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einen Monat gekürzt worden. Dr« Frrjt wird durch d'es« Eröffnung ,n
£auf achfet auch nenn die höhe der Wartsgeldes nicht mitgeteilt wird;
doch hat diese Mitteilung tunlichst zu erfolgen.
^Nr 4 zu 8 84 Das Rltersgrenzsngejetz ist insoweit geändert, als die
Mter-rrenze für richrerliche Beamte und Lehrer an den w.isin chastlichen
Bochichulen auf 65 Jahre herabgesetzt und für die Lehrer an sämtlichen
öff^mltojen mittleren Schulen und für die Kommunalbeamten, soweit sre der
drel-n noch nicht bestand, eingeführt worden ist. ^ _
‘ Hc 5 zu g 85. Die im einstweiligen Ruhestände verbrachte Feit ist
nur noch insoweU als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu rechnen, a s der
Beamte im Reichs- oder unmittelbaren Staatsdienst oder auf ttnordnung
des StaaRministerivms im Dienste eines preutzifchrn Kommunalverdandes
'^^Mähre^d bsiher^ das Gehalt in der Rege? noch für vklle drei Monate
nach der Bekanntgabe der Versetzung m den Ruhestand Zu zahlen war. ist
diese Frist durch die abändernde Bestimmung der P-w. zu § 24 -es elRtd.
auf einen Monat gekürzt worden. „ ,, .. . e . .
Die Mitteilung der höhe der nach dem Knsscherden aus oem Staats
dienste zustehenden Bezüge ist nicht mehr erforderlich; sie soll jedoch in der
Regele.,olgen.^ ^ ^ ^ie Ziffer „V20" im § 12 6bs. 3 des HFG. ist
durch „Vio" erntzt. Dadurch wird im unLÜnsiigpen Falle der volle Betrag
des Witwengeldes bereits noch zehnjähriger Gejamtdauer der Ehe erreicht.
Etwa hiernach notwendig werdende Neufestsetzungen sind vorzunehmen.
Entiprechsnd den vom 1. 7.1923 ab geltenden Bestimmungen über die
Kürzung des Ruhegsha tes ivgl. Kbschn. B öiff 14 ßb|. 4 der ßusf -Anweisung
0jm 22. 6.1921 - Bef. 2200/1. D. 1. 3000 ~) ist bei der yi.verbliebenen-
Versorgung die bisher getrennte Vornahme der Kürzungen einerseits des
wuwen- und waifengeldes nach § 12a des HFG. und anderseits der
Familienbeihilfen und Teuerungszuschläge nach 8 25 ^bs. 6 und 7 der
BVLG. in der Fassung des Rrt. i tz 1 Srff. IV des Gesitzes vom 12° 12. 1925
- GS. S. 305 - frlds 5 und 6 nach Rrt. 1 § 5 oiff. V des Gesetzes vom
Z. I. 1921 - GS. S. 9 - ) durch die Anfügung des Rbs. 3 zum g 12a und
Streichung der Rbs. 5 und 6 de« § 23 SD LG. aufgehoben.
Bisher war noch g 12a des YFG. das Witwen- und Waisengeld nur
irr den Fällen zu kürzen, in denen der verstorbene Ehemann als Staats-
pensisnäc im Reichs., Staats- oder in einem sonstigen öffentlichen Dienste
wiedsrangestcllt gewesen ist. Nunmehr hat das Recht auf den Bezug des
Witwen» und watjengeldes auch zu ruhen, wenn dis Witwe oder lvai,e im
Reichs-, Staats- oder in einem sonstigen öffentlichen Dienste im Sinne des § 27
stbj.2 des 3R®. verwendet wird. Bei der Gegenüberstellung des neuen
Diensteinkommens und der Hrnterblicbenenversorgung einerseits und des
Ruhegehalts drs verstorbenen Ehemannes andererseits gelten die Be
stimmungen des g 27 Rbs. 3 des 3RG. entsprechend. Wester ruht das
Recht auf den Bezug des Witwengeldes neben einer Pension, d,e ganz oder
zum Teil unmittelbar oder mittetbar aus öffentlichen Mittrln fließt.
Drs kzähe, in der das Witwen, und Waffengeld ruht, sowie der Beginn
des Rühens und des Wiederauflebens ergeben sich aus den neuen gesetz
lichen Vorschriften.
Ls wrrd darauf hingewiesen. daß diese neuen Vorschriften erst mit
Wirkung v. 1. 4. 1921 ab in Kraft treten.
Rr. 7 zu g 87. Nachdem die Einrichtung des einstweiligen Ruhsstandes
für die volksschullchrpersonen durch g 59 der pstD. geschaffen worden
ist, gilt als anrechnungsfähige ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Sinne des
Volksschullehrerrtihegehallsgesetzes nunmehr auch die im einstweiligen Ruhe
stand verbrachte Zeit, sofern sie rm öffentlichen Schuldienst, im Reichs, oder
unmittelbaren Staatsdienst oder auf Anordnung des StaatLministeriums rm
Dienst eines preußischen kommunolverbcmdes zurückgelegt ist.
