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§ 67. Die §§ 4, 5 Abs. 3 und 6 Abs. 2 finden entsprechende An
wendung.
U. Maßnahmen zur Verminderung der Zahl der Leiter. Lehrer und Beamten
1. mit deren Zustimmung.
§ 58. (1) Die §§ 7 bis 14 finden aus die im 8 56 Abs. 1 bezeichneten
Personen entsprechende Anwendung.
(2) Beim Ausscheiden gemäß § 8 Abs. 1 oder § 11 darf, sofern es sich
um Leiter, Lehrer und Beamte nicht oder nicht allein vom Staate Unter
halter,er Anstalten handelt, die Zusicherung von Ruhegehalt oder Hinterblie-
benenfürsorge oder die Gewährung erner Abfindungssumme nur mit Zustim
mung des Unterhaltungsträgers erfolgen Bei öffentlichen Volks- oder mitt
leren Schulen vertritt den Unterhaltungsträger der Kaffenanwall der Landes-
fchulkaffe oder der Landssmittelschulkasse.
(3) Die Feststellung der Dienslunsühigkeii erfolgt im Falle der Zusiche
rung von Ruhegehalt an Leiter, Lehrer und Beamte an den öffentlichen
Volks-, mittleren und höheren Schulen durch die Schulaufsichtsbehörde.
2. ohne deren Zustimmung.
8 59. Die ZK 15 bis 18.19 Abs. 2 und 20 bis 29 finden nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften auf die im § 56 Abs. 1 bezeichneten Personen ent
sprechende Anwendung.
8 60. Die einstweilen in den Ruhestand zu versetzenden oder zu ent
lassenden Personen bestimmt die sür die Versetzung in den dauernden Ruhe
stand zuständige Behörde; sie verfügt auch die einstweilige Versetzung in den
Ruhestand.
8 61. (1) Vor der eiustweillgru Versetzung in den Ruhestand ist den,
Unierhaltungsträger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Unter-
haltungsträger ist aufzufordern, Vorschläge zu machen und sie zu begründen.
(2) Über die Mitwirkung der Ilnterhaltungsträger und der Schulver-
bäude auf dem Gebiete des Volks- und mittleren Schulwesens bestimmen
das Nähere die Ausführungsvorschrifien. Der Kassenanwalt der Landes-1
schulkaffe oder Landesmittelfchullasse ist zu hören.
3. Ergänzende Vorschriften.
8 62. Die 88 30 bis 32 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwen
dung, daß 8 30 sür Universitätslehrer nicht gilt.
8 63. Die Schulaufsichtsbehörde kann im Interesse der Personalvermin-
derung Leiter und Lehrer von staatlichen an nichtstaatliche oder von nichtslaat-
lichen an staatliche öffentliche höhere Lehranstalten ohne Zustimmung der
beteiligten Unterhaltungsträger versetzen; dem Unterhaltungsträger ist vor
her Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Unterhaltungsträger ist
aufzufordern. Vorschläge zu machen und sie zu begründen.
8 64. (1) Die Rechte und Pflichten der einstweilen in den Ruhestand
versetzten Leiter und Lehrer an den öffentlichen Volks-, mittleren und nicht-
staatlichen öffentlichen höheren Schulen und der im 8 56 Abs. 1 Nr. 3 be
zeichneten Beamten bestimmen sich nach den für die unmittelbaren Staats
beamten geltenden Vorschriften.
(2) Das Wartegeld ist von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzen. Gegen
die Festsetzung stehen den Beteiligten die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen
die Festsetzung des Ruhegehalts. Das Wartegeld har zu zal)!en, wer nach
den geltenden Bestimmungen zur Zahlung des Ruhegehalts verpflichtet ist.
Artikel 2.
Verminderung der Zahl der Arbeitnehmer.
8 65. Die 88 33 bis 37 finden entsprechende Anwendung.
Artikel 3.
Vorschriften für den Fall der Verwendung von Arbeitnehmern neben Leitern,
Lehrern oder Beamten.
8 66. Die 88 38 und 39 finden entsprechende Anwendung.
Artikel 4.
Durchführung der Verminderung der Zahl der Leiter, Lehrer und Beamtem
I. Einheitliche Durchführung.
§ 67. (1) Bei der vorgeschriebenen Personalvcnninderung ist die Ee-
fanüheit der im 8 56 Abs. 1 bezeichneten Anstalten ohne Rücksicht auf den
Unterhaltungsträger als Einheit zn behandeln.
(2) Die Verminderung ist nach einheitlichen, vorn Minister für Wissen
schaft, Kunst und Volksbildung aufzustellenden sachlichen Grundsätzen vor
zunehmen; hinsichtlich der leitenden Gesichtspunkte bedarf er der Zustimmung,
des Finanzministers. Dabei muß auf die Erhaltung ausreichen-?
der Bildungsstätten für die einzelnen Landesteile,j
Bekenntnisse und Geschlechter, auf die Erhaltung des>
Lehrernachwuchses sowie auf die Sicherung des weib
lichen Einflusses auf die Erziehung der Mädchen Be
dacht genommen werde n?
II. Volksschulen.
8 58. (i) Unterläßt ein Schulverband (Schulgemeinde), die erforder
liche ^Verminderung der Zahl der Volksschullehrer oder Schulstellen zu be
schließen, so kann die Schulaufsichtsbehörde sie anordnen.
(2) Gegen diese Anordnung steht dem Schulverbande (Schulgen'.einde)
die Beschwerde an den Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung
zu. Dieser entscheidet endgültig; soweit er der Beschwerde entsprechen will,
bedarf er der Zustimmung des Finanzministers.
III. Mittlere und höhere Schulen.
8 69. Ob eine bestehende mittlere oder nichtstaaatliche öffentliche höhere
Lehranstalt aufrechtzuerhalten, ganz oder teilweise aufzuheben, mit einer cm-
' Bon uns gesperrt, die SÄnftst .
deren Anstatt zusammenzulegen oder ob ihre Schulform umzuwandeln ist
entscheidet die Schulaussichtsbehörds. Vor der Entscheidung soll sie dem
Unterhaltungsträger Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dieser fft ans.
zufordern, Vorschläge zu machen und sie zu begründen.
IV. Höhere Schulen.
kosten 7 °‘ 58d dner Ersetzung gemäß § 63 trägt der Staat die Umzugs,
.... § 7 JK Wird ein Leiter oder Lehrer gemäß 8 63 an eine öffentliche
höhere Lehranstalt emes anderen Unterhaltungsttäqers versetzt in eine
Stelle, deren Inhaber auf Grund dieser Verordnung in den einstweiligen
Ruhestand versetzt worden ist. so hat der Unterhaltungsträger dieser Anstalt
gegen den Unterhaltungsttäger der Anstalt, an der der Versetzte bisher tätig
war, einen Erstattungsanspruch in Höhe des jeweiligen Wartegeldes des
disherrgen Stelleninhabers. Die Feststellung dieses Anspruchs geschieht durch
Beschluß der Schulaufsichtsbehörde. Ist eine von beiden Anstalten aus Grund
des 8 17 des Mittelschullehrer-Diensteinkommensgesetzes der Landesmittel
iPttlkasfe angeschlossen, so tritt diese an die Stelle des derchtiqten oder ver
pflichteten U nt erhaltn ngsträgers.
D r i t t e r T i t e i.
Wieder besetzungs- und Wicderverwendungsfperre.
8 72. 0) Die §§ 40 Abs. 1 und 41 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Bewilligung von Ausnahmen von der Vorschrift des ß 40
Abs. 1 ist nur mit Zustimmung des Ministers für Wissenschaft. Kunst und
VolksbUdung und des Finanzministers zulässig; diese können ihre Befugnis
der Provinzialbehörde übertragen. 8 42 Abs. 3 findet entsprechende An-
wendung.
6. Berufs- und Fachschulen.
8 73. Hinsichtlich der Berufs- (Fortbildungs-) und Fachschulen finden
die 88 55 bis 62, 64 bis 68 und 72. hinsichtlich der Fachschulen auch dir
88 63 und 69 bis 71 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß in
den Fällen der 88 67, 68 und 72 an die Stelle des Ministers für Wissenschaft,
Kunst und Volksbildung der Fachministcr tritt.
§ 74. Inwieweit bei der Verminderung der Zahl der Lehrpersonen
bei den Berufs- (Fortbildungs-) und Fachschulen fortfallende nebenamtlich
beschäfttgte Lehrpersonen zu berücksichtigen sind, bestimmt der Fachminister
im Einvernehmen mit dem Finanzminister.
Vierter Abschnitt.
Die 8tz 75—79 handeln über den Abbau bei A. der Staatsbank, Zcn-
tralgenoffenschLstskaffe, 6. dem Landtag. C. dem Staatsrat. D. der Ver*
Wallung des Kronguts und E. den Körperschaften des öffentlichen Rechts»
Zweiter Teil.
Sonstige Maßnahmen zur Verminderung der PerforralLUsgabsn.
Erster Abschnitt.
Änderungen von Gesetzen.
Erster Titel.
Bcamten-Diensteinkommensgesetz.
8 30. Das Gesetz über das Dienstcinkommen der unmittelbaren
Staatsbeamten (Beamten-Dienstemkommensgesetz) vom 17. Dezember 1920/
1. April 1923 (Gesetzsamml. 1923 S. 167) in der Fassung des Gesetzes über
Änderungen der Dienst- und Versorgungsbczüge der unmittelbaren Staats-
beamten vom 3. Januar 1924 (Gesetzsamml. S. 9) wird, wie folgt, ge
ändert:
1. Im 8 3 werden, die bisherigen Abs. 1 und 2 zum Abs. 1 ver»
einigt.
Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:
„(2) Bei der Festsetzung des Vesoldungsdienstalters ist von
der Zeit Zwischen dem Beginne des Anwärterdicnftalters und
der ersten planmäßigen Anstellung, falls diese bei denn gleichen
Dienstzweig erfolgt," der Teil aus das Vesoldungsdienstalter
anzurechnen, der 6 Jahre übersteigt."
2. Im § 3 Abs .3 erhält der 2. l^atz folgende Fassung:
„Außerdem wird nach Abs. 2 die 5 Jahre übersteigende
AttwärterdienstzeiL angerechnet, soweit nicht schon eine Anrech
nung nach b erfolgt Ist."
3. 8 23 Abs. 5 und 6 werden, gestrichen.
4. Im 8 29 werden als Abs. 2, 3 unb 4 neu eingefügt:
„(2) Werden Beamte durch eine solche Änderung hinsichtlich
der itrr Abs. 1 genannten Bezüge oder hinsichllich ihrer Ein
reihung in die Gruppeil der Bcsoldungsordnuna mit rück
wirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Ilnterschiedsbeträg«
nicht zurückzuerstatten.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für Versorgungsberechtigte.
(4) In allen übrigen Fällen find zuviel erhobene Dienst,
einkomniensbezüge, Wartegelder, Richegehälter imd Hinter-
bliebenenbezüge zurückzuzahlen."
Zweiter Titel.
Disziplinargesetze.
8 81. Im 8 91 des Gesetzes, betreffend die Dienftvergeheii der nicht
richterlichen Beamten, vom 21. Juli 1852 (Gesetzsamml. S. 465) werden
die Worte „desjenigen Vierteljahrs fortgezahlt, welches" ersetzt durch drt
Worte „des Monats fortgszahlt, welcher".
S 82. Das Gesetz, betreffend die Dien tvergehen der Richter, pp
7. Mai 1851 (Gesetzsamml. 6. 218) wird, wie folgt, geändert;