Aus der Zeit.
Sur Preußen.
Schuiadbau.
Sur Besprechung der traurigen Notwendigkeit, auch in der Schule
^abzubauen, d. h zu sparen, hatte der Lert-r der Abteilung KI. de; Kultus.
i -mini'uriums vettreier der Lehrerschaft an, 20. Februar zu ernte Besprechung
l vereinigt. Ec gab thuen zunächst vertraulich die Rlchrlrnien kund, ine sür
dies« Sparmaßnahmen im Gebiet der preußischen Unrerrichtsoerwaltung
maßgebend set.u sollen. Er versicherte der Lehrerschaft, daß die Unter-
rich-soercoaltung nur mit äußerstem Widerstreben au eine durch die Not
aufgezwungene Beschränkung herangehe, und hoste, daß auf diesen Unglück
lichen 6''bau wieder ein Ausbau des Schulwesens folgen müre. von »eiten
der Lehrerschaft wurde, und zwar einstimmig, die Lercitwill gkeit erklärt
eine gewisse Arbe«r;oermehc«ng rm Interesse von Volk und Vaterland aus
sich zu nehmen. Lieber wolle die Lehrerschaft ein gewisse; Mehr von Ardeü
übernehmen. als daß Schulstellen eingezogen würden, und so die Jugend
geschädigt werde. Die besonderen Wünsche und Befürchtungen der Lehrerinnen
wurden von der Vertreterin des preußischen VolkrschuUshrcrinnenoereins.
Fräulein Kulse und von der vertretrein des Vereins kaiholffcher deutscher
Lehrerinnen, F.äulein Schmitz, vorgetragen. Fräulein Schmitz sprach dazu
noch die besondere Bitte aus, daß, wenn etwa — wie es den Anscher i
habe — der Schulabdau am besetzten Gebiet nicht ganz vorübergehen
könne, man dort besonder» schonend vorgehen und namentlich auch berück-
, sichtigen möge, w e sehr dorr die tebrerin sich als Erzieherin der Weib-
lianen Jugend bereits eingebürgert hätte, und wie schwer die Bevölkerung
Änderungen gerade in dieser Einsicht ertragen kö-ine.
Wir werden selbstverständlich auf diese Bestimmungen, sobald ihr
Wortlaut seststeht und veröffentlrcht wird, in dieien Blättern eingehend
zu sprechen kommen.
Var Wartegeld.
(Als Antwort auf verschiedene Anfragen sind hier die wichtigsten Be
stimmungen zusammengestellt)
„§ 15 dec preußischen Personalabbauverordnung bestimmt: 1. Lebens
länglich angestellte Beamte können unter Bewilligung des gesetzlichen
Ivattegeldes einstweilen in den Ruhestand versetzt weiden. 2 Auch nicht-
p!a imäßigen Beamten und auf Probe, auf Kündigung oder auf lvideriuf
angestellte Beamte, die eine längere als lOjährlge ruhegehaltsfähige Dienst-
zeu zurückgelegt oder das 56. Lebensjahr vollendet havcn, können im
allgemeinen nur unter Lew lligung der gesetzlichen IVartegrldes einstweilen
in den Rabestand versetzt werden.-
Dar Ivarregelo erhalten a so zunächst die festangestelltLN Lehrer und
Lehrermnen, weiche abgebaut werden. Ein freiwilliger Ausscheiden gib-
kernen Anspruch auf dar Vartegeld, sondern nur aus dre Adfindungs-
stumme o er das lviederauileben der Penfionsanfprüchr bei eintretender
(Dtenstunfähigkerl oder im Alter von 65 Ledensjaören. Lei dec Auswahl
der Abzubauenden kommen die engültig Angestellten in letz'er Linie in
! Betracht. Eine Ausnahme bilden dre verheirateten Lehrerinneu und Bram-
rinnen Diese werden zuerst entlassen, sofern ihre wirischastlichr Versorgung
f geliefert erscheint. Solange dirs der Fall ist, ruht der Anspruch aus lvarte-
geld. Lin Abfindungssumme erkalten verhriratrte Beamtinnen nicht.
Als die u-iter ß 15 Abs. 2 Genannten gelten im Lehrberuf dre einst
weilig Angest.llten. Haben sie mehr als zhn vrenstjahre, fo Können sie
im allgemeinen nur so behandelt werden wie die fest angestellten Kräfte.
. Be, der Berechnung der Jahre wird dir Kriegsdienstzeit im Felde doppelt,
di« in der Heimat eineinhaldfach gerechnet.
Das 'Martegeld ist im Höchstfälle dem Einkommen der Gruppe 12
gleich. Bei 25;ähriger oder längerer ruhegehalt-fähigen Dienstzeit detiägl
es 80% der letzten Einkommens, Jetes fehlende (vollständige oder au
fgefangene) Jahr verringert das wartegeld um 2%. Vas mindeste find
jedoch 40 %.
Die „Versetzung in den einstweiligen Ruhestand- hebt den veamten-
charalu.er de; vetresfenden nicht auf. Daher darf er z. B. feinen Wohnsitz
Nicht ohne Zustimmung der Legierung ins Ausland veilegen. Die Behörde
kann ihm ein 6ml im Staats- oder Kommunal dien st übertragen. Früher
bestand dir Bestimmung, daß diese; Amt seiner Vorbildung entspreche''
mußte, von mch: geringerem Range sei" durste und da; gleiche Einkommen
haben m iß!«, als das früher ausgeübte Amt. Nach der fl. A. v. mvtz sich
jeder dre Verletzung in ein geringe; Amt gefallen lassen. Das güt jetzt
auch für die im eiiftwelligen Ruhestand befindlichen Beamten.
lvill ein Beamter ein solches Amt nicht annehmen, so kann er nach
§ 17 der personalabbauverorünung die Versetzung in den dauernden Ruhestand
beantragen. Der Nachweis der vumstu'ifLhlgkeit ist dabei n cht nor«endig.
Durch den freiwill-gen Lbertritt in den dauernden Ruhestand kann die
Ont der einstweiligen (mit dem Ivartegeld) jederzeit beendet werden, von
der Behörde aus ist di« Zeit des warieaeldes nach der p. A. v. nicht
befristet. Es wird also auf Lebenszeit gezahlt. Allerdings gilt auch hier
das Alterrgrenzengesetz 1WU 65 Lebensjahren erfolgt also die Versetzung
ZN den dauernden Ruhestand selbsttätig.
Eine Steigerung der lvartegeldrr findet nicht statt, denn die Jahre
des einstweiligen Ruhestand«» zählen weder für dar Besoldung-. now sür
da» Penstanrdien stall er.
Da» Anrecht aus lvarteaeld erlischt dauernd, wenn der Betreffende
feinen Wohnsitz ohn« Trlaudni» in» Kurland verlegt, wenn er freiwillig
a«» dem Staatsdienst ausscheidet, wenn er di« preußische Staatsangehörig-
rkeit wilicrt, aber zeitweise, wenn er ein Amt übertragen erhält und da»
«u diesem seinem früheren mindesten, gleich ist.
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Übergang von der Grundschule in die mittlere« und hoher«n Schulen.
Km 20. Februar fand auf Einladung der RoltuLministeriums dort eine
Besprechung zwischen den Vertretern ver Lehreroerdändr und rerstdierluna I'
des Kullurmm.sterrums statt über d,e Frage des Übergangs von der Grund
schule m die mittleren und höberen Schulen, ver vere.n ka-hotischer deuricker
t.ehrer,nnen wurde daoei vertreten durch seine Vorsitzende Fräulein Sän- l,
und durch die Vorsitzende der Abteilung für höhere Mndckenbildung vrä,-
le,n wilkens. Ver verband katholischer deutscher pbilologmnen ba,j'e
Kraule n Wulf mtt seiner Vertretung betraut. Der Besprechung laasu
joJgence Fragen zugrunde: ^ 9 ia8 ‘ u
1. Versetzung aus der Grundschule in die höher« Schule oder besondere
Ausnapmeprüsung? '
2. Kanu die Aufnahmeprüfung in bestimmten Fällen durch Vereinbarung
über dre Ac-ft ahme ersetzt werden?
3. drei der Ausnadmevrüsung? m ißgebcnd nur Grundschulziel« oder
desondrr-e Anforderungen der höheren Schule^
4. Wer vrüft?
6. stet, Umfang und Maß der Beteiligung von Lehrern der Grundschule?
6. S'scferrger Klastenlehrer? wer führt den vorsin? ^
7. prüfungsmethoden?
8. Aufnahme auf Probe?
9. Behandlung der Nachzügler im Laufe des Jahres?
10. B-Handlung der Kmder aus privaten Vorschulen und der vom Grund,
schuloesuch desreften Kinder?
11. Behandlung der mittleren Schule?
12 Smd Mindest, und Höchstal er?grenzen notwendig?
12. Einztliiestimmungen oder Richilinien?
Die Me nungen der Vereinrvertreter gingen darüber auseinander, ol
der prüfungsloje Übergang zu erstreben und auf die Dauer zu erreichen sei,
oder ob bauernd mtt einer Aufnahmeprüfung zu rechnen wäre. Die vrr-
'.reierin des Vereins katholischer deutscher Lehrerinnen st llte sich dabei aus
den Standpunkt, daß für die Zukunft die Prüfung womöglich wegfallen
müsse, daß sie aber jetzt in der Übergangszeit notwendig wäre und vielleicht
auch dort sich nicht dauernd vermeiden ließe, wo der Andrang zu den
höheren Schulen so gr-ß sei, daß nicht alle Schüler mit normalen Zeugnissen
ausgenommen werden können. Alle Richtungen waren aber darin einig,
öaß einstweilen eine Aufnahmeprüfung nötig sei, und so drehte sich die
Debatte rm wesentlichen um dre Frage, wie diese Prüfung zu gepalten fei.
Zu Frage 2 wurde betont, daß «in« Vereinbarung oder Fühlungnahme
von Grundschullehrern und solchen der höheren Schule in jedem Fülle
erwünscht sei. Air Ziel der Aufnahmeprüfung wurde die Feststellung der
Erreichung der Ziels der Grundschule angegeben. Gegenüber der Prüfung
Ser Intelligenz durch Testproben oder dergleichen war die Versammlung
sehr mißtrauisch. Einig war man sich darüber wohl, daß, wenn im Augen-
stick Kinder nach dreijähriger Grundschule ein« Aufnahmeprüfung machten,
bei diesen im wesentlichen nur der Sroff der drei Grundschulzahce voraus
gesetzt werden dülfe, ober durch die Prüfung bei diesen möglichst festgestellt
»eroen müsse, ob hervorragend« oder nur durchschnittliche Begabung vor
handen sei. Lei den Fragen 4, 5 und 6 gingen die Meinungen ziemlich
stark auseinander. Im allgemeinen neigte d«e Lehrerschaft der höheren
Schule dazu, dieser die Prüfung oder doch wenigstens die ausschlaggebend:
Stimme zuzuschieben, während die volksschullehrerschast di« Rotwend gk-i!
der Beteiligung auch dec Grundschullehrer unterstrich, stuf diesen letzteren
Standpunkt stellte sich auch der verein katholischer deutscher Lehrerinnen.
Auch über die Frage der prüfungsmethode herrsch!« große Rleinungs-
Verschiedenheit, ob die Kinder tagelang nach Art einer Klasse zu ver
einigen seien und mrn gewissermaßen in gemeinsamen Unterrichtsstunden
ihre Tüchtigkeit erkunden sollte, oder ob nach Art von Einzelunter-
redungen mtt dem Kinde seine Befähigung festgestellt werden könnte;
-n welchem Umfange schriftliche Arbeiten geleistet werden müßten und ob
die e Diktate oaer nur freie Niederschriften sein sollten. Line Einigung
m dieser Frage kam nicht zustande und dürfte auch wohl von der Leitung
der Versammlung nicht beabsichtigt gew.sen sein. Line Aufnahme ans
Probe de, Kindern, deren Befähigung nicht unzweifelhaft nachgewiesen
wäre, hielt man allerseits für erw »nscht. Von einzelnen wurde betont,
daß die Probe nicht zu kurz sein dürfe, sich womöglich auf ein halber oder
ganze» Jahr erstrecken müsse, von anderer Seite wurde hervorgehoben,
saß die ttückäbcrwevung ei, es solchen Schülers erfolgen müsse, sobald seine
Richteignung klar geworden rräre, damit er in dt« ih n entsprechend« Klasse
der Volksschule wieder aufgenommen werden kann. Aus Frage wurde
ausdrücklich zugegeben, daß cs zwar erwünscht sei, daß ein solcher Schüler
in die Volksschule zurückkehre, daß man seinen Eintritt in eine private
höhere Schule aber nicht verwehren könnte. Nachzügler sollen nur in
ctusnahmrfällen und dann eden'allr nach einer Prüfung in die höhere
Schule aufgenommen werden. Schüler aus den noch bestehenden privaten
Vorschulen sollren im allgemeinen nicht anders behandelt werden, wie dis
aus der Grundschule kommenden. Da es sich indessen bei den Anstallcu
für die weibliche Jugend um vorsckulen im eigentlichen Sinne nicht handle,
sondern um zur Gesamianstalt g-hörige Krassen, die zur Zeit in Preuße",
noch einen vrerfährigen Unterbau unter die 6. Klasse darstellten, ähnlich
der Grundschule, so Gesteht sür di« Schülerinnen bei dem Übergang aus
der 7. Klaffe in die 6. des Lpzeum» natürlich eine Pfi cht der Prüfung
nicht. Ziemlich scharfe Ivorte fitten in der Zusammenkunft über die anr
Grund ärztlicher Zeugnisse vom Grundschulbesuch befreiten Kinder. Dre
meisten INitglreder der Versammlung waren dafür, daß bet solchen no '
einer Aufnahmeprüfung nach nur dreijähriger Grundschul'.eit unter keinci?
Umständen die Rede fein dürfte, während diese ja, wie bekannt, im Augen
blick für befähigt« Rinder der Grundschule aurnahmsweiie gestaltet wrrb.
Die mittleren Schulen müßten, st» glaubie d'e Konferenz, genau in der
gleichen Tvetfe behandelt .»«bey, wie di« höheren Schulen. Eine Mindest»