Full text: Wochenschrift für katholische Lehrerinnen - 37.1924 (37)

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1 Im § 15 ist hinter Nr. 4 Ms. 1 der Punkt durch ein Komma 
zu ersetzen und dann fortzufahren: 
„es sei denn, dag vor Beendigung des Disziplinarvsrfah-- ^ 
rens aus irgendeinem von dessen Ergebnis unabhängigen 
Bkunde das Amtsverhältnis bereits aufgehört hat und daher 
auf Dienstentlassung nicht mehr zu erkennen ist". 
2. ß 64 Satz 2 erhält folgende Fassung: 
„Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablause 
des Monats, der auf den Monat folgt, in dem ihnen die 
schliehliche Verfügung über die erfolgte Versetzung in den 
Ruhestand mitgeteilt worden ist." 
Dritter Titel. 
Versorgungsgesetze. 
Artikel 1. 
Wartegeldverordnung. 
tz 83. Die Verordnung, betreffend die einstweilige Versetzung der 
rnmrittelbaren Staatsbeamten in den Ruhestand, vom 26. Februar 1919 
tGesetzsannnl. S. 33) in der Fassung des Gesetzes über Änderungen der 
Dienst- und Vcrsorgungsbezüge der unmittelbaren Staatsbeamten vom! 
12, Juli 1923 (Gesetzfamml. S. 305) wird, wie folgt, geändert: 
1. § 3a erhält folgende Fassung: 
„Das Wartegeld beträgt 80 vom Hundert des der Berech-! 
uung des Ruhegehalts zugrunde zu legende:! Diensteinkom- s 
mens. Hat der Beamte zur Zeit seiner einstweiligen Ver- j 
setzung in den Ruhestand eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von I 
25 Jahren noch nicht zurückgelegt, so wird das Warlegeld für | 
jedes volle oder angefangene Jahr, das dem Beamten an der! 
Dienstzeit von 25 Jahren fehlt, um je 2 vom Hundert des ] 
ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens geringer bemessen; das! 
Wartegeld beträgt jedoch wenigstens 40 vom Hundert dieses 
Diensteinkommens. 
Das Wartegeld beträgt höchstens 80 vom Hundert des der 
Berechnung des Ruhegehalts zugrunde zu legenden Dienstein-- 
tommens eines Beamten aus der mittleren Dienstaltersstuse 
der Besoldungsgruppe I A 12. Hat der Beamte indessen zur 
Zeit seiner einstweiligen Versetzung in den Ruhestand bereits 
ein höheres Ruhegehalt verdient, so erhält er ein Wartegcld 
in Höbe des zu diesem Zeitpunkte erdienten Ruhegehalts." 
2. § 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: 
„Die Gehaltszahlung hört auf und die Zahlung des Warte 
geldes beginnt mit dem Ablause des Monats, der auf den 
Monat folgt, in dem den: Beamten die Entscheidung über seine 
einstweilige Versetzung in den Ruhestand bekannigemacht wor 
den ist." 
Artikel 2. 
Ai-ersgrenzengesetz- 
8 64. Das Gesetz, betreffend Einführung einer Altersgrenze, vonr 
15. Dezember 1920 (Gesetzfamml. S. 621) wird, wie folgt, geändert: 
- 1. Im 9 1 werden die Worte „richterliche Beamte oder" gestrichen. 
2. Dem § 1 wird als Abs. 2 folgende Vorschrift angefügt: 
„(2) Lehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen werden 
mit dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs zunächst 
folgenden 1. April oder 1. Oktober kraft Gesetzes von ihren 
amtlichen Verpflichtungen entbunden." 
3. Z 2 wird gestrichen. 
4. Im § 6 werden die Worte: ,san den höheren Mädchenschulen 
und an den städtischen Mittelschulen" ersetzt durch die Worte: 
„und an den öffentlichen mittleren Schulen". 
