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2, Dem § 7a wird als Abs. 2 folgende Vorschrift angefügt:
Der tz 19 Slbj! 3 des Ggetzes vom 6. Juli 1385 in der
Fassung des Gesetzes vom 10. Juli 1923 gilt entsprechend.-
S. § 12 Abs. 2 wird gestrichen.
4. Hinter § 12 werden eingefügt:
.§ 12a. Das Recht auf den Bezug des Witwen, und Waijrw
c geldes ruht: _ .. ,, ,
l solange der Berechtigte nicht Rerchsangehonger t|t;
2. bei Verwendung im Reichs-, Staats- oder in einem sonsti
gen öffentlichen Dienst im Sinne des § 19 Abs. 2 des Ge-
senes vom '6. Juli 1885 (Gesetzfamml. S. 298) in der
Fassung oes Artikels III § 4 des Gesetzes vom 10. Juli
1923 (Gesetzfamml. S. 317) insoweit, als
a) das Diensteinkommen der Witwe unter Hinzurechnung
des Witwengeldes den Betrag übersteigt, der dem Ver
storbenen an demselben Orte während derselben Zelt
an Ruhegehalt zugestanden Halle,
d) das Dienjteinkommen der Waise unter Hinzurechnung
des.Waisengeldes die Hälfte des zu a bezeichneten Be
trags übersteigt.
Bet Berechnung der unter Nr. 2 bezeichneten Gebührnisse gilt § 19
Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1885 in der Fassung des Gesetzes vom
10. Juli 1923 entsprechend.
8 12b. Das Recht auf den Bezug des Witwengeldes ruht neben
einem
aus
der
Ruhegebalts übersteigt.
8 12c. Tritt das Ruhen des Rechtes auf den Bezug von Witwen-
und Waisengeld gemäß AZ 12a. 12b inr Laufe eines Monats ein, so wird
Sie Zahlung mit" dem Ende des Monats eingestellt; iritt es am ersten
Tag? eines Monats ein, so hött die Zahlung mit dem Beginne des
Monats auf.
Lebt das Recht ans den Bezug von Witwen- und Malsengeld wieder
auf. so hebt die Zahlung mit de>n Beginne des Moiials an."
Artikel? (Z 89) bezieht sich auf die Hofbcamtenverordming.
Artikel 8.
Die §§ SO und 105a beziehen sich aus das Echutzpolizeibsamtengefstz.
Vierter Titel.
§ 91 bezieht sich auf das Gesetz über die 'Bildung einer neuen Stadt-
gemeinde Berlin.
Zweiter Abschnitt.
Kürzur-g von Versvrguugsbozügen bei Privater „kommen.
ß 92. (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter, der nicht im Reichs-,
Staats- oder einem sonstigen öffentlichen Dienste in: Sinne des § 27 Nr. 2
des Gesetzes, betreffend die Pensionierung der unmittelbaren Staatsbeamten,
vom 27. März 1872/27. Mai 1907 in der Fassung des Artikels IV des Ge
setzes über Änderung der Dienst- und Versorgungsbezüge der unmittelbaren
Staatbeamten vom 12. Juli 1923 (Gesetzfamml. S. 305) verwendet wird,
neben seinen Versorgungsbezügen ein weiteres steuerbares Einkommen
(Privaiei.ckommen), so werden die Versorgungsbezüge unbeschadet der Be
stimmung des Z 93 nach folgenden Vorschriften gekürzt. Dabei bleibt das
Einkommen aus dem Vermögen der Ehefrau und der Rinder außer Betracht.
(2) Bis zur Höhe des Betrags, der dem jeweiligen Grundgehalte der
Eingangstufr der Besoldungsgruppe I A 8 entspricht, bleibt das Prioatein-
kommen bei der Kürzung unberücksichtigt (kürzungsfreies Privateinkommen).
Zum Grundgehalte tritt der Ortszuschlag und der Augleichszuschlag nach dern
Beschästigungsorte, mangels eines solchen nach dem Wohnorte.
