Full text: Wochenschrift für katholische Lehrerinnen - 37.1924 (37)

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a) den Lehrern (Lehrerinnen), die ein Viensteinkommen aus der Reichs. 
Kasse" der Staatskasse, der Landesschulkasse. der Landesmittelschulkasse, einer 
Gemeindekasse oder der Rasse einer sonstigen öffentlichen Körperschaft be 
heben in den Vrten der Vrtsklasse A 1,65 G.M., (Ortsklasse B 1,60 S.M., 
(Ortsklasse G 1,50 S.M., Vrtsklasse D 1,45 G.M., Vrtsklasse E 1,40 G.M. 
für die Einzelstunde. 
b) Den nichtbeamteten Lehrkräften und solchen, die kein anderes 
Einkommen beziehen, kann zu diesen Sätzen ein Zuschlag von 25 v. h. 
bewilligt werden. 
2. Zu diesen Sätzen (a und b) tritt ferner an den Crten, wo den Be 
amten ein örtlicher Sonderzuschlag von 5 und mehr v. h. gewährt wird, 
bei einem örtlichen Sonderzuschlag von 5 v. h. ein Zuschlag von 5 v. h., 
bei einem örtlichen Sonderzufchlag von 10 v. £J. ein Zuschlag von 10 v. h. 
und bei einem solchen von 15 v. h. ein Zuschlag von 15 v. h. 
3. Diese Regelung gilt als bindend im Sinne des Besoldungssperr 
gesetzes. Die Sätze dürfen also nicht überschritten werden. 
4. Den Schulverbänden (Gemeinden) wird anheimgegeben, hiernach die 
Vergütungen für nebenamtlichen Unterricht festzusetzen und zu zahlen. Die 
Zahlung von Vergütungen für nebenamtlichen Unterricht wird aber in der 
Regel dadurch zu vermeiden sein, daß von der Ermächtigung Gebrauch 
gemacht wird, Lehrern, die bei der Festsetzung des Stundenplanes nicht 
bis zu den von ihnen zu erteilenden pflichtstunden voll ausgenutzt werden 
Können, die unentgeltliche Unterrichtserteilung auch an anderen Schulen des- 
selben Schulverbandes (Unterhaltungsträgers) zur Pflicht zu machen. Dies 
gilt auch für die Unterrichtserteilung an Berufs- und Fachschulen. (Rund- 
erlaß vom 26. Mai 1924 - U. ID. E. 4699 Abb. -). 
5. Über den Begriff eines Nebenamtes enthält der Erlaß vom 3. April 
1922 - U. IN. E. 3413 (Zentralblatt 5. 164) nähere Angaben. (Pr. Bef. yl. 
S. 267.) 
Berechnung der vefchulungrge!dez bei Änderung der Zchnlstellen. 
U NI E 1246. 8. 3 ult 1924. 
tÖ'cmt eine neue Volksschule errichtet wird, gilt sie als volleingerichtet 
von dem Tage ab, an dem sie zum erstenmal durch eine besondere Lehr 
kraft verwaltet wipd. Ist also eine aktenmäßig zum 1. Februar 1924 
neuerrichtete Stelle erst vom 1. April 1924 ab zum erstenmal durch eine 
besondere Lehrkraft versehen worden, so wird sie für das Beschulungsgeld, 
den Staatsbeitrag zur Landesschulkasse und den Schulverbandsbeitrag für 
die Zeit vor dem 1. April nicht mitgerechnet. Daraus ergibt sich, daß in dem 
von der Regierung angeführten Beispiel das Beschulungsgeld für das ganze 
Rechnungsjahr 1924 nur für 60 Rinder gezahlt werden kann, obgleich sonst 
bei zwei Stellen und 70 Rindern nach dem Stichtag am 1. Februar das 
Beschulungsgeld für 120 Rinder gezahlt würde. Darin liegt allerdings für 
ein Rechnungsjahr eine härte für den Schulverband. 
vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 24. November 1923 (De- 
setzsamml. S. 511) zur Änderung des Volksschullehrer-Diensteinkommsns- 
gssetzes wäre es allerdings nach Nr. 37 der zweiten Ausführungsanwsijung 
vom 3. Juni 1921 zum Volksschullehrer-Viensteinkommensgesetz (Vordruck 
2521) möglich gewesen, auch im Laufe des Rechnungsjahres in dem gedachten 
Beispiel das Beschulungsgeld für 70 (nicht 120) Rinder zahlen zu lassen. 
Dieses Verfahren hat aber besonders den größeren Regierungen so viel 
Schwierigkeiten und Arbeit verursacht, daß in dem Runderlatz vom 1. De 
zember 1923 — U IIIE 1922 usw. - (Zentrbl. S. 396) zur Ausführung der 
Verordnung vom 24. November 1923 unter Nr. 9 Absatz 8 eine Bestimmung 
hat getroffen werden müssen, wonach verändernug in der Schulkinderzahl 
und der Schulstellenzahl im Laufe des Rechnungsjahrs — nach dem Stich 
tage — ohne Wirkung auf die Zahlung des Beschulungsgeldes bleiben sollen. 
