichtigt bleibt. 
Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenenbezüge. 
(2 V § 2 des Gesetzes, betreffend die Zahlung der Veamtenbesoldung 
und des Gnadenvierteljahrs, vom 7. März 1908 (Gesetzfamml. S. 35) und 
8 24 des Gesetzes, betreffend die Pensionierung der unmittelbaren Staats 
beamten, voni 27. März 1872/27. Mai 1907 (Gesetzfamml. S. 268/S. 95), 
Kuben feine Anwendung. 
§ 10. Der Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebeneufürsorge er 
lischt, wenn gegen den Ausgeschiedenen in der Zeit nach dem Ausscheiden 
und vor Einiritt der Versorgung eine rechtskräftige Verurteilung er 
gangen ist, die den Amtsverlust kraft Gesetzes zur Folge gehabt hätte, 
wenn der Ausgeschiedene bei Rechtskraft des Urteils noch Beamter ge 
wesen wäre. 
Gewährung von Abfindungssummen. 
Z 11. Lebenslänglich angestellten Beamten, die ihr Ausscheiden aus 
dem Staatsdienst innerhalb 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verord 
nung beantragen, kann, sofern ihr Ausscheiden im Interesse der Personal- 
verminderung liegt, mit Zustimmung des Fachministers eine Abfindungs 
summe gemäß § 12 gewährt werden. Der Fachminister kann diese Be 
fugnis den zur Versetzung in den dauernden Ruhestand zuständigen Be 
hörden übertragen. 
§ 12. (1) Die Abfindungssumme beträgt, wenn der Beamte sich 
im 2. und 3. Dienstjahre befindet, daS 3 fache, 
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-es letzten Monatssinkornmens unter Zugrundelegung der ihm am letzten 
Page des Dienstes zustehenden Bezüge. 
(2) AIs Dienstjahre sind die der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde 
zu legenden Jahre anzusehen. Bezieht der Beamte bereits ein Ruhegehalt, 
so bleibt der Anspruch hieraus unberührt; die der Berechnung des Ruhe- 
ehalts zugrunde liegende Dienstzeit ist bei der Bemessung der Abfindungs 
summe nicht zu berücksichtigen. 
(3) Ist ein Beamter aus dem Arbeitnehmerverhältnis unmittelbar in 
bas Beamtenverhällnis überführt worden, so wird die von ihm als Arbeit 
nehmer im Staatsdienste zurückgelegte Dienstzeit berücksichtigt, sofern er 
als Arbeitnehmer bei seiner Entlassung unter Berücksichtigung seiner Dienst 
zeit eine Abfindungssumme gemäß 8 36 erhallen hätte. 
§ 13. Beamten, denen eine Abfindungssumme gemäß § 11 gewährt 
worden ist. werden Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezüge nicht gezahlt. 
Abfindungssummen dürsten nicht aezahll werden, wenn Beamte aus Grund 
des Gesetzes, betreffend die Einführung einer Altersgrenze, vom 15. De 
zember 1920 (Geietzsamml. S. 621) in der Fassung dieser Verordnung 
oder gemäß den 88 7 und 15 in den dauernden oder einstweiligen Ruhe 
stand versetzt werden oder gemäß 8 8 ausscheiden. 
8 14 Wird ein ausgeschiedener Beamter im unmittelbaren Staats 
dienste wieder angestellt, so ist bei der späteren Festsetzung seines Ruhe 
gehalts die Dienstzeit, für die eine Abfindungssumme gewährt worden ist, 
nicht zu berücksichtigen. 
2. ohne Zustimmung des Beamten. 
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und Entlastung. 
§ 15. (1) Lebenslänglich angestellte Beamte können unter Bewilligung 
des gesetzlichen Martegeldes einstweilen in den Ruhestand versetzt werden. 
(2) Auch nichtplanmäßige Beamte und ans Probe, aus Kündigung 
oder aus Widerruf angestellte Beamte, die eine längere als 10jährige ruhe 
l.ehallsfähige Dienstzeit zurückgelegt oder das 50, Lebensjahr vollendet 
oben, können im allgemeinen nur unter Bewilligung des gesetzlichen 
artegeldes einstweilen in den Ruhestand versetzt werden. 
(3) Die einstweilige Versetzung in den Ruhestand verfügt, soweit sie 
nicht dem Staatsministerium obliegt, der Fachminister (in der allgemeinen 
Verwaltung der Minister des Innern und der Finanzminister): er kann 
Mel« Befugnis der für die Anstellung zuständigen Behörde übertragen. 
8 16. (1) Nichtplanmäßige Beamt«, aus Probe, ans Kündigung oder 
•ttf Widerrus angestellt« Bramte und Beamt« im Vorbereitungsdienst« 
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können unbeschadet der Vorschrift des 8 15 Abs. 2 aus dem Staatsdienst 
entlassen werden; § 15 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Beamten 
im Vorbereitungsdienst ist aus Antrag zu ermöglichen, den Vorbereitungs 
dienst ordnungsmäßig abzuschließen; die Entlassungsverfügung wird spä 
testens mit der Ablegung der vocgeichriebenen Prüfung wirksam. 