Die Frist von drei Monaren für die Weiterzahlung des Gehalts nach
dsr Eröffnung über die Versetzung in den Ruhestand ist auf einen Monat
gekürzt worden. Rr. 6 Rbs. 3 gilt entsprechend.
Rr. 8 zu g 88.. Die Abänderung der GesstzeszrlaLe im g 7a des Volks-
fchullehrer-Yirnerblirvenentürsorgefetzes paßt sich den inzwischen ergangenen
Gesetzen au.
Zm übrigen gelten die Ausführungen zu Nr. 6 hier entsprechend.
Nr. 9 zu § 89, Für die Hotbeamten rm Sinne der Hofbeamtenverordnung
gelten die Ausführungen zu Rr. 3 und zu Rr. 5 Rbf. 1 em sprechend.
Rr. 10 zu gg 92 bis 99. Die für die Kürzung von Versorgungsbezügen
bei privatemkommen maßgebenden Vorschriften ergehen besonders.
Rr. II zu g 702. Zum 1. 4. 1914 treten nickt nur drejeniaen Be»
amten, die in der Zeit o. 2. 10. 1923 bis 1, 4. 1924 das 65. Lebensjahr
vollendet haben oder noch vollenden, in den dauernden Ruhestand, sondern
auch die Beamten, die dis zum 1. 10. 1923 das 65. Ledensfahr bereits
vollendet hoben und für die bisher keine oder eine höhere Altersgrenze
bestanden hat.
Ruf dre Lherganasvorschrrften für die gewählten komnmnolheamten
wrrd besonders hingewiesen.
Rr. 12 zu g 103. Diejenigen Beamten, denen die Versetzung in den
säuernden Ruhestand bis zum 11. 2. 1924 einschließlich bekanntgegeben
worden ist, treten mit dem 1 4. 1924 in den dauernden Ruhestand, auch
wenn m der Verfügung ein späterer Zeitpunkt angegeben war.
Entsprechendes gilt für die Versitzung in den einstweiligen Ruhestand,
fall; dre e für einen nach dem 1. 4. 1924 liegenden Zeitpunkt bereit- aus.
gesprochen worden ist.
Me Gehaltszahlung hört in diesen Fällen mit dem SK 3. 1524 auf,
14 %f>‘ Mn9 ^ CS Halts bzw. des wartegeldes beginnt mit dem
. ~ sls Stiche gilt, wenn die Versitzung in den einstweiligen Ruhestand
mu rosorriger Wirkung ausgesprochen fft, auch we«n die Bekanntgabe vor
dem n. 2. 1924 erfolgt ist.
Den in -rage trommenoen Beamren ist dement,prechenö atrbaid Nirt«
teilung zu machen; dre Kasten sind mit anderwertiger Zahlnngsanweifung
zu versehen, hierbei ist die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit
und die Feststellung des Oienstei ckommens nachzuprüfen
Die Rdof. d. FM. v. 7. 2. 1921 (l D, 1. 333) wird hierdurch auf
gehoben. - .
Rr. 13 zu § 103. vorstehende Bestimmungen finden für die im besetzten
Gebiet angestellten Beamten uns für die im besetzten Gebiet wohnhanen
versorgungsberechrigten sowie für die aus dem besetzten Gebiet Bus»
gewiesenen bis auf werteres keine Anwendung.
Versitzung von LrhrlrSften an Volks- und mittleren Schulen.
U III E 110 U m C, U 111 D- Berlin, den 26. Januar 1924.
Verletzungen von voiKsschuNehrerrffiehrerrnnen) und Leqrern (Lehre«
rinnen) an öffentlichen mittleren Schulen dürfe«, soweit sie nach der allgemeine»
Beförüerungsiperre noch zulä sig find, dis auf werteres nur noch ausgesprochen
werden, wenn sie ausschließlich und unbedingt im dienstlichen Interesse
notwendig sind. Für Versetzungen, der denen auch persönliche Gründe mit
bestimmend sind, dürfen sraatlrche MUtel oder Mittel der Landesschulkasft
und der Lanüesmitiesichulkasse nicht verwendet werden.
Versetzungen rm dienstlichen Interesse können nur noch zugelassen werden,
wenn vorher der Kastenanwalt der Landesschulkasse oder der Landesmitte!«
jchulkaste die Genehmigung erteilt hat.