(3) Die Versorgungsbezüge — und zwar der etwa in ihnen enthaltene
Versorgungszuschlag zuerst — werden um die Hälfte des Bettages gekürzt,
um den das gesamte Privatelnkommen (Abs. 1) das kürzungsirele Prioat-
einkomrnen (Abs. 2) übersteigt.
(Gesetzsamnrl. S. 251) nach dem Reichsversorgrmgsgesetze gewährt werden,
ein Privateinkommen im Sinne des Z 92 Abs. 1, so ruhen ferne Versor-
gungsbezüge nach Maßgabe des Z 62 des Reichsversorgungsgssetzes in der
Fassung des Gesetzes vom 30 Juni 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 523) ebenso,
ioi« wen:, sein Privüleinkonrmcn aus öffentlichen Mitteln fließen würde.
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Artikel
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§ 92 ist in der Regel die Veranlagung zur Reichseinkommensteuec zu
gründe zu legen, unbeschadet des Nachweises des Venorgungsbereastigten
daß sich stur Eirckonmren seitdem verändert hat.
. (2) Jeder Versorgungsbrrechtigte, der nicht inr Reichs-, Staats- oder
rmem jonstigen öffentlichen Dienste verwendet wird und neben seinen Ver-
ein weiteres, das kürzungsfreie Privateinkonirnen (Z 92
Av>. 2) übersteigendes steuerbares Einkommen bezieht, ist bei Gefahr des
Verlustes fernes Anspruchs auf Versorgung verpflichtet, der feine Ver-
^orgttngsbszüge regAnden Behörde, oder wenn sie ihin nicht bekannt ist,
nicht lediglich aus inzwischen eingetretener Geldentwertung beruhen. Handelt
der Versorgungsberechtigte seiner Verpflichtung zuwider, so kann chm dex
Anspruch aus Versorgung entzogen werden. Vor Entziehung der Berfor«
gungsbezüge ist dem Versorgungsbercchtigten Gelegenheit zur Äußerung
zu geben.
Z 96. Hat neben einer Kürzung nach den vorstehenden Vorschriften
noch eine weitere Kürzung nach anderen Vorschriften zu erfolgen, so sind
die Kürzungen in der für den Bezugsberechtigten gün.ftigsten Reihenfolge
vorzunehmen.
§ 97. Soweit sich bei Anwendung dieser Vorschriften Härten ergeben,
kann der zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Finanz-
minister eine anderweitige Regelung trejsen. Er ist insbesondere ermäch
tigt, Versorgungsansprüche, die nach Z 95 Abs. 2 entzöge!: sind, wieder
zuzuerkennen.
tz 98. (1) Versorgungsbezüge im Sinne dieser Vorschriften sind Warte»
gelber, Äbcrgangsgelder, ttbergangsgebührniffe, Zulagen zu den Msr-
gangsgebührniffen, Ruhegehälter, Witwen- und Waisengelder.
(2) Den Versorgungsbezügen fleht das Diensteinkommen von Beamten
gleich, die unter Berassung des vollen Gehalts vom Amte enthoben oder
von ihren amtlichen Verpflichtungen entbunden sind.
8 99. (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden Anwendung auf
die Empfänger von Verforgungsbezügen (8 98), die im Staatsdien>t, im
Dienste einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder im öffent
lichen Schuldienst erdient sind.
(2) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind berechtigt, für ihr«
Bersorgungsberechtigteil entsprechende Vorschriften zu erlassen. Sie sink»
dazu verpflichtet, soweit es das Staatsnünisterium anordnet.
(3) Im Falle des 8 97 tritt für die Kommunalbeamten und die
Beamten der Körperschaften des öffentlichen Rechts an die Stelle der
Fachministers und des Finanzministers das Verwaltu.ngsorgan der Ge
meinde oder des Gemeindeverbandes oder der Körperschaft des öffentliche»
Rechts.
Dritter Teil.
Schlußvorschrifterl.
