Full text: Wochenschrift für katholische Lehrerinnen - 37.1924 (37)

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einen Monat gekürzt worden. Dr« Frrjt wird durch d'es« Eröffnung ,n 
£auf achfet auch nenn die höhe der Wartsgeldes nicht mitgeteilt wird; 
doch hat diese Mitteilung tunlichst zu erfolgen. 
^Nr 4 zu 8 84 Das Rltersgrenzsngejetz ist insoweit geändert, als die 
Mter-rrenze für richrerliche Beamte und Lehrer an den w.isin chastlichen 
Bochichulen auf 65 Jahre herabgesetzt und für die Lehrer an sämtlichen 
öff^mltojen mittleren Schulen und für die Kommunalbeamten, soweit sre der 
drel-n noch nicht bestand, eingeführt worden ist. ^ _ 
‘ Hc 5 zu g 85. Die im einstweiligen Ruhestände verbrachte Feit ist 
nur noch insoweU als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu rechnen, a s der 
Beamte im Reichs- oder unmittelbaren Staatsdienst oder auf ttnordnung 
des StaaRministerivms im Dienste eines preutzifchrn Kommunalverdandes 
'^^Mähre^d bsiher^ das Gehalt in der Rege? noch für vklle drei Monate 
nach der Bekanntgabe der Versetzung m den Ruhestand Zu zahlen war. ist 
diese Frist durch die abändernde Bestimmung der P-w. zu § 24 -es elRtd. 
auf einen Monat gekürzt worden. „ ,, .. . e . . 
Die Mitteilung der höhe der nach dem Knsscherden aus oem Staats 
dienste zustehenden Bezüge ist nicht mehr erforderlich; sie soll jedoch in der 
Regele.,olgen.^ ^ ^ ^ie Ziffer „V20" im § 12 6bs. 3 des HFG. ist 
durch „Vio" erntzt. Dadurch wird im unLÜnsiigpen Falle der volle Betrag 
des Witwengeldes bereits noch zehnjähriger Gejamtdauer der Ehe erreicht. 
Etwa hiernach notwendig werdende Neufestsetzungen sind vorzunehmen. 
Entiprechsnd den vom 1. 7.1923 ab geltenden Bestimmungen über die 
Kürzung des Ruhegsha tes ivgl. Kbschn. B öiff 14 ßb|. 4 der ßusf -Anweisung 
0jm 22. 6.1921 - Bef. 2200/1. D. 1. 3000 ~) ist bei der yi.verbliebenen- 
Versorgung die bisher getrennte Vornahme der Kürzungen einerseits des 
wuwen- und waifengeldes nach § 12a des HFG. und anderseits der 
Familienbeihilfen und Teuerungszuschläge nach 8 25 ^bs. 6 und 7 der 
BVLG. in der Fassung des Rrt. i tz 1 Srff. IV des Gesitzes vom 12° 12. 1925 
- GS. S. 305 - frlds 5 und 6 nach Rrt. 1 § 5 oiff. V des Gesetzes vom 
Z. I. 1921 - GS. S. 9 - ) durch die Anfügung des Rbs. 3 zum g 12a und 
Streichung der Rbs. 5 und 6 de« § 23 SD LG. aufgehoben. 
Bisher war noch g 12a des YFG. das Witwen- und Waisengeld nur 
irr den Fällen zu kürzen, in denen der verstorbene Ehemann als Staats- 
pensisnäc im Reichs., Staats- oder in einem sonstigen öffentlichen Dienste 
wiedsrangestcllt gewesen ist. Nunmehr hat das Recht auf den Bezug des 
Witwen» und watjengeldes auch zu ruhen, wenn dis Witwe oder lvai,e im 
Reichs-, Staats- oder in einem sonstigen öffentlichen Dienste im Sinne des § 27 
stbj.2 des 3R®. verwendet wird. Bei der Gegenüberstellung des neuen 
Diensteinkommens und der Hrnterblicbenenversorgung einerseits und des 
Ruhegehalts drs verstorbenen Ehemannes andererseits gelten die Be 
stimmungen des g 27 Rbs. 3 des 3RG. entsprechend. Wester ruht das 
Recht auf den Bezug des Witwengeldes neben einer Pension, d,e ganz oder 
zum Teil unmittelbar oder mittetbar aus öffentlichen Mittrln fließt. 
Drs kzähe, in der das Witwen, und Waffengeld ruht, sowie der Beginn 
des Rühens und des Wiederauflebens ergeben sich aus den neuen gesetz 
lichen Vorschriften. 
Ls wrrd darauf hingewiesen. daß diese neuen Vorschriften erst mit 
Wirkung v. 1. 4. 1921 ab in Kraft treten. 
Rr. 7 zu g 87. Nachdem die Einrichtung des einstweiligen Ruhsstandes 
für die volksschullchrpersonen durch g 59 der pstD. geschaffen worden 
ist, gilt als anrechnungsfähige ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Sinne des 
Volksschullehrerrtihegehallsgesetzes nunmehr auch die im einstweiligen Ruhe 
stand verbrachte Zeit, sofern sie rm öffentlichen Schuldienst, im Reichs, oder 
unmittelbaren Staatsdienst oder auf Anordnung des StaatLministeriums rm 
Dienst eines preußischen kommunolverbcmdes zurückgelegt ist. 
Die Frist von drei Monaren für die Weiterzahlung des Gehalts nach 
dsr Eröffnung über die Versetzung in den Ruhestand ist auf einen Monat 
gekürzt worden. Rr. 6 Rbs. 3 gilt entsprechend. 
Rr. 8 zu g 88.. Die Abänderung der GesstzeszrlaLe im g 7a des Volks- 
fchullehrer-Yirnerblirvenentürsorgefetzes paßt sich den inzwischen ergangenen 
Gesetzen au. 
Zm übrigen gelten die Ausführungen zu Nr. 6 hier entsprechend. 
Nr. 9 zu § 89, Für die Hotbeamten rm Sinne der Hofbeamtenverordnung 
gelten die Ausführungen zu Rr. 3 und zu Rr. 5 Rbf. 1 em sprechend. 
Rr. 10 zu gg 92 bis 99. Die für die Kürzung von Versorgungsbezügen 
bei privatemkommen maßgebenden Vorschriften ergehen besonders. 
Rr. II zu g 702. Zum 1. 4. 1914 treten nickt nur drejeniaen Be» 
amten, die in der Zeit o. 2. 10. 1923 bis 1, 4. 1924 das 65. Lebensjahr 
vollendet haben oder noch vollenden, in den dauernden Ruhestand, sondern 
auch die Beamten, die dis zum 1. 10. 1923 das 65. Ledensfahr bereits 
vollendet hoben und für die bisher keine oder eine höhere Altersgrenze 
bestanden hat. 
Ruf dre Lherganasvorschrrften für die gewählten komnmnolheamten 
wrrd besonders hingewiesen. 
Rr. 12 zu g 103. Diejenigen Beamten, denen die Versetzung in den 
säuernden Ruhestand bis zum 11. 2. 1924 einschließlich bekanntgegeben 
worden ist, treten mit dem 1 4. 1924 in den dauernden Ruhestand, auch 
wenn m der Verfügung ein späterer Zeitpunkt angegeben war. 
Entsprechendes gilt für die Versitzung in den einstweiligen Ruhestand, 
fall; dre e für einen nach dem 1. 4. 1924 liegenden Zeitpunkt bereit- aus. 
gesprochen worden ist. 
Me Gehaltszahlung hört in diesen Fällen mit dem SK 3. 1524 auf, 
14 %f>‘ Mn9 ^ CS Halts bzw. des wartegeldes beginnt mit dem 
. ~ sls Stiche gilt, wenn die Versitzung in den einstweiligen Ruhestand 
mu rosorriger Wirkung ausgesprochen fft, auch we«n die Bekanntgabe vor 
dem n. 2. 1924 erfolgt ist. 
Den in -rage trommenoen Beamren ist dement,prechenö atrbaid Nirt« 
teilung zu machen; dre Kasten sind mit anderwertiger Zahlnngsanweifung 
zu versehen, hierbei ist die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit 
und die Feststellung des Oienstei ckommens nachzuprüfen 
Die Rdof. d. FM. v. 7. 2. 1921 (l D, 1. 333) wird hierdurch auf 
gehoben. - . 
Rr. 13 zu § 103. vorstehende Bestimmungen finden für die im besetzten 
Gebiet angestellten Beamten uns für die im besetzten Gebiet wohnhanen 
versorgungsberechrigten sowie für die aus dem besetzten Gebiet Bus» 
gewiesenen bis auf werteres keine Anwendung. 
Versitzung von LrhrlrSften an Volks- und mittleren Schulen. 
U III E 110 U m C, U 111 D- Berlin, den 26. Januar 1924. 
Verletzungen von voiKsschuNehrerrffiehrerrnnen) und Leqrern (Lehre« 
rinnen) an öffentlichen mittleren Schulen dürfe«, soweit sie nach der allgemeine» 
Beförüerungsiperre noch zulä sig find, dis auf werteres nur noch ausgesprochen 
werden, wenn sie ausschließlich und unbedingt im dienstlichen Interesse 
notwendig sind. Für Versetzungen, der denen auch persönliche Gründe mit 
bestimmend sind, dürfen sraatlrche MUtel oder Mittel der Landesschulkasft 
und der Lanüesmitiesichulkasse nicht verwendet werden. 
Versetzungen rm dienstlichen Interesse können nur noch zugelassen werden, 
wenn vorher der Kastenanwalt der Landesschulkasse oder der Landesmitte!« 
jchulkaste die Genehmigung erteilt hat. 
Ts ist fern ec sofort ^u prüfen, ob und inwieweit bereits verfügte Ver 
sitzungen, deivi ders die rn letzter Zeit ausgesprochenen, wenn der Lehrer 
lLehrerin) mit seinem Hausrat noch nicht umgezogen ist, wieder rückgängig 
gemacht werden können, wenn dies unmöglich ist, muß dre Rückaersetzung 
>m Hinblick auf die fiianftelle Rotlage des Staates und der Landssschul« 
Kaste (Landesmittelsch Masse zur Ersparung von Mohnungsdethrlfen sisvrt 
durchgeführt werden. 
Im Ruftrage: Klotz sch. 
Ditnstdezüge der Lehrer und Lehrerinnen an den öffeaMche» 
mittleren Schuten. 
ü III D 286. ' ' Berlin, den 13. Februar 1924. 
Rach g 24 Rbs. 4 des Miltelschullehrer-Viensteinkommengesitzes rn der 
Fassung des Gesetzes vom 16. klugujt 1923 (Gssetzsamml. S. 397) erhalten 
ore Lehrer und Lehrerinnen an den öffentächen mruleren Schalen, die am 
31. Marz 1920 den ordentlichen Seminarlehrern in ihren D.enstbezügeu 
gleichgestellt waren, für ihre Person die Bezüge der Besoldungsgruppe 2, 
Der Regierung trete ich darin bei. daß nach der Vorschrift in Ziffer 4 
6bs. 1 Satz 2 der Russührungsanweisnng vom 27. Dezember 1921 auch 
sür diese Lehrer die Besoldungsgruppe 1 als Lingangrftufe zu gelten hat^ 
und daß diese Lehrer nach den Vorschriften im g 4 Rbsatz 1 des voiks^ 
ichuUehrer-Orensteinkommensgesitzes von Befotdangsgruppe 1 nach Be 
soldungsgruppe 2 unter entsprechender Kürzung ihres Bssoloungsdienst-Mer» 
üurchzustufen si >d. 
Der Mruistsr sür wrstenschast, Kunst und Volksbildung. 
Im Kuflrage: gez. klotz sch. 
Sur vertzkiu«g sür de» »ebensAtUchen Unterricht an vernfrschulen, 
D. m. f. h. u. S. IV 1658. Berlin, den 13. Februar 1924. 
Leipz gerftr. 2. 
Dir durch meine Erlasse vom !2. d. M. (U 501 1«. 11.) festgesetzten Der* 
gütungcn für den nebenamtlichen Unterricht an den Berufsschulen und den 
gewerblichen Fachschulen haben an zahlreichen Stellen Enttäuschungen her« 
vorgerufen und zur Rbgabe von Protesterklärungen Veranlassung gegebene 
0aß diese Beträge unzulänglich sind, habe ich nie verkannt, und es ist das 
Bestreben aller beteiligten verwa tungen gewesen, eine günstigere Be 
messung heroerzuführen. kille Bemühungen in dieser Richtung mußten aber 
vergeblich bleiben angesichrs der Finanzlage des Reiches und des Staates, 
bei der die Mittel für Höhere Vergütungen schlechterdings zur Zeit mch! 
auszubringen sind. Es bleibt mir unter diesen Umständen nur übrig, a»rch 
weiterhin auf die Gpferw lligkeit der re'oenamllrch tätigen Lehrpersonen 
zn vertrauen und von rhrem Verantwortungsgefühl gegenüber der Jugend 
zu erwarten, daß sie nicht etwa wegen unzulänglicher Bezahlung eine 
Rrbeit niederlegen, die dringend notwendig ist, wenn unser Volk wieder 
besseren Zeiten entgegengehesr soll. 
Ich betrachte üvrigens die jetzige