Ts ist fern ec sofort ^u prüfen, ob und inwieweit bereits verfügte Ver
sitzungen, deivi ders die rn letzter Zeit ausgesprochenen, wenn der Lehrer
lLehrerin) mit seinem Hausrat noch nicht umgezogen ist, wieder rückgängig
gemacht werden können, wenn dies unmöglich ist, muß dre Rückaersetzung
>m Hinblick auf die fiianftelle Rotlage des Staates und der Landssschul«
Kaste (Landesmittelsch Masse zur Ersparung von Mohnungsdethrlfen sisvrt
durchgeführt werden.
Im Ruftrage: Klotz sch.
Ditnstdezüge der Lehrer und Lehrerinnen an den öffeaMche»
mittleren Schuten.
ü III D 286. ' ' Berlin, den 13. Februar 1924.
Rach g 24 Rbs. 4 des Miltelschullehrer-Viensteinkommengesitzes rn der
Fassung des Gesetzes vom 16. klugujt 1923 (Gssetzsamml. S. 397) erhalten
ore Lehrer und Lehrerinnen an den öffentächen mruleren Schalen, die am
31. Marz 1920 den ordentlichen Seminarlehrern in ihren D.enstbezügeu
gleichgestellt waren, für ihre Person die Bezüge der Besoldungsgruppe 2,
Der Regierung trete ich darin bei. daß nach der Vorschrift in Ziffer 4
6bs. 1 Satz 2 der Russührungsanweisnng vom 27. Dezember 1921 auch
sür diese Lehrer die Besoldungsgruppe 1 als Lingangrftufe zu gelten hat^
und daß diese Lehrer nach den Vorschriften im g 4 Rbsatz 1 des voiks^
ichuUehrer-Orensteinkommensgesitzes von Befotdangsgruppe 1 nach Be
soldungsgruppe 2 unter entsprechender Kürzung ihres Bssoloungsdienst-Mer»
üurchzustufen si >d.
Der Mruistsr sür wrstenschast, Kunst und Volksbildung.
Im Kuflrage: gez. klotz sch.
Sur vertzkiu«g sür de» »ebensAtUchen Unterricht an vernfrschulen,
D. m. f. h. u. S. IV 1658. Berlin, den 13. Februar 1924.
Leipz gerftr. 2.
Dir durch meine Erlasse vom !2. d. M. (U 501 1«. 11.) festgesetzten Der*
gütungcn für den nebenamtlichen Unterricht an den Berufsschulen und den
gewerblichen Fachschulen haben an zahlreichen Stellen Enttäuschungen her«
vorgerufen und zur Rbgabe von Protesterklärungen Veranlassung gegebene
0aß diese Beträge unzulänglich sind, habe ich nie verkannt, und es ist das
Bestreben aller beteiligten verwa tungen gewesen, eine günstigere Be
messung heroerzuführen. kille Bemühungen in dieser Richtung mußten aber
vergeblich bleiben angesichrs der Finanzlage des Reiches und des Staates,
bei der die Mittel für Höhere Vergütungen schlechterdings zur Zeit mch!
auszubringen sind. Es bleibt mir unter diesen Umständen nur übrig, a»rch
weiterhin auf die Gpferw lligkeit der re'oenamllrch tätigen Lehrpersonen
zn vertrauen und von rhrem Verantwortungsgefühl gegenüber der Jugend
zu erwarten, daß sie nicht etwa wegen unzulänglicher Bezahlung eine
Rrbeit niederlegen, die dringend notwendig ist, wenn unser Volk wieder
besseren Zeiten entgegengehesr soll.
Ich betrachte üvrigens die jetzige Festsetzung der Vergütungen nur als
eine verübergetzende Maßregel uns werde auf eme höhere Bemessung hin
wirken, sobald sich die finanzielle Möglichkeit dafür bieten wirb. Ver
handlungen in dieser Richrung beginnen bereits in diesen Tagen,
i. R.: gez. Seefeld.
Aus unserem Verein.
An «Se MitgNeder.
tlnfragsn bezüglich des Rvbaaes, Bitten um RechtsLnsttirnfte usw. wolle
man nicht an die Rbgeordnerinnen persönlich richten. Erne klbgeordnere
erhielt von vereinsmitgtirdern in zwei Tagen 15 Briefe mit solchen ttnlrsgem
Die Beantwortung stellt sine große Belastung dar und muß sich notwendiger'-
weise sehr oft verzögern, da die Kbgeordneten sehr häufig auf Reisen sind.
Ore kjauptgrschäftsstelle ist gern bereit, auf alle Fragen kluskunft zu
geben, und Zwar in steter Fühlungsnadme mit den Rbgeordnetmnsn.
klutzerdem bitten wir, an die 2. Vorsitzende, Fräulein Stoffels, rn ben nächsten
zwei Monaten Keine Bitten um Vorträge usw. mehr zu richten, da Fr am ein
stoffels über ihre Zeit schon verfügt hat, also Keine wünstlse mehr befriedigen
fcaun. '