Full text: Wochenschrift für katholische Lehrerinnen - 37.1924 (37)

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2, Dem § 7a wird als Abs. 2 folgende Vorschrift angefügt: 
Der tz 19 Slbj! 3 des Ggetzes vom 6. Juli 1385 in der 
Fassung des Gesetzes vom 10. Juli 1923 gilt entsprechend.- 
S. § 12 Abs. 2 wird gestrichen. 
4. Hinter § 12 werden eingefügt: 
.§ 12a. Das Recht auf den Bezug des Witwen, und Waijrw 
c geldes ruht: _ .. ,, , 
l solange der Berechtigte nicht Rerchsangehonger t|t; 
2. bei Verwendung im Reichs-, Staats- oder in einem sonsti 
gen öffentlichen Dienst im Sinne des § 19 Abs. 2 des Ge- 
senes vom '6. Juli 1885 (Gesetzfamml. S. 298) in der 
Fassung oes Artikels III § 4 des Gesetzes vom 10. Juli 
1923 (Gesetzfamml. S. 317) insoweit, als 
a) das Diensteinkommen der Witwe unter Hinzurechnung 
des Witwengeldes den Betrag übersteigt, der dem Ver 
storbenen an demselben Orte während derselben Zelt 
an Ruhegehalt zugestanden Halle, 
d) das Dienjteinkommen der Waise unter Hinzurechnung 
des.Waisengeldes die Hälfte des zu a bezeichneten Be 
trags übersteigt. 
Bet Berechnung der unter Nr. 2 bezeichneten Gebührnisse gilt § 19 
Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1885 in der Fassung des Gesetzes vom 
10. Juli 1923 entsprechend. 
8 12b. Das Recht auf den Bezug des Witwengeldes ruht neben 
einem 
aus 
der 
Ruhegebalts übersteigt. 
8 12c. Tritt das Ruhen des Rechtes auf den Bezug von Witwen- 
und Waisengeld gemäß AZ 12a. 12b inr Laufe eines Monats ein, so wird 
Sie Zahlung mit" dem Ende des Monats eingestellt; iritt es am ersten 
Tag? eines Monats ein, so hött die Zahlung mit dem Beginne des 
Monats auf. 
Lebt das Recht ans den Bezug von Witwen- und Malsengeld wieder 
auf. so hebt die Zahlung mit de>n Beginne des Moiials an." 
Artikel? (Z 89) bezieht sich auf die Hofbcamtenverordming. 
Artikel 8. 
Die §§ SO und 105a beziehen sich aus das Echutzpolizeibsamtengefstz. 
Vierter Titel. 
§ 91 bezieht sich auf das Gesetz über die 'Bildung einer neuen Stadt- 
gemeinde Berlin. 
Zweiter Abschnitt. 
Kürzur-g von Versvrguugsbozügen bei Privater „kommen. 
ß 92. (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter, der nicht im Reichs-, 
Staats- oder einem sonstigen öffentlichen Dienste in: Sinne des § 27 Nr. 2 
des Gesetzes, betreffend die Pensionierung der unmittelbaren Staatsbeamten, 
vom 27. März 1872/27. Mai 1907 in der Fassung des Artikels IV des Ge 
setzes über Änderung der Dienst- und Versorgungsbezüge der unmittelbaren 
Staatbeamten vom 12. Juli 1923 (Gesetzfamml. S. 305) verwendet wird, 
neben seinen Versorgungsbezügen ein weiteres steuerbares Einkommen 
(Privaiei.ckommen), so werden die Versorgungsbezüge unbeschadet der Be 
stimmung des Z 93 nach folgenden Vorschriften gekürzt. Dabei bleibt das 
Einkommen aus dem Vermögen der Ehefrau und der Rinder außer Betracht. 
(2) Bis zur Höhe des Betrags, der dem jeweiligen Grundgehalte der 
Eingangstufr der Besoldungsgruppe I A 8 entspricht, bleibt das Prioatein- 
kommen bei der Kürzung unberücksichtigt (kürzungsfreies Privateinkommen). 
Zum Grundgehalte tritt der Ortszuschlag und der Augleichszuschlag nach dern 
Beschästigungsorte, mangels eines solchen nach dem Wohnorte. 