Die Bestimmung hat aber auch die für die Schulverbände vorteilhafte 
Wirkung, daß das Beschulungsgeld in unveränderter höhe für das eine 
Rechnungsjahr noch fortgezahlt wird, wenn im Laufe des Rechnungsjahres 
Stellen eingezogen werden und dadurch die Rinderzahl auf mehr als 60 für 
je eine Stelle gebracht wird. 
Es ist zu beachten, daß die neue Verordnung vom 24. November 1923, 
deren Ziel hauptsächlich eine Vereinfachung des Verfahrens war, den Schul 
verbänden auch weitere Vorteile gebracht hat, insofern als bei der Berech 
nung des Beschulungsgeldes die Rinderzahl - wenn sie durchschnittlich nicht 
mehr als 60 für eine Stelle beträgt — immer auf volle 60 oder ein viel 
faches von 60 aufgerundet wird. Demgegenüber läßt es sich bei der 
schwierigen Materie nicht erreichen, jede mögliche härte zu vermeiden. 
Nötigenfalls muß mit Ergänzungszuschüssen geholfen werden. 
Eine Änderung der Bestimmungen kann nicht in Aussicht gestellt werden. 
Der Minister für Wissenschaft, Runst u. Volksbildung. 
Im Auftrage: Riotzsch. 
Stundung von Schuwerbandsdeiträgen zur Landesfchuttafle. 
U III E 1261. 18. Juli 1924. 
Die Beiträge zur Landesschulkasse sind für die Gemeinden eine besondere 
Form der Lehrerbesoldung, wie die Gemeinden dafür sorgen müssen, daß 
chre Rommunalbeamten die diesen zustehenden Dienstbezüge ausgezahlt er 
halten, so sind sie auch verpflichtet, die Mittel für die Volksschullehrer 
besoldung zu beschaffen. Dabei kommt noch in Betracht, daß die Gemeinden 
nach Wegfall der Reichsbesoldungszuschüsse 100 v. h. der Besoldung der 
Rommunalbeamten aufzubringen haben, während für die Besoldung der 
Bolksschullehrer je nach der höhe des sich nach der Zchulkinderzahl richtenden 
Reschulungsgeldes Geldmittel nur in der höhe von rund 33^ v. h. der 
Besoldung erforderlich sind. Unter diesen Gesichtspunkten läßt es sich nicht 
vertreten, wenn die Gemeinden sich in einer finanziellen Notlage befinden, 
»ress Notlage nur für die Lehrerbesoldung zu berücksichtigen. Die Lehrer- 
hrsoldung und die Besoldung der Rommunalbeamten sind gleichwertige 
Personalausgaben, die in erster Reihe und ungetrennt gedeckt werden müssen. 
wenn die Gemeinden daher in der Lage sind, die Geldmittel für die 
eme Art der Personalausgaben (für die Rommunalbeamten) zu beschaffen 
müssen sie auch die Mittet für die andere Art der Personalausgaben, für 
die Lehrerbesoldung, die auf den Gehaltsempfänger gerechnet nur ein Dr'ttel 
ausmacht, aufbringen. 
Im Einvernehmen mit dem Herrn Finanzminister kann ich daher nicht 
genehmigen, daß die Beiträge der Schulverbände zur Landesschulkasse er 
stundet werden. Es fehlen in der Landesschulkasse tatsächlich die Geldmittel 
für solche Stundungen, die doch die Generalstaaiskasse vorschießen müßte 
Da diese sich die Geldmittel für den täglichen Bedarf im allgemeinen auch 
im Wege des Rredits beschaffen muß, erwachsen ihr hierdurch hohe Zins^ 
lasten. In allen Fällen, wo die Gemeinden mit der Zahlung der fälligen 
Beträge im Rückstände bleiben, sind sie verpflichtet, nach tz 50 des v. V. G. 
- Art. 2 des Abänderungsgefetzes vom 24. November 1923 (GSs S. 521) 
die Rückstände mit dem Reichsbankdiskonrsatze zu verzinsen. Auch würden 
die Rückstände bei der Überweisung der Anteile an Reichseinkowmer,firner 
von der Regierungshauptkasse einzubchalten sein. 
Bei dieser Gelegenheit weise ich darauf hin, daß in einer Anzahl von 
Gemeinden und Gemeindeverbänden die Rommnnaloeamtcn - Cum Teil 
wesentlich - höher eingestuft sind, als die gleichartigen Staatsbeamten, 
und daß trotz Beanstandung von Besoldung-ordnungen in vielen Fällen 
die beanstandeten Gehälter an die Rommunalbeamten gezahlt werden, wie 
in einigen Regierungsbezirken des besetzten Gebiet; kürzlich feste csicllt 
worden ist. 
Erleichternd kommt für die Gemeinden auch in Betracht, daß jetzt sümt. 
liche Steuerverordnungen auch für das besetzte Gebiet zugelassen sind. (vr. 
Bes. Bl. S. 265.) 
Aur unserem verein. 
