Full text: Wochenschrift für katholische Lehrerinnen - 37.1924 (37)

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§ 67. Die §§ 4, 5 Abs. 3 und 6 Abs. 2 finden entsprechende An 
wendung. 
U. Maßnahmen zur Verminderung der Zahl der Leiter. Lehrer und Beamten 
1. mit deren Zustimmung. 
§ 58. (1) Die §§ 7 bis 14 finden aus die im 8 56 Abs. 1 bezeichneten 
Personen entsprechende Anwendung. 
(2) Beim Ausscheiden gemäß § 8 Abs. 1 oder § 11 darf, sofern es sich 
um Leiter, Lehrer und Beamte nicht oder nicht allein vom Staate Unter 
halter,er Anstalten handelt, die Zusicherung von Ruhegehalt oder Hinterblie- 
benenfürsorge oder die Gewährung erner Abfindungssumme nur mit Zustim 
mung des Unterhaltungsträgers erfolgen Bei öffentlichen Volks- oder mitt 
leren Schulen vertritt den Unterhaltungsträger der Kaffenanwall der Landes- 
fchulkaffe oder der Landssmittelschulkasse. 
(3) Die Feststellung der Dienslunsühigkeii erfolgt im Falle der Zusiche 
rung von Ruhegehalt an Leiter, Lehrer und Beamte an den öffentlichen 
Volks-, mittleren und höheren Schulen durch die Schulaufsichtsbehörde. 
2. ohne deren Zustimmung. 
8 59. Die ZK 15 bis 18.19 Abs. 2 und 20 bis 29 finden nach Maßgabe 
der folgenden Vorschriften auf die im § 56 Abs. 1 bezeichneten Personen ent 
sprechende Anwendung. 
8 60. Die einstweilen in den Ruhestand zu versetzenden oder zu ent 
lassenden Personen bestimmt die sür die Versetzung in den dauernden Ruhe 
stand zuständige Behörde; sie verfügt auch die einstweilige Versetzung in den 
Ruhestand. 
8 61. (1) Vor der eiustweillgru Versetzung in den Ruhestand ist den, 
Unierhaltungsträger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Unter- 
haltungsträger ist aufzufordern, Vorschläge zu machen und sie zu begründen. 
(2) Über die Mitwirkung der Ilnterhaltungsträger und der Schulver- 
bäude auf dem Gebiete des Volks- und mittleren Schulwesens bestimmen 
das Nähere die Ausführungsvorschrifien. Der Kassenanwalt der Landes-1 
schulkaffe oder Landesmittelfchullasse ist zu hören. 
3. Ergänzende Vorschriften. 
8 62. Die 88 30 bis 32 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwen 
dung, daß 8 30 sür Universitätslehrer nicht gilt. 
8 63. Die Schulaufsichtsbehörde kann im Interesse der Personalvermin- 
derung Leiter und Lehrer von staatlichen an nichtstaatliche oder von nichtslaat- 
lichen an staatliche öffentliche höhere Lehranstalten ohne Zustimmung der 
beteiligten Unterhaltungsträger versetzen; dem Unterhaltungsträger ist vor 
her Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Unterhaltungsträger ist 
aufzufordern. Vorschläge zu machen und sie zu begründen. 
8 64. (1) Die Rechte und Pflichten der einstweilen in den Ruhestand 
versetzten Leiter und Lehrer an den öffentlichen Volks-, mittleren und nicht- 
staatlichen öffentlichen höheren Schulen und der im 8 56 Abs. 1 Nr. 3 be 
zeichneten Beamten bestimmen sich nach den für die unmittelbaren Staats 
beamten geltenden Vorschriften. 
(2) Das Wartegeld ist von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzen. Gegen 
die Festsetzung stehen den Beteiligten die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen 
die Festsetzung des Ruhegehalts. Das Wartegeld har zu zal)!en, wer nach 
den geltenden Bestimmungen zur Zahlung des Ruhegehalts verpflichtet ist. 
Artikel 2. 
Verminderung der Zahl der Arbeitnehmer. 
8 65. Die 88 33 bis 37 finden entsprechende Anwendung. 
Artikel 3. 
