Full text: Wochenschrift für katholische Lehrerinnen - 37.1924 (37)

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Lek Ijetianj hum* von psannmüUer sicherlich KlosjenteKtüre weisen, wenn 
es, in {«ine Teile z-rlegt. in den »Rosaheflchen* des Lehrerinnenoereins 
oder im .Deutschen Gut- erschiene.» 
Zar die Unterstufe halten viele den Wunsch, daß man einige reizende 
Lachen aus den .Rosaheftchen". die dem Inhalte nach fchon jüngern Kindern 
verständlich sind, in Kinderlümliche Form faßte und zwei oder drer zu 
sileinen Ganzbüchern zu>ammenbände. In den drei Katholischen Systemen 
unterer Pfarrei werden die Kleinen kseflchen von Damen und Herren gern 
für diesen Zweck eingeführt wegen ihres ethischen Einschlages und ihrer 
Billi iKeit Nur finden wir die Form wegen der Fremdwörter, der Partizipien, 
Zusammensetzungen und Neben ätze für das 2, 3.. oft auch fürs 4. Schul 
jahr zu fckw r Unsere Aideiterkinder kommen recht langsam zu einem 
reicheren Wortschatz und einer gewählten Sprache. 
Wenn man die umfangreiche titeratur sieht, di« in kindertümlicher 
Form mit an prechendem Inhalte, aber ohne den waimen hauch eines, 
tyiittlichen, geschweige einer kaiholi'chen Lüftleins sich unsern Kindern bietet I 
und auch von katholischen Lehrpersonen empfohlen wird, so blutet einem 
das herz Denn selbst in den eigenen Reihen geschieht für untere katho 
lischen Schriftsteller und. für die katholische Beeinflussung unserer Jugend 
durch katholische Literatur so wenig. M. S., Lehrerin. 
(weitere Zuschriften willkommen! D. Schrift!.) 
Aus der Zeit. 
Sus Preußen. 
preisaufgaben der Deutschen Instituts für wissenschaftliche Pädagogik {924. 
Das Deutsche Institut für wiflenschaftliche Pädagogik schreibt für das 
Jahr 1924 folgende beiden prersaufgaben aus: 
1. Psychologie des kindlichen Fragens. 
Gefordert wird eine auf e-oene Beobachiungen fußende und die kinder- 
p'ychologifche Forschung berücksichtigende Untersuchung über die seelische 
Struktur und Entwicklung des kindlichen Fragens mit Ausblick auf päd 
agogische Nutzanwendung. 
2. Die katholische Jugendbewegung. 
Anzustreben ist eine allseitige Darstillung der Ursprünge, Ideen, Rich- 
tungen und Gruppen der katholischen Jugendbewegung bis zu ihrem heu 
tigen Stande. 
Das preisrichterkolleaium der ersten Aufgabe besteht aus den Herren: 
Univerfitätsprofefsor l)r. Geyser, Freiburg i. Br.; Geh Reg.-Rat Uuiversi- 
tätsprofessor Dr. Dyroff, Bonn; prioatdozent Dr. Honecker, Bonn. - 
Dar der zweiten Aufgabe aus den Herren: Universilätsprosestor Di*. Ltt. 
liitgcr, Münster i. ED.; prioatdozent Dr. Guardrni uns Gberschulrat 
heltwig, Münster i. w. 
Jedes Preisausschreiben wird vorläufig mit 1000 M dotiert. Die Ver 
teilung de, Preises auf eine oder mehrere Arbeiten entscheidet das preis- 
tichterkollegium. 
Die zur Bewertung zuzulassenden Arbeiten sind in lesbarer Hand- oder 
Maschinenschrift in einem Exemplar bis zum 1. März 1926 an das Deutsche 
Institut für wissenschaftliche Pädagogik Münster i. w. als eingeschriebene 
Sendungen einzureichen. Der Termin kann auf Beschluß der Wissenschaft 
lichen Leitung gegebenenfalls hinausg,schoben werden. Der anomymen 
Bewerbungsschrift ist ein mit einem Kennocrs verlehener geschlossener Brief 
Umschlag beizufügen, welcher Name und Anschrist des Verfassers enthält 
Das Ergebnis wird im Philosophischen Jahrbuch der Göcrergesellichatt, im 
pädagogischen Zentralblatt des Zentralrnftitutes für Erziehung und Unter 
richt, >owre gegenenfulls in dem Drgan des Institutes veröffentlicht. Die 
nicht bewerteten Arbeiten werden auf Ansuchen zurückgesandt. Für die 
mit Prisen bedachten Schriften bleibt das Alleinrecht der Veröffentlichung 
dem Institute vorbehalten. 