(3) Die Versorgungsbezüge — und zwar der etwa in ihnen enthaltene 
Versorgungszuschlag zuerst — werden um die Hälfte des Bettages gekürzt, 
um den das gesamte Privatelnkommen (Abs. 1) das kürzungsirele Prioat- 
einkomrnen (Abs. 2) übersteigt. 
(Gesetzsamnrl. S. 251) nach dem Reichsversorgrmgsgesetze gewährt werden, 
ein Privateinkommen im Sinne des Z 92 Abs. 1, so ruhen ferne Versor- 
gungsbezüge nach Maßgabe des Z 62 des Reichsversorgungsgssetzes in der 
Fassung des Gesetzes vom 30 Juni 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 523) ebenso, 
ioi« wen:, sein Privüleinkonrmcn aus öffentlichen Mitteln fließen würde. 
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Artikel 
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§ 92 ist in der Regel die Veranlagung zur Reichseinkommensteuec zu 
gründe zu legen, unbeschadet des Nachweises des Venorgungsbereastigten 
daß sich stur Eirckonmren seitdem verändert hat. 
. (2) Jeder Versorgungsbrrechtigte, der nicht inr Reichs-, Staats- oder 
rmem jonstigen öffentlichen Dienste verwendet wird und neben seinen Ver- 
ein weiteres, das kürzungsfreie Privateinkonirnen (Z 92 
Av>. 2) übersteigendes steuerbares Einkommen bezieht, ist bei Gefahr des 
Verlustes fernes Anspruchs auf Versorgung verpflichtet, der feine Ver- 
^orgttngsbszüge regAnden Behörde, oder wenn sie ihin nicht bekannt ist, 
nicht lediglich aus inzwischen eingetretener Geldentwertung beruhen. Handelt 
der Versorgungsberechtigte seiner Verpflichtung zuwider, so kann chm dex 
Anspruch aus Versorgung entzogen werden. Vor Entziehung der Berfor« 
gungsbezüge ist dem Versorgungsbercchtigten Gelegenheit zur Äußerung 
zu geben. 
Z 96. Hat neben einer Kürzung nach den vorstehenden Vorschriften 
noch eine weitere Kürzung nach anderen Vorschriften zu erfolgen, so sind 
die Kürzungen in der für den Bezugsberechtigten gün.ftigsten Reihenfolge 
vorzunehmen. 
§ 97. Soweit sich bei Anwendung dieser Vorschriften Härten ergeben, 
kann der zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Finanz- 
minister eine anderweitige Regelung trejsen. Er ist insbesondere ermäch 
tigt, Versorgungsansprüche, die nach Z 95 Abs. 2 entzöge!: sind, wieder 
zuzuerkennen. 
tz 98. (1) Versorgungsbezüge im Sinne dieser Vorschriften sind Warte» 
gelber, Äbcrgangsgelder, ttbergangsgebührniffe, Zulagen zu den Msr- 
gangsgebührniffen, Ruhegehälter, Witwen- und Waisengelder. 
(2) Den Versorgungsbezügen fleht das Diensteinkommen von Beamten 
gleich, die unter Berassung des vollen Gehalts vom Amte enthoben oder 
von ihren amtlichen Verpflichtungen entbunden sind. 
8 99. (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden Anwendung auf 
die Empfänger von Verforgungsbezügen (8 98), die im Staatsdien>t, im 
Dienste einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder im öffent 
lichen Schuldienst erdient sind. 
(2) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind berechtigt, für ihr« 
Bersorgungsberechtigteil entsprechende Vorschriften zu erlassen. Sie sink» 
dazu verpflichtet, soweit es das Staatsnünisterium anordnet. 
(3) Im Falle des 8 97 tritt für die Kommunalbeamten und die 
Beamten der Körperschaften des öffentlichen Rechts an die Stelle der 
Fachministers und des Finanzministers das Verwaltu.ngsorgan der Ge 
meinde oder des Gemeindeverbandes oder der Körperschaft des öffentliche» 
Rechts. 
Dritter Teil. 
Schlußvorschrifterl. 