Vorschriften für den Fall der Verwendung von Arbeitnehmern neben Leitern, 
Lehrern oder Beamten. 
8 66. Die 88 38 und 39 finden entsprechende Anwendung. 
Artikel 4. 
Durchführung der Verminderung der Zahl der Leiter, Lehrer und Beamtem 
I. Einheitliche Durchführung. 
§ 67. (1) Bei der vorgeschriebenen Personalvcnninderung ist die Ee- 
fanüheit der im 8 56 Abs. 1 bezeichneten Anstalten ohne Rücksicht auf den 
Unterhaltungsträger als Einheit zn behandeln. 
(2) Die Verminderung ist nach einheitlichen, vorn Minister für Wissen 
schaft, Kunst und Volksbildung aufzustellenden sachlichen Grundsätzen vor 
zunehmen; hinsichtlich der leitenden Gesichtspunkte bedarf er der Zustimmung, 
des Finanzministers. Dabei muß auf die Erhaltung ausreichen-? 
der Bildungsstätten für die einzelnen Landesteile,j 
Bekenntnisse und Geschlechter, auf die Erhaltung des> 
Lehrernachwuchses sowie auf die Sicherung des weib 
lichen Einflusses auf die Erziehung der Mädchen Be 
dacht genommen werde n? 
II. Volksschulen. 
8 58. (i) Unterläßt ein Schulverband (Schulgemeinde), die erforder 
liche ^Verminderung der Zahl der Volksschullehrer oder Schulstellen zu be 
schließen, so kann die Schulaufsichtsbehörde sie anordnen. 
(2) Gegen diese Anordnung steht dem Schulverbande (Schulgen'.einde) 
die Beschwerde an den Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung 
zu. Dieser entscheidet endgültig; soweit er der Beschwerde entsprechen will, 
bedarf er der Zustimmung des Finanzministers. 
III. Mittlere und höhere Schulen. 
8 69. Ob eine bestehende mittlere oder nichtstaaatliche öffentliche höhere 
Lehranstalt aufrechtzuerhalten, ganz oder teilweise aufzuheben, mit einer cm- 
' Bon uns gesperrt, die SÄnftst . 
deren Anstatt zusammenzulegen oder ob ihre Schulform umzuwandeln ist 
entscheidet die Schulaussichtsbehörds. Vor der Entscheidung soll sie dem 
Unterhaltungsträger Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dieser fft ans. 
zufordern, Vorschläge zu machen und sie zu begründen. 
IV. Höhere Schulen. 
kosten 7 °‘ 58d dner Ersetzung gemäß § 63 trägt der Staat die Umzugs, 
.... § 7 JK Wird ein Leiter oder Lehrer gemäß 8 63 an eine öffentliche 
höhere Lehranstalt emes anderen Unterhaltungsttäqers versetzt in eine 
Stelle, deren Inhaber auf Grund dieser Verordnung in den einstweiligen 
Ruhestand versetzt worden ist. so hat der Unterhaltungsträger dieser Anstalt 
gegen den Unterhaltungsttäger der Anstalt, an der der Versetzte bisher tätig 
war, einen Erstattungsanspruch in Höhe des jeweiligen Wartegeldes des 
disherrgen Stelleninhabers. Die Feststellung dieses Anspruchs geschieht durch 
Beschluß der Schulaufsichtsbehörde. Ist eine von beiden Anstalten aus Grund 
des 8 17 des Mittelschullehrer-Diensteinkommensgesetzes der Landesmittel 
iPttlkasfe angeschlossen, so tritt diese an die Stelle des derchtiqten oder ver 
pflichteten U nt erhaltn ngsträgers. 
D r i t t e r T i t e i. 
Wieder besetzungs- und Wicderverwendungsfperre. 
8 72. 0) Die §§ 40 Abs. 1 und 41 finden entsprechende Anwendung. 
(2) Die Bewilligung von Ausnahmen von der Vorschrift des ß 40 
Abs. 1 ist nur mit Zustimmung des Ministers für Wissenschaft. Kunst und 
VolksbUdung und des Finanzministers zulässig; diese können ihre Befugnis 
der Provinzialbehörde übertragen. 8 42 Abs. 3 findet entsprechende An- 
wendung. 
6. Berufs- und Fachschulen. 
8 73. Hinsichtlich der Berufs- (Fortbildungs-) und Fachschulen finden 
die 88 55 bis 62, 64 bis 68 und 72. hinsichtlich der Fachschulen auch dir 
88 63 und 69 bis 71 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß in 
den Fällen der 88 67, 68 und 72 an die Stelle des Ministers für Wissenschaft, 
Kunst und Volksbildung der Fachministcr tritt. 
§ 74. Inwieweit bei der Verminderung der Zahl der Lehrpersonen 
bei den Berufs- (Fortbildungs-) und Fachschulen fortfallende nebenamtlich 
beschäfttgte Lehrpersonen zu berücksichtigen sind, bestimmt der Fachminister 
im Einvernehmen mit dem Finanzminister. 
Vierter Abschnitt. 
Die 8tz 75—79 handeln über den Abbau bei A. der Staatsbank, Zcn- 
tralgenoffenschLstskaffe, 6. dem Landtag. C. dem Staatsrat. D. der Ver* 
Wallung des Kronguts und E. den Körperschaften des öffentlichen Rechts» 
Zweiter Teil. 
Sonstige Maßnahmen zur Verminderung der PerforralLUsgabsn. 
Erster Abschnitt. 
Änderungen von Gesetzen. 
Erster Titel. 
Bcamten-Diensteinkommensgesetz. 
8 30. Das Gesetz über das Dienstcinkommen der unmittelbaren 
Staatsbeamten (Beamten-Dienstemkommensgesetz) vom 17. Dezember 1920/ 
1. April 1923 (Gesetzsamml. 1923 S. 167) in der Fassung des Gesetzes über 
Änderungen der Dienst- und Versorgungsbczüge der unmittelbaren Staats- 
beamten vom 3. Januar 1924 (Gesetzsamml. S. 9) wird, wie folgt, ge 
ändert: 
1. Im 8 3 werden, die bisherigen Abs. 1 und 2 zum Abs. 1 ver» 
einigt. 
Als neuer Abs. 2 wird eingefügt: 
„(2) Bei der Festsetzung des Vesoldungsdienstalters ist von 
der Zeit Zwischen dem Beginne des Anwärterdicnftalters und 
der ersten planmäßigen Anstellung, falls diese bei denn gleichen 
Dienstzweig erfolgt," der Teil aus das Vesoldungsdienstalter 
anzurechnen, der 6 Jahre übersteigt." 
2. Im § 3 Abs .3 erhält der 2. l^atz folgende Fassung: 
„Außerdem wird nach Abs. 2 die 5 Jahre übersteigende 
AttwärterdienstzeiL angerechnet, soweit nicht schon eine Anrech 
nung nach b erfolgt Ist." 
3. 8 23 Abs. 5 und 6 werden, gestrichen. 
4. Im 8 29 werden als Abs. 2, 3 unb 4 neu eingefügt: 
„(2) Werden Beamte durch eine solche Änderung hinsichtlich 
der itrr Abs. 1 genannten Bezüge oder hinsichllich ihrer Ein 
reihung in die Gruppeil der Bcsoldungsordnuna mit rück 
wirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Ilnterschiedsbeträg« 
nicht zurückzuerstatten. 
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für Versorgungsberechtigte. 
(4) In allen übrigen Fällen find zuviel erhobene Dienst, 
einkomniensbezüge, Wartegelder, Richegehälter imd Hinter- 
bliebenenbezüge zurückzuzahlen." 
Zweiter Titel. 
Disziplinargesetze. 
8 81. Im 8 91 des Gesetzes, betreffend die Dienftvergeheii der nicht 
richterlichen Beamten, vom 21. Juli 1852 (Gesetzsamml. S. 465) werden 
die Worte „desjenigen Vierteljahrs fortgezahlt, welches" ersetzt durch drt 
Worte „des Monats fortgszahlt, welcher". 
S 82. Das Gesetz, betreffend die Dien tvergehen der Richter, pp 
7. Mai 1851 (Gesetzsamml. 6. 218) wird, wie folgt, geändert;
	        
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