5. Dem tz 8 wird als Abf. 2 folgende Vorschrift angefügt: 
„(2) Aus richterliche Beamte findet diese Vorschrift keine 
Anwendung." 
6. Denk Z 8 wird als Abf. 3 der bisherige 8 5 Abf. 2 angefügt. 
7. ß 9 erhält folgende Fassung: 
(1) 8 1 und § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes gelten auch für die 
Kommunalbeamten. 
(2) 8 8 dieses Gesetzes findet auf die Kommunalbeamten 
mit der Maßgabe Anwendung, daß über dis Hinausschiebung 
der Wirkung der im 8 1 vorgeschriebenen Altersgrenze das 
Verwaltungsorgan der Gemeinde oder des Eemrindeverbandcs 
(Gemeindevorstand, Kreisausschnß, Provinzialausschuß usw.), 
in den Fällen, in denen das Verwaltungsorgan aus einem 
Einzelbeamten besteht und es sich um diesen selbst handelt, 
die Vertretungskorperschasi entscheidet. 
Artikel 3. 
Zivilruhegehaltsgesetz. 
§ 85. Das Gesetz, betreffend die Pensionierung der unmittelbaren 
Staatsbeamten sowie der Lehrer und Beamten an den höheren Unterrichts- 
anstaiien mit Ausschluß der Universitäten, vom 27. März 1872/27. Mai 
1907 (Eesetzsamml. S. 268,/S. 95) wird, wie folgt, geändert: 
- ^ 1. 8 14 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 
„1. im einstweiligen Ruhestand im Reichs- oder unmittel 
baren Staatsdienst. oder auf Anordnung des Staatsministe- 
riums im Dienst eines preußischen Kommunaloerbandes ver 
wendet worden ist oder" 
2. 8 24 erhält folgende Fassung: 
„Die Versetzung in den Ruhestand tritt, sofern nicht aus 
Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein 
früherer -estge-etzt wrrd, mit Ablauf des Monats 
em, der auf den Monat sorgt. tn dem dem Beamten di- Ent 
scheidung über feine Versetzung in den Ruheltand b-kannt- 
gemacht worden ist." 
Artikel 4. 
Hmterbiiebcnensürsorgegesetz. 
§ 86. Das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Wai 
sen der unmittelbaren Staatsbeamten, vom 20. Mai 1882/27 Mai ina? 
(Gesetzfamml. S. 298/(5. 99) wird wie folgt geändert: 
1. im § 12 Abs. 3 wird die Ziffer „V.V ersetzt durch die Ziffer 
P no - 
2 oem ß 12a wird als Abs. 3 folgende Vorschrift angefügt- 
27 Abs. 3 des Pensionsgesetzes in der Fassung des 
bc5 f ® e i e ^ cs vom 12. Juli 1923 (Gesetzfamml. 
S. 30o) güt engprechend." 
3. § 19 erhält folgende Fassung: 
„Das Recht auf den Bezug des Witwen- und Waiscn- 
geloes ruht: 
1. solange der Berechtigte nicht Reichsangehöriger ist- 
2. bei Verwendung im Reichs-, Staats- oder in einen» son- 
stigen öffentlichen Dienst im Sinne des 8 27 Ab 2 des 
P-nsionsgefetzes in der Fassung des Artikels IV des Gesetzes 
vom 12. Juli 1923 (Gesetzfamml. S. 305) insoweit, als 
s) das Diensteinkommen der Witwe unter Hinzurechnung 
des Witwengeldes den Betrag übersteigt, der dem Ver 
storbenen an demselben Orte während derselben Zeit an 
Ruhegehalt zugestanden hätte, 
b) das Dienstsinkommen der Waise unter Hinzurechnung 
des Waffengeldss die Hälfte des zu a bezeichneten Be 
trags übersteigt. 
Bei Berechnung der unter Nr. 2 bezeichneten Gebührniffe 
gilt 8 27 Abs. 3 des Pensionsgesskes in der Fassung des 
Artikels IV des Gesetzes vonr 12. Juli 1923 (Gesetzfamml. 