Rn alle Vezirlsvereine. 
An alle Bezirksvereine ergeht die dringende Bttte, in ihrem Bezirk 
eine Zweigstelle der Stellenvermittlung zu errichten. Freie Stellen an Schulen 
und in Familien, von denen die Leitung der Stellenvermittlung in Berlin 
hört, werden, soweit irgend möglich, von dort aus mit geeigneten Be- 
werberinnen besetzt. Es ist aber ganz unmöglich, alle stellensuchenden Lehre 
rinnen im Lehrberuf unterzubringen. Für Schulen werden in den meisten 
Fällen nur noch Studienassessorinnen gesucht; es gibt zur Zeit wenig Familien, 
die eine Hauslehrerin halten können; dis Verbindungen mit dem Ausland 
können eist nach und nach wieder aufgenommen werden. Nun gibt es 
viele Vereinsschwestern, die sich auch außerhalb ihres Beruf; betätigen 
wollen; denn die Not ist groß und Zwingt zum Gelderwerb, viele haben 
Handelskurse besucht, haben Buchführung, Stenographie, Maschinenschreiben 
gelernt, und sie könnten gute Bürostellen ausfüllen, wenn sie nur von freien 
Stellen erfahren würden. Solche Bürostellen sind aber von der Zentrale 
aus schwer zu vermitteln. Bei Lehrerinnenstellen wird auch für Wohnung 
und Verpflegung gesorgt, anders bei Bürostellen, wir können deshalb 
unmöglich einer jungen Rollegin eine Stelle in einer Stadt besorgen, wo 
sie keine Unterkunft hat, vielleicht nur schwer eine findet. Deshalb ergeht 
die Bitte an alle Bezirksvereine, eine örtliche Stellenvermittlung zu gründe::. 
Gewiß findet sich in jedem Bezirk eine Rollegin, die gute Beziehungen hat 
und sie gern zu Nutzen ihrer jungen Vereinsschwestern verwertet, sie auf 
freie Stellen aufmerksam macht oder auch freie Stellen - sei es an Schulen, 
in Familien oder auch in Büros — der Zentrale der Stellenvermittlung 
meldet, die dann die Liste der Stellensuchenden durchsehen kann, ob eine 
Rollegin aus dem betreffenden Grt gemeldet ist, die dafür passen würde. 
Auch werden solche hinweise gern in der „Wochenschrift" und „Zungen 
Lehrerin" aufgenommen, um sie auf diese weise den Vereinsschwestern zur 
Renntnis zu bringen. Um eine bessere Zusammenarbeit zu gewährleisten, 
werden die Vertreterinnen der örtlichen Stellenvermittlung gebeten, ihre 
Namen und Anschrift der Hauptgeschäftsstelle BerlimSteglitz, Breiteftraße 7, 
mitzuteilen. E. Schulz. 
Bericht über den vochumer Sautag. 
Nach Nlonaten vaterländischer Not und Abgrenzung konnten wir am 
!3. Juli d. 3. einmal wieder einen Gautag mitten im Herzen des Ruhr 
gebietes erleben. Das schöne Bochumer Parkhaus mit seinen stilvollen 
modernen Räumen, umrahmt von den gepflegten, weiten Gartenanlagen 
des Ltadtparks, bot einen würdigen, vornehmen Rahmen. Der Samstag, 
nachmittag vereinigte die Vorstände des Industriegebietes zu einer angeregten 
Besprechung aktueller Fragen. Austausch von Erfahrungen, klares heraus 
arbeiten grundsätzlicher Fragen bereicherten diese so notwendige Zusammen« 
arbeit der in der Tätigkeit stehenden vereinsschwestern, die aus den lokal 
gefärbten Schwierigkeiten zu programmatischen Ideen wachsen muß. 
Der Sonntagmorgen begann mit einer gut besuchten öffentlichen Der. 
sammlung im großen Parkhaussaale. Die Vorsitzende des Bochumer Bezirks. 
Vereins konnte in ihrer Eröffnung als Gäste die Vertreter der Geistlichkeit, 
der städtischen Verwaltung, des Magistrats, der Stadtverordneten und der 
Schulbehörde, die Vorsitzenden beruflich nahe stehender Vereine, des Rath. 
Lehrervereins, der (Ortsgruppe des kath. philologinnenverbandes und des 
preußischen Volksschullehrerinnenvereins und schließlich die Vorsitzenden der 
verschiedenen katholischen Frauenorganisationcn der Stadt begrüßen. Ihr 
Gruß galt ferner allen Vereinsschwestern, besonders unserer hochverehrten 
1. Vorsitzenden, Frl. Schmitz, weiterhin Frl. heinen, Barmen, Frl. May, 
Erefeld, und Frl. Biederbeck, Wattenscheid, welche dann die Lertung der 
Versammlung übernahm. 
Der Gaulag stand bewußt in der Idee katholischen Frauentums 
aus der Erkenntnis heraus, daß die Mädchenerziehung nur ein Teilgebiet 
aus dem großen Komplex des katholischen Frauenlebens ist, und daß wrr?
	        
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