(2) Bei der Entlassung ist den im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Beamten 
nach näherer Maßgabe der Aussührungsvorschrijten eine Abfindungs 
summe zu gewähren. Die Abfindungssumme beträgt die Hälfte der sich 
aus § 12 Abs. 1 ergebenden Sätze. Haben Beamte, die eine Vergütung 
»ur jür die Dauer eines Ve'chästigungsaustrags erhallen, am letzten Tage 
des Dienstes keinen Beschäftigungsausirag, so wird der Berechnung des 
Monatseinkommens das Diensteinkommen zugrunde gelegt, das ihnen zu 
gestanden hätte, wertn sie am letzten Tage des Dienstes einen Auftrag 
gehabt hätten. ' 
(3) Die 8§ 12 Abs. 2 und 3, 13 üud 14 finden entsprechende An? 
wendung. 
8 17. Beamte, die gemäß 8 15 in den einstweiligen Ruhestand versetzt 
worden sind oder versetzt werden sollen, sind aus ihren Antrag auch ohn« 
den Nachweis der Dienstunsähigkeit unter Bewilligung des gesetzlichen 
Ruhegehalts in den dauernden Ruhestand zu versetzen. 
§ 18. (1) Der Anspruch eines in den einstwelligen Ruhestand ver 
setzten verheirateten weiblichen Beamten aus Warlegeld ruht, solange die 
wirtschaftliche Versorgung des weiblichen Beamten nach dem Ermessen der 
zuständigen Behörde gesichert erscheint. Dies gilt auch hinsichtlich des 
Ruhegehalts bei Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß 8 1?- 
(2) Aus verheiratete weibliche Beamte, deren wirtschaftliche Versorgung 
nach dem Ermessen der zuständigen Behörde gesichert erscheint, findet § 16» 
Abs. 2 keine Anwendung. 
8 19. (1) Die 8§ 15 und 17 finden auf die richterlichen Beamten 
5 Abs. 1 Nr. 1) keine Anwendung. 
(2) Für die Lehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen tritt an di« 
Stelle der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand die Entbindung von 
den amtlichen Verpflichtungen. 
Auswahl. 
8 20. (1) Für die Auswahl ist der Wert der dienstlichen Leistungen 
für die Staatsverwaltung, bei gleichwertigen Leistungen find die wirt 
schaftlichen und die Familienverhältnisse entscheidend. 
(2) Bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der verheirate 
ten Beamten sollen zunächst verheiratete weibliche Beamte/ 
deren wirtschaftliche Versorgung nach dem Ermessen der zuständigen Be 
hörde gesichert erscheint, sodann Beamte, deren Ehegatte einen dauernden 
gesicherten Erwerb hat, aus dem ein angemessener Beitrag zu den Kosten 
des Haushalts geleistet werden kann, ausgewählt werden. 
(3) Bei Berücksichtigung der Familienverhältnisse sollen 
1. vor den anderen Beamten die über 60 Jahre alten Beamten» 
sodann 
2. ledige Beamte vor verheirateten Beamten, kinderlos verheiratet« 
Beamte vor verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Be 
amten mit unterhaltsberechtigten Kindern, sodann 
I. verheiratete, verwitwete oder geschiedene Beamte mit unter« 
haltsberechtigten Kindern nach Maßgabe der Zahl und Hilss- 
bedürstigkeit dieser Kinder 
ausgewählt werden. Dabei ist angemessen zu berücksichtigen, ob der Beamte 
anderen Familienangehörigen aus Grund gesetzlicher oder sittlicher Ver 
pflichtungen einen wesentlichen und unentbehrlichen Beitrag zur Bestreitung 
des notwendigen Lebensunterhalts regelmäßig leistet. 
'4) Auf Verso!-nngsanwärter ist angemessen Rücksicht zu nehmen. 
^5) Schwerbeschädigte Beamte sollen, soweit für die Auswahl die 
wirtschaftlichen und Familienverhältnisse maßgebend sind, in letzter Linie 
ausgewähtt werden. 
8 21. Die Auswahl darf weder durch die politische oder konfessionell« 
Betätigung oder durch die Betätigung in Berussvereinen noch durch die 
Zugehörigkeit oder Richtzugchörigkeit zu einer politischen Partei oder zu 
einem politischen, konfessionellen oder Berussverein beeinflußt werden. 
- § 22 Vor der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder der 
Entlassung ist dem Beamten, aus seinen Antrag auch der Beamtenvertre- 
lung, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 
Einspruch. 
8 23 Gegen die einstweilige Versetzung in den Ruhestand oder gegeir 
die Entlassung kann der Beamte mit der Begründung Einspruch einlegen, 
daß der 8 21 verletzt sei; einen Verstoß gegen die Grundsätze des 8 20 
kann er dabei insoweit geltend machen, als damit die Verletzung des 8 21 
^ 8 24. Der Einspruch ist nur binnen einer Ausschlußsrist von zwei 
Wochen zulässig, die mit dem Tage der Delanntgabe der die Versetzung rq 
» Von uns gesperrt. D. Schristl,
	        
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