§ 100. Die Zuschüsse, die Gemeinden, Gemeindeverdände und Zweck-
verbände, die die Rechte der Körperschaften des öffenllichen Rechts habeir,
nach 8 des Ausführungsgesetzes zum Fincmzausgleichsgefetze vom
30. Oktober 1923 (Gesetzfamml. S.. 487) erhalten, werden nach Maßgabe der
Artikels 18 Abs. 6 der Verordnung zur Herabminderung der Personal
ausgaben des Reichs (Personal Abbau-Verordnung) vom 27. Oktober 1923
(Reichgesetzbl. I S. 999) gekürzt.
. 8 101. Die Vorschriften dieser Verordnung flnden auch aus dir bei ihrem
Inkrafttreten bereits im einstweiligen Ruhestand befindlichen Beamten mit
der Maßgabe Anwendung, daß bei der Berechnung ihrer ruhegehalts
fähigen Dienstzeit die Zeit angerechnt wird, während der sie sich bis zum
Inkrafttreten dieser Verordnung unter Bezug von Wartegeld im einstwei
ligen Ruhestände befunden haben.
8 102. (1) Richterliche Beamte, die am 1. Oktober 1923 das 65. Le
bensjahr bereits vollendet hatten, treten mit dem 1. April 1924 kraft Gesetze»
in den Ruhestand.
(2) Dies gilt unbeschadet der §§ 8 und 9 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend
Einführung einer Altersgrenze vom 15. Dezeniber 1920 (Gesetzfamml. E. 621)
in der Fassung dieser Verordnung
1. für die Kommnnalbeamten und Lehrer, aus die das Mlers-
grenzeugesetz bisher keine Anwendung gefunden hat,
2. entsprechend für die Lehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen.
(3) In den Gemeinden für ^ie Z 12 des Gesetzes über die vorläufig«
Regelung der Gemeindewaylen vom 9. April 1923 (Gesetzfamml. S. 83)
gilt, kann, soweit er sich nur die besoldeten Bürgermeister, Magistrats-
Mitglieder (Beigeordneten), Gemeindevorsteher und Schöffen handelt, di«
Wirkung der vorgeschriebenen Altersgrenze durch Beschluß der Gemeinde
vertretung hinausgeschoben werden, dis dir Gemeindevertretung neu ge
wählt ist.
8 103. Die Gehaltszahlung an Beamte, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung in den einstweiligen oder dauernden Ruhrstand versetzt wor
den sind, hört spätestens mit dem 31. März 1924 auf; die Zahlung der
Versorgungsbezüge beginnt mit dem folgenden Tage
§ 104. Der Fachminister und oer Finanzminister können jcderzeu
Auskunft über den Stand der auf Grund dieser Verordnung getroffenen
Maßnahmen verlangen.
8 105. Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden darüber, ob
und von welchem Zeitprnckte an ein Beamter aus seinem Amte zu entferne,»
oder einstweilen oder dauernd in den Ruhestand zu versehen ist oder einen»
Lersorgungsberechrigten gemäß 8 95 Abs. 2 der Anspruch auf Versorgung-
zu entziehen ist, sind für die Beurteilung der vor den Gerichten gelten»
gemachten vermögensrechtuchcn Ansprüche maßgebend.
§ 106. Zur Sicherung einer einheitlichen und ordnungsmäßige»
Durchführung dieser Verordnung wird ein Ausschuß des Landtags gebilder.
Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Landtag. Der Ausschuß hat dl»
Rechte eines Untersuchungsausschusses (Artikel 25 der Verfassung). _
§ 107. Die Aussührungsvorschristen zu dieser Verordnung erläßt da»
Staatsmimsterium. Sie find dem im 8 106 bezeichneten Ausschüsse vo,-
zulegen.
8 103. (1) Es treten in Kraft:
1. mit Wirkung vom 1. Oktober 1920 aru: § 91,
3. mit Wirkung vom 1. Juli 1921 an: § 90,
/ 3. mit Wirkung vom 1. Januar 1924 an: die 88 92 b:s 99,
i- 4. mit Wirkung vom 1. April 1924 an: dir 88 60 Nr. 3. 86 und 38*
\ o. mit dem auf die Verkündung folgenden Lage: die übrigen Vov-
- x . f. schriften. - " ' /.* ' *