§ 100. Die Zuschüsse, die Gemeinden, Gemeindeverdände und Zweck- 
verbände, die die Rechte der Körperschaften des öffenllichen Rechts habeir, 
nach 8 des Ausführungsgesetzes zum Fincmzausgleichsgefetze vom 
30. Oktober 1923 (Gesetzfamml. S.. 487) erhalten, werden nach Maßgabe der 
Artikels 18 Abs. 6 der Verordnung zur Herabminderung der Personal 
ausgaben des Reichs (Personal Abbau-Verordnung) vom 27. Oktober 1923 
(Reichgesetzbl. I S. 999) gekürzt. 
. 8 101. Die Vorschriften dieser Verordnung flnden auch aus dir bei ihrem 
Inkrafttreten bereits im einstweiligen Ruhestand befindlichen Beamten mit 
der Maßgabe Anwendung, daß bei der Berechnung ihrer ruhegehalts 
fähigen Dienstzeit die Zeit angerechnt wird, während der sie sich bis zum 
Inkrafttreten dieser Verordnung unter Bezug von Wartegeld im einstwei 
ligen Ruhestände befunden haben. 
8 102. (1) Richterliche Beamte, die am 1. Oktober 1923 das 65. Le 
bensjahr bereits vollendet hatten, treten mit dem 1. April 1924 kraft Gesetze» 
in den Ruhestand. 
(2) Dies gilt unbeschadet der §§ 8 und 9 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend 
Einführung einer Altersgrenze vom 15. Dezeniber 1920 (Gesetzfamml. E. 621) 
in der Fassung dieser Verordnung 
1. für die Kommnnalbeamten und Lehrer, aus die das Mlers- 
grenzeugesetz bisher keine Anwendung gefunden hat, 
2. entsprechend für die Lehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen. 
(3) In den Gemeinden für ^ie Z 12 des Gesetzes über die vorläufig« 
Regelung der Gemeindewaylen vom 9. April 1923 (Gesetzfamml. S. 83) 
gilt, kann, soweit er sich nur die besoldeten Bürgermeister, Magistrats- 
Mitglieder (Beigeordneten), Gemeindevorsteher und Schöffen handelt, di« 
Wirkung der vorgeschriebenen Altersgrenze durch Beschluß der Gemeinde 
vertretung hinausgeschoben werden, dis dir Gemeindevertretung neu ge 
wählt ist. 
8 103. Die Gehaltszahlung an Beamte, die vor Inkrafttreten dieser 
Verordnung in den einstweiligen oder dauernden Ruhrstand versetzt wor 
den sind, hört spätestens mit dem 31. März 1924 auf; die Zahlung der 
Versorgungsbezüge beginnt mit dem folgenden Tage 
§ 104. Der Fachminister und oer Finanzminister können jcderzeu 
Auskunft über den Stand der auf Grund dieser Verordnung getroffenen 
Maßnahmen verlangen. 
8 105. Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden darüber, ob 
und von welchem Zeitprnckte an ein Beamter aus seinem Amte zu entferne,» 
oder einstweilen oder dauernd in den Ruhestand zu versehen ist oder einen» 
Lersorgungsberechrigten gemäß 8 95 Abs. 2 der Anspruch auf Versorgung- 
zu entziehen ist, sind für die Beurteilung der vor den Gerichten gelten» 
gemachten vermögensrechtuchcn Ansprüche maßgebend. 
§ 106. Zur Sicherung einer einheitlichen und ordnungsmäßige» 
Durchführung dieser Verordnung wird ein Ausschuß des Landtags gebilder. 
Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Landtag. Der Ausschuß hat dl» 
Rechte eines Untersuchungsausschusses (Artikel 25 der Verfassung). _ 
§ 107. Die Aussührungsvorschristen zu dieser Verordnung erläßt da» 
Staatsmimsterium. Sie find dem im 8 106 bezeichneten Ausschüsse vo,- 
zulegen. 
8 103. (1) Es treten in Kraft: 
1. mit Wirkung vom 1. Oktober 1920 aru: § 91, 
3. mit Wirkung vom 1. Juli 1921 an: § 90, 
/ 3. mit Wirkung vom 1. Januar 1924 an: die 88 92 b:s 99, 
i- 4. mit Wirkung vom 1. April 1924 an: dir 88 60 Nr. 3. 86 und 38* 
\ o. mit dem auf die Verkündung folgenden Lage: die übrigen Vov- 
- x . f. schriften. - " ' /.* ' *
	        
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