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1 Im § 15 ist hinter Nr. 4 Ms. 1 der Punkt durch ein Komma
zu ersetzen und dann fortzufahren:
„es sei denn, dag vor Beendigung des Disziplinarvsrfah-- ^
rens aus irgendeinem von dessen Ergebnis unabhängigen
Bkunde das Amtsverhältnis bereits aufgehört hat und daher
auf Dienstentlassung nicht mehr zu erkennen ist".
2. ß 64 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablause
des Monats, der auf den Monat folgt, in dem ihnen die
schliehliche Verfügung über die erfolgte Versetzung in den
Ruhestand mitgeteilt worden ist."
Dritter Titel.
Versorgungsgesetze.
Artikel 1.
Wartegeldverordnung.
tz 83. Die Verordnung, betreffend die einstweilige Versetzung der
rnmrittelbaren Staatsbeamten in den Ruhestand, vom 26. Februar 1919
tGesetzsannnl. S. 33) in der Fassung des Gesetzes über Änderungen der
Dienst- und Vcrsorgungsbezüge der unmittelbaren Staatsbeamten vom!
12, Juli 1923 (Gesetzfamml. S. 305) wird, wie folgt, geändert:
1. § 3a erhält folgende Fassung:
„Das Wartegeld beträgt 80 vom Hundert des der Berech-!
uung des Ruhegehalts zugrunde zu legende:! Diensteinkom- s
mens. Hat der Beamte zur Zeit seiner einstweiligen Ver- j
setzung in den Ruhestand eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von I
25 Jahren noch nicht zurückgelegt, so wird das Warlegeld für |
jedes volle oder angefangene Jahr, das dem Beamten an der!
Dienstzeit von 25 Jahren fehlt, um je 2 vom Hundert des ]
ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens geringer bemessen; das!
Wartegeld beträgt jedoch wenigstens 40 vom Hundert dieses
Diensteinkommens.
Das Wartegeld beträgt höchstens 80 vom Hundert des der
Berechnung des Ruhegehalts zugrunde zu legenden Dienstein--
tommens eines Beamten aus der mittleren Dienstaltersstuse
der Besoldungsgruppe I A 12. Hat der Beamte indessen zur
Zeit seiner einstweiligen Versetzung in den Ruhestand bereits
ein höheres Ruhegehalt verdient, so erhält er ein Wartegcld
in Höbe des zu diesem Zeitpunkte erdienten Ruhegehalts."
2. § 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Gehaltszahlung hört auf und die Zahlung des Warte
geldes beginnt mit dem Ablause des Monats, der auf den
Monat folgt, in dem den: Beamten die Entscheidung über seine
einstweilige Versetzung in den Ruhestand bekannigemacht wor
den ist."
Artikel 2.
Ai-ersgrenzengesetz-
8 64. Das Gesetz, betreffend Einführung einer Altersgrenze, vonr
15. Dezember 1920 (Gesetzfamml. S. 621) wird, wie folgt, geändert:
- 1. Im 9 1 werden die Worte „richterliche Beamte oder" gestrichen.
2. Dem § 1 wird als Abs. 2 folgende Vorschrift angefügt:
„(2) Lehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen werden
mit dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs zunächst
folgenden 1. April oder 1. Oktober kraft Gesetzes von ihren
amtlichen Verpflichtungen entbunden."
3. Z 2 wird gestrichen.
4. Im § 6 werden die Worte: ,san den höheren Mädchenschulen
und an den städtischen Mittelschulen" ersetzt durch die Worte:
„und an den öffentlichen mittleren Schulen".
5. Dem tz 8 wird als Abf. 2 folgende Vorschrift angefügt:
„(2) Aus richterliche Beamte findet diese Vorschrift keine
Anwendung."
6. Denk Z 8 wird als Abf. 3 der bisherige 8 5 Abf. 2 angefügt.
7. ß 9 erhält folgende Fassung:
(1) 8 1 und § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes gelten auch für die
Kommunalbeamten.
(2) 8 8 dieses Gesetzes findet auf die Kommunalbeamten
mit der Maßgabe Anwendung, daß über dis Hinausschiebung
der Wirkung der im 8 1 vorgeschriebenen Altersgrenze das
Verwaltungsorgan der Gemeinde oder des Eemrindeverbandcs
(Gemeindevorstand, Kreisausschnß, Provinzialausschuß usw.),
in den Fällen, in denen das Verwaltungsorgan aus einem
Einzelbeamten besteht und es sich um diesen selbst handelt,
die Vertretungskorperschasi entscheidet.
Artikel 3.
Zivilruhegehaltsgesetz.
§ 85. Das Gesetz, betreffend die Pensionierung der unmittelbaren
Staatsbeamten sowie der Lehrer und Beamten an den höheren Unterrichts-
anstaiien mit Ausschluß der Universitäten, vom 27. März 1872/27. Mai
1907 (Eesetzsamml. S. 268,/S. 95) wird, wie folgt, geändert:
- ^ 1. 8 14 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1. im einstweiligen Ruhestand im Reichs- oder unmittel
baren Staatsdienst. oder auf Anordnung des Staatsministe-
riums im Dienst eines preußischen Kommunaloerbandes ver
wendet worden ist oder"
2. 8 24 erhält folgende Fassung:
„Die Versetzung in den Ruhestand tritt, sofern nicht aus
Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein
früherer -estge-etzt wrrd, mit Ablauf des Monats
em, der auf den Monat sorgt. tn dem dem Beamten di- Ent
scheidung über feine Versetzung in den Ruheltand b-kannt-
gemacht worden ist."
Artikel 4.
Hmterbiiebcnensürsorgegesetz.
§ 86. Das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Wai
sen der unmittelbaren Staatsbeamten, vom 20. Mai 1882/27 Mai ina?
(Gesetzfamml. S. 298/(5. 99) wird wie folgt geändert:
1. im § 12 Abs. 3 wird die Ziffer „V.V ersetzt durch die Ziffer
P no -
2 oem ß 12a wird als Abs. 3 folgende Vorschrift angefügt-
27 Abs. 3 des Pensionsgesetzes in der Fassung des
bc5 f ® e i e ^ cs vom 12. Juli 1923 (Gesetzfamml.
S. 30o) güt engprechend."
3. § 19 erhält folgende Fassung:
„Das Recht auf den Bezug des Witwen- und Waiscn-
geloes ruht:
1. solange der Berechtigte nicht Reichsangehöriger ist-
2. bei Verwendung im Reichs-, Staats- oder in einen» son-
stigen öffentlichen Dienst im Sinne des 8 27 Ab 2 des
P-nsionsgefetzes in der Fassung des Artikels IV des Gesetzes
vom 12. Juli 1923 (Gesetzfamml. S. 305) insoweit, als
s) das Diensteinkommen der Witwe unter Hinzurechnung
des Witwengeldes den Betrag übersteigt, der dem Ver
storbenen an demselben Orte während derselben Zeit an
Ruhegehalt zugestanden hätte,
b) das Dienstsinkommen der Waise unter Hinzurechnung
des Waffengeldss die Hälfte des zu a bezeichneten Be
trags übersteigt.
Bei Berechnung der unter Nr. 2 bezeichneten Gebührniffe
gilt 8 27 Abs. 3 des Pensionsgesskes in der Fassung des
Artikels IV des Gesetzes vonr 12. Juli 1923 (Gesetzfamml.
S. 305) entsprechend."
4. Hinter ß 19 werden folgende Paragraphen eingefügt:
„8 I9a. Das Recht auf den Bezug des Witwengeldes
ruht neben einer Pension, die ganz oder zum Teil unmittelbar
oder mittelbar aus öffentlichen Mitteln fließt, insoweit, als diese
unter Hinzurechnung des Witwengeldes 90 vom Hundert der
im 8 ,19 Nr. 2 bezeichneten Pension übersteigt.
8 19b. Tritt das Ruhen des Rechtes auf den Bezug von
Witwen- und Waisengeld gemäß 88 19. 19a im Lause eines
Monats ein, so wird die Zahlung mit deni Ende des Monats
eingestellt; tritt es am ersten Tage eines Monats ein, so
hört die Zahlung mit dem Beginne des Monats auf.
Lebt das Recht auf den Bezug von Witwen- und Waisen
aeld wieder aus, so hebt die Zahlung mit dem Beainne der
Monats an." ' ' '
Artikel 5.
Bolksschullehrer Ruhegchaltsgesetz.
§ 87. Das Gesetz, betreffend die Pensionierung der Lehrer und Letz-
rerinnen an den öffentlichen Volksschulen vom 6. Juli 1885/10. Juni 1907
(Eesetzsamml. S. 298/133) wird wie folgt geändert:
1. Im 8 6 erhalten die bisherigen Nmmnern 1, 2, 3 die Num-
mern 2, 3, 4.
2. Im § 6 wird als Nr. 1 eingefügt:
„1. im einstweiligen Ruhestand im öffentlichen Schuldienst,
im Reichs- oder unmittelbaren Staatsdienst oder auf An
ordnung des Staatsministeriunrs im Dienst eines preu
ßischen Kommunalverbandes verwendet worden ist, oder".
Der 8 16 erhält folgende Fassung:
„Die Versetzung in den Ruhestand tritt, sofern nicht aus den
Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Lehrers ein
früherer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit Ablauf des Monats
ein, der auf den Monat folgt, in dem dem Lehrer die Entschei
dung der Schulaufsichtsbehörde über seine Versetzung in den
Ruhestand bekanntgemacht worden ist."
Artikel 6.
Volksschullehrer-HinterbliebenenfirrsorgegAetz.
8 88. Das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen
der Lehrer an den öffentlichen Volksschulen, vom 4. Dezember 1899/10. Juni
1907 (Eesetzsamml. S. 587/137) in der Fassung des Gesetzes, betreffend
das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen
Volksschulen (Volksschullehrcr-Diensteinkommensgesetz), vom 17. Dezember
1920/1. April'1923 (Eesetzsamml. 1923 S. 239) wird wie folgt geändert:
1. Im 8 72 werden erseht:
a) die Worte „Artikel I 8 19 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Juli
1885 (Eesetzsamml. S. 293) in der Fassung des Gesetzes
vom 10. Juni 1907" durch die Worte „Artikel I 8 19
Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1885 (Eesetzsamml. S. 298)
in der Fassung des Artikels III 8 4 des Gesetzes vom
10. Juli 1923 (Eesetzsamml. S. 317)";
b) die Worte „Artikel I 8 20 Abs. 4 des Gesetzes vonr 6. ^zull
1885 in der Fassung des 8 25 Nr. 5 Abs. 3 des Vo!.s-
schullehrer-Diensteinkommensgesetzes" durch die Worte „Ar
tikel I 8 20 Abs. 3 des Gesetzes vom. 6. Juli 1885 in der
Fassung des 8 25 Nr. 6 des Volksfchullehrer-Dienstemkom-
mengesetzes und des Artikels III 8 5 des Gesetzes vom
10, Illli 1923", - •*