S. 305) entsprechend." 
4. Hinter ß 19 werden folgende Paragraphen eingefügt: 
„8 I9a. Das Recht auf den Bezug des Witwengeldes 
ruht neben einer Pension, die ganz oder zum Teil unmittelbar 
oder mittelbar aus öffentlichen Mitteln fließt, insoweit, als diese 
unter Hinzurechnung des Witwengeldes 90 vom Hundert der 
im 8 ,19 Nr. 2 bezeichneten Pension übersteigt. 
8 19b. Tritt das Ruhen des Rechtes auf den Bezug von 
Witwen- und Waisengeld gemäß 88 19. 19a im Lause eines 
Monats ein, so wird die Zahlung mit deni Ende des Monats 
eingestellt; tritt es am ersten Tage eines Monats ein, so 
hört die Zahlung mit dem Beginne des Monats auf. 
Lebt das Recht auf den Bezug von Witwen- und Waisen 
aeld wieder aus, so hebt die Zahlung mit dem Beainne der 
Monats an." ' ' ' 
Artikel 5. 
Bolksschullehrer Ruhegchaltsgesetz. 
§ 87. Das Gesetz, betreffend die Pensionierung der Lehrer und Letz- 
rerinnen an den öffentlichen Volksschulen vom 6. Juli 1885/10. Juni 1907 
(Eesetzsamml. S. 298/133) wird wie folgt geändert: 
1. Im 8 6 erhalten die bisherigen Nmmnern 1, 2, 3 die Num- 
mern 2, 3, 4. 
2. Im § 6 wird als Nr. 1 eingefügt: 
„1. im einstweiligen Ruhestand im öffentlichen Schuldienst, 
im Reichs- oder unmittelbaren Staatsdienst oder auf An 
ordnung des Staatsministeriunrs im Dienst eines preu 
ßischen Kommunalverbandes verwendet worden ist, oder". 
Der 8 16 erhält folgende Fassung: 
„Die Versetzung in den Ruhestand tritt, sofern nicht aus den 
Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Lehrers ein 
früherer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit Ablauf des Monats 
ein, der auf den Monat folgt, in dem dem Lehrer die Entschei 
dung der Schulaufsichtsbehörde über seine Versetzung in den 
Ruhestand bekanntgemacht worden ist." 
Artikel 6. 
Volksschullehrer-HinterbliebenenfirrsorgegAetz. 
8 88. Das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen 
der Lehrer an den öffentlichen Volksschulen, vom 4. Dezember 1899/10. Juni 
1907 (Eesetzsamml. S. 587/137) in der Fassung des Gesetzes, betreffend 
das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen 
Volksschulen (Volksschullehrcr-Diensteinkommensgesetz), vom 17. Dezember 
1920/1. April'1923 (Eesetzsamml. 1923 S. 239) wird wie folgt geändert: 
1. Im 8 72 werden erseht: 
a) die Worte „Artikel I 8 19 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 
1885 (Eesetzsamml. S. 293) in der Fassung des Gesetzes 
vom 10. Juni 1907" durch die Worte „Artikel I 8 19 
Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1885 (Eesetzsamml. S. 298) 
in der Fassung des Artikels III 8 4 des Gesetzes vom 
10. Juli 1923 (Eesetzsamml. S. 317)"; 
b) die Worte „Artikel I 8 20 Abs. 4 des Gesetzes vonr 6. ^zull 
1885 in der Fassung des 8 25 Nr. 5 Abs. 3 des Vo!.s- 
schullehrer-Diensteinkommensgesetzes" durch die Worte „Ar 
tikel I 8 20 Abs. 3 des Gesetzes vom. 6. Juli 1885 in der 
Fassung des 8 25 Nr. 6 des Volksfchullehrer-Dienstemkom- 
mengesetzes und des Artikels III 8 5 des Gesetzes vom 
10, Illli 1923", - •*
	        
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