Auch ein Wort zum Abbau. 
In der letzten seil ging durch die Lehrerprcffe — mit Ausnahme der 
katholischen — der Abdruck eines vertraulichen Schreibens, das Herr Topp, 
der 1. Vorsitzende des Rath. tehreroerbandcr der proo. Rheinland lder zu- 
bleich Vorsitzender der Bezirks-Lchrer-Kammer ist) an die Unterorgani- 
ja ionen gerichtet hat. Er schreibt Sar.n wörtlich: Es ist Klar, daß ein 
Schutz der Katholischen Schulen und ihrerLehrer nur durch eine 
Verschiebung desAbbaues auf anderen Stellen erreicht werden 
Kann, Den Schutz „ihrer Lehrer" Kann Herr Topp durch Abbau der 
Lehrerinnen erreichen, und er hält diese seine Stellungnahme für „be- 
rechtigt, weil die Katholischen Lehrerinnen in den letzten zehn Jahren viel 
stärker zugenommen haben als die Lehrer, wir sehen in dieser Zunahme 
die Milderung eines unhallbaren Zustandes und können die „Berechtigung" 
darum nicht einsehen, sind Herrn Topp aber recht dankbar für die An 
erkennung, die er uns mit folgenden Worten ausspricht: Den Einflug 
der Lehrerinnen wird niemand von uns unterschätzen. Auch über 
die Rampsesweise gibt der Brief Ausschluß: ...Deshalb mögen die 
Vorsitzenden der lstrtsvereine allen ihren Einfluß aufwenden, 
um einen direkten Kampf in der «Öffentlichkeit zu vermeiden; 
er würde wahrscheinlich zu unseren Ungunsten aurlaufen. Das 
gtlt auch für die Presse, die sich Beschränkungen auferlegen 
» Ls ist der Linsenderin wohl unbekannt, daß Fr. w. Webers Werke 
nur. im Verlag« von Ferdinand Schöningh, Paderborn, erscheinen und er- 
str/etnen dürfen, der Verlag ist aber gern bereit, bei klassenweiser Einführung 
von »vreizebnlinden" oder „Goliath" größere Erleichterungen zu gewähren, 
»nd bittet, derartige Anträge direkt an ihn zu richten. 
muß. Man Kampfe um jeoe einzelne Lehrerstelle mit dem 
größten Nachdrucke, aber aus örtlichen und persönlichen 
Gründen, die sich überall finden lassen, und führe allgemeine 
Gründ« nur beiläufig und zur Unterstützung an. immer so' 
daß der Friede nicht gestört wird. In dieser Zeit, wo es um 
Sein oder Nichtsein vieler Schulen und Lehrer geht, mögen die 
Vorstände der Grtsoereine alle Kra,t einsetzen, um die kaiho. 
lijchen Lebreroere'ne und ihr« Mitglieder zu einheitlicher 
und kräftiger Arbeit zu bringen. Dies sei vor allen den Kolleginnen 
zur Kenntnis gebracht, die immer noch glauben, ihre Belange würden durch 
den Lehrerverband besser vertreten als durch ihren eigenen Standesoerein. 
Amtlicher. 
Kur Preußen. 
vorläufige Aurfiihrungranweisung zum zweiten Teil der Verordnung 
zur Verminderung der perjonalausgaben der öffentlichen Verwüstung. 
(Ireuß. Personalubbauverordnung) vom 8. 2. 1924 (l. D. 1. 5^0). 
R&£rl. d. FM, zogt. i. N. d Minpräs. u. sämtl. Staatsmin., v. 21.2 1924. 
Nr. I. zu § 80. versorgungsberechtigte. deren Bezüge durch «ine gesetz- 
liche Regelung mit rückwirkender Kraft herabgesetzt worden sind, haben die 
Nmerschjedsbelräge nicht zurückzuerstatten. In allen anderen Fällen find 
jedoch zuviel erhoben« Versorgungsdezüge zurückz zahlen. Der Einwand 
oer Wegfalls der ungerechtfertigten Bereicherung in entsprechender An 
wendung des § 813 Abs. 3 BGB greift also nicht mehr durck. 
Nr 2 zu 81, 82. vgl. hierfür die Ausführungen zu Nr. 5 zweiter 
und dritter Absatz 
Nr. 3 zu 88 83. 85. 101. Die wariegeldoerordnung vom 26. 2.1919 
hat folgende Abänderung erfahren: 
Das warteqeld ist regelmäßig von der ruhegehaltsfähigen Diett/tzeit 
Ruhegehaltsfähige Dienstzeit 
v. Y. 
brr zu 6 Dienst jähren 
40 
volle 
6 Dienftjahre 
42 
k 
7 
44 
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46 
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23 
76 
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25 
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80 
vom vollendeten 18 Dienftjahre ab find die sich ergebendsN 
Wartegeldbeträge in der RuhegetzaltstabeUe enthalten. 
Das Hächstroartegeld beträgt 80 o. h. des der Berechnung des Ruhe» 
gehalres zugrunde zu legenden Diensteinkammenr eines Beamten aus btt 
mittleren Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe 1 A 12 — also z. 3. 3060 
Goldmark jährlich. — Sofern jedoch z. 3. des Übertrittes in den «instwe-ligen 
Ruhestand ein höheres Ruhegehalt erdient ist, ist ein wartegeld in dieser 
höhe zahlbar. 
Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit rechnet bei bereits im wartsgeldstande 
befindlichen Beamten bis zum N. 2. 1924. Ts ist also nunmehr auch den 
der-its vorhandenen Wartegeldempfängern, denen Wartegeld in Höhe des 
erdienten Ruhegehaltes zu gewähren ist, die Zeit von der Versetzung^ in 
den einstweiligen Ruhestand dis zum Inkrafttreten der PAV. (d- i. die Zeit 
dis zum 1l. 2. 1924 einschließlich) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit cm« 
zurechnen. 
Die Zahlung der hiernach neu errechneten wartegeldbezüge hat mit 
Wirkung vom 1. 12. 1923 ad zu erfolgen. 
Nach dem 12. 2. 1924 liegende Zeit des warte'tandes rechnet in keinem 
Falls als ruhegehaltsfähige Dienstzeit, wegen der Anrechnung der Zeit 
der Wiederbrschäsligung als warteeeldempfünger vgl. Nr. 5 6bi. 1. 
Dis Bestimmung unter 8 1II Abs. 1 des RdErl. vom 13. 12 1923 — 
vrvesbl. S. 217 - ist mit dem 12. 2. 1924 gegenstandslos geworden, für d'.e 
Zeit vom 1. 12. 1923 bis zum II. 2. 1924 jedoch unvedinqt zu beachten. 
Die Vorschrift, nach der bei der Versetzung in den Ruhestand beim 
vorlagen der Voraussetzungen der §8 18 und 19 des 5R ö. zu berichten 
ist (3'ff. 15 6bs. I der Erlasses vom 29. 7 1884 - Minvl. f. d. i. Mrw. 
S. 191-) gilt entsprechend auch für die Neuberechnung der wartegeioes 
und für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, wenn die höhe des 
Wartegeldes durch eine Anrechnung von Dienstzeiten im Rahmen ier et * 
wähnten Bestimmungen beeinflußt wird, d. h. wenn 25 ruhegehaltsfähige 
Dienstjahre in den Fällen des 8 5a Abs. 2 Satz 2 der wartegeld-verordnung 
40 ruhegehaltsfähig« Dienstjahre, noch nickt vollendet sind. 
Die Frist von drei Monaten für die Weiterzahlung des Gehafies nach 
der Eröffnung über di« Versetzung in den einstweiligen Ruchestand fit auf
	        
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