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den einstweiligen Ruhestand oder die Entlassung aussprechenden Verfügung
beginnt. Er hat keine aufschiebende Wirkung.
s 25. Der Einspruch ist schriftlich bei der Behörde einzulegen, die die
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder die Entlassung verfügt
hat.' Die Einsoruchsschrist mutz die Tatsachen enthalten, die die Verletzung
des § 21 ergeben, und die Beweismittel bezeichnen.
§ 26. (!) Die im § 25 bezeichnete Behörde und jede ihr vorgesetzte
Behörde kann dem Einsprüche stattgeben. Wird dem Einsprüche statt
gegeben, so ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Versetzung in den
einstweiligen Ruhestand oder die Entlassung nicht erfolgt wäre.
(2) Gibt eine Behörde dem Einsprüche nicht statt, so hat sie ihn un
verzüglich der ihr vorgesetzten Behörde zur Entscheidung vorzulegen.
§ 27. Der Einspruch kann nur vom Staatsministerium zurückgewiesen
werden. Will das 'Staatsministerium dem Einsprüche nicht stattgeben, so
hat es vor der Entscheidung einen Ausschuß zu hören.
§ 28. (1) Der Äusschutz hat seinen Sitz in Berlin.
(2) Er besteht aus der erforderlichen Zahl richterlicher Beanrter der or
dentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die ersteren werden vom
Präsidenten des Kammergerichts,^ die letzteren vom Präsidenten des Ober-
verroaltungsgerichts vorgeschlagen und vom Staatsministerium ernannt; die
Vorschläge müssen die dreifache Zahl der erforderlichen Beamten enthalten.
(3) Der Ausschuß beschließt in der Besetzung von drei richterlichen Be
amten einschließlich des Vorsitzenden; eines der Mitglieder mutz der ordent
lichen, ein anderes der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören.
(4) Der Ausschuß sann die öffentliche, Behörden um Vornahme von
Ermittlungen, um Rechtshilfe und uni Vorlegung von Akten ersuchen; so
weit er es zur Aufklärung des Sachverhalts als notwendig erachtet, kann
er auch selbst oder durch eines seiner Mitglieder die angetretenen Beweise
erheben, insbesondere auch Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen.
(5) Der Ausschuß kann, wenn die Einlegung des Einspruchs oder die
Antretung eines Beweises böswillig erscheint, dem Beamten die dadurch ent
standenen Kosten auferlegen. Der Beschluß wird wirksam, wenn das
Staatsministerium den Einspruch zurückweist; die Kosten werden im Ver
waltungszwangsverfahren eingezogen.
(6) Das Nähere bestimmen die Ausführungsvorschriften.
8 29. Von dem Gutachten des Ausschusses kann das Staatsmini-
sierium nur abweichen, wenn es dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln
alter Staatsmmifter beschließt.
3. Ergänzende Vorschriften,
Versetzung in ein anderes Amt.
F 39. Zeder Beamte mit Ausnahme der richterlichen Beamten (8 5
Abs. 1 SJt. 1) kann in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen
Laufbahn auch in ern solches von geringerem Range und planmäßigen!
Diensteinkommsn mit Vergütung der vorschriftsmäßigen Umzugskosten ver
setzt werden, wenn das dienstliche Bedürfnis es erfordert. Bei Versetzung
in ein anderes Amt von geringerem Range und planmäßigem Dienstein
einkommen behält der Beamte seine bisherige Amtsbezeichnung und das
Diensteinkommen der bisherigen Stelle. 8 87 Nr. 1 Abf. 2 des Gesetzes,
betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten, vom 21. Juli
1852 (Gefetzfamml. S. 465) findet Anwendung.
Nebenamt und Nebenbeschäftigung.
8 3!. Zeder Beamte ist verpflichtet, jedes Nebenamt oder jede Neben
beschäftigung im öffentlichen Dienst anzunehmen oder fortzuführen, sofern
dir auszuübende Tätigkeit seiner Vor- und Berufsbildung entspricht.
Zuschüsse zu den Umzugskosren.
.8 32. Beamten. die auf Grund der 88 8, 11, 15 und 16 in den einst-
welligen Ruhestand treten oder ausscheiden, können Zuschüsse zu den Um»
-ugskosten nach Maßgabe der vom inanzminister zu erlassenden Grund
sätze gewährt werden, sofern der Umzug bis jnm Ablaufe von 18 Mo
naten feit den: Ausscheiden ausgeführt wird.
Artikel 2.
Verminderung der Zahl der Arbeitnehmer.
8 33._ Die Zahl der Arbeitnehmer ist so weil zu vermindern, als es die
Verhältnisse der Verwaltung irgend zulassen. Bei Betriebsverwaltungen
ist auf die Wirtschaftlichkeit besondere Rücksicht zu nehmen.
8 34. Bei der Auswahl ver Arbeitnehmer finden die Vorschriften der
88 20 bis 22 entsprechende Anwendung. 8 20 Abs. 3 Nr. 1 jedoch nur. so
weit nach dem Ermessen der zuständigen Behörde ihre wirtschaftliche Versor
gung gesichert erscheint. Auf Arbeitnehmer, tue insgesamt mindestens 12
Zahre ohne größere Unterbrechungen im Dienste des Reick)es, der Länder
oder der Gemeinden (Eemeindeverbände) beschäftigt sind, ist angemessen
Rücksicht zu nehmen.
8 85. Die Kündigungen haben spätestens am ersten Werktag eines
Monats zum Monatsende zu erfolgen. Entgegenstehende gesetzliche oder
vereinbarte Anstellungsbedingungen treten mit der Maßgabe außer Kraft,
baß kürzere Kündigungsfristen wirksam bleiben.
8 36. Entlassenen Arbeitnehmern können, sofern die Entlassung nicht
infolge «ne« wichtigen, in ihrer Person liegenden Grundes erfolgt, nach
***“!* m Maßgabe der Ausführungsvorschriften Abfindungssumme'!! ge
währt werden, verheirateien weiblichen Arbeitnehmern jedoch nur. wenn
nach dem Ermessen der zuständigen Behörde ihre wirtschaftliche Versorgung
rucht gesichert erscheint. Bei der Bemessung der Abfindungssummen ist die
^Dienste des Reiches, der Länder oder der Gemeinden (Gemeindever-
vände) zurückgelegte Dienstzeit zu berücksichtigen; dabei ist die Kriegsdienst-
tttt nach näherer Maßgabe der Anssührungsvorschrffren anzurechnen.
S 37. Dkenstbeendigungsverträge dürfen nicht mehr abgeschlossen werden.
A r l i k e l 3.
Vorschriften für den Fall der Verwendung von Arbeitnehmern
neben Beamien.
§ 38. Die Grundsätze, nach denen Beamlr einerseits oder Arbeitnehmer
andererseits auszuwählen sind, bestimmt unter Berücksichtigung der beson-
deren Verhältnisse des in Betracht kommenden Zwerges der Staatsver
waltung der Fachminister im Einvernehmen mit dem Finanznünister,
Dabei ist im allgemeinen davon auszugehen, daß
1. Arbeitnehmer vor Beamten auszuwählen sind, wenn sie
wesentlichen gleichartige Dienste verrichten,
2. nicht geringer entlohnte oder besoldete Personen ersetzt werden
durch höher besoldete oder entlohnte Personen, die bisher höher«
Dienste verrichtet haben.
8 39. Die Zahl der nach dem 1. Oktober 1923 ausgeschiedenen oder
ausscheidenden Arbeitnehmer wird, soweit sie nicht ausdrücilich nur auf eins
bestimmte Zeit oder zu einer ihrer Natur nach vorübergehenden Beschäf
tigung angenommen waren, aus die dem einzelnen Zweige der Staatsver
waltung nach 8 6 Abf. 1 zugeteilte Zahl von Beamien angerechnet, wenn
die Dienstverrichtungen der Arbeitnehmer durch vorhandene Beamte über
nommen werden. Unter welchen Voraussetzungen und inwieweit eine wei
tere Anrechnung erfolgt, bestimmt unter Berücksichtigung der besonderen
Verhältnisse des in Betracht kommenden Zweiges der Staalsverwaltung der
Fachminister im Einvernehmen mit dem Finanzminisler.
Dritter Titel.
Wrcderbesetzungs- und Wiederverwendungsfperre.
ß 40. (1) Freie Planstellen dürfen, solange die vorgeschriebene Personal-
verminderung nicht durchgeführt ist, nicht wieder besetzt werden. § 1 Abs. li
Satz 2 findet Anwendung.
(2) Ausnahmen sind nur zulässig,
h a) wenn die Planstelle aus Grund der §§7, 8, 11, 15 und 16
frei geworden ist und infolge ihrer Besetzung eine andere
Planstelle derselben oder einer höheren Besoldungsgruppe
i frei wird.
b) in sonstigen Fällen, wenn infolge der Besetzung der freien
Planstelle eine andere Planstelle derselben Laufbahn frei
- . wird,
2. mit Zustimmung des Finanzministers, wenn die Wieder-
besktznng durch zwingende dienstliche Bedürfnisse geboten ist.
F 41. (1) Zur Wiederverwendung von Beamten, die auf Grund der
8§ 7, 8, 11. 15 und 16 dieser Verordnung oder der 8 l der Verordnung,
betreffend die einstiveilige Versetzung der unmittelbaren Staatsbeamten in
den Ruhestand, vom 26. Februar 1919 (Grsetzsamml. S. 33) in den einst
weiligen oder dauernden Ruhestand treten oder ausscheiden, bedarf er, so
lange die vorgeschriebene Personalvermmderung nicht durchgeführt ist, nach
näherer Maßgabe der Ausführungsvorschriften der Zustimmung des Fach-
ministers und des Finanzministers; dabei sind nach Möglichkeit geeignete
ausgeschiedene Beamte sowie verdrängte Beamte aus den abgetretenen oder
besetzten Gebieten zu berücksichtigen 8 i Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.
(2) Abs. 1 gilt auch bei einer dauernden Verwendung von Beamte«
im Arbeitnehmerverhältnisse.
Der zweite Abschnitt (88 42—54) handelt übet den Abbau in der
Kommunalverwaltung.
Dritter Abschnitt.
Lfsentliätcs Bildungswesen.
- A. Allgemeine Unterrichtsverwaltung.
(Etft et Titel.
Einstellungssperre.
§ 55. Die §§1,2 und 42 Abs. 3 finden mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß Ausnahmen nur mit Zustimmung des Ministers für Wis
senschaft, Kunst und Volksbildung und des Finanzministers zulässig sind;
diese können ihre Befugnis Nachgeordneten Behörden übertragen.
ZweikerTitel.
Verminderung der Zahl der Leiter, Lehrer, Beamten urid Arbeiurehm-'r.
Artikel 1.
Verminderung der Zahl der Leiter, Lehrer und Beamten.
1. Umfang der Verminderung der Zahl der Leiter, Lehrer und Beamte».
Z 56. (1) Umfang und Zeitpunkt der Verminderung der Zahl
1. der Leiter und Lehrer an den öffentlichen Volks-, mittleren uni»
höheren Schulen, an den Universitäten und technischen Hoch
schulen und an den zur allgemeinen Unterrichtsverwattung ge
hörenden staatlichen wissenschaftlichen und künstlerischen An
stalten,
2. der sonstigen unmittelbaren Staatsbeamten an den unter Nr. 1
bezeichneten Anstalten,
3. der sonstigen Beamten an den Universitäten und
4. der Mitglieder und Beamten der Provinziasschuikollegien, der
schultechnischen Mitglieder der Regierungeir und der Kreisschul
räte
bestimmt das Staatsministerium mit der Maßgabe, daß die Verminderung
unter steter Wahrung des Bildungs- und Kiiltnrstandes in erster Linie durch
organisatorische Maßnahmen herbeigeführt wird. Eine schon erfolgte Ver
minderung kann berücksichttgt werden.
(2) Bei der Verminderung ist 'aus die besondere!! Bedürfnisse der kuL-
huell gefährdeten Landesteile, insbesondere des besetzten Gebietes, r«-
gemessene Rücksicht zu nehmen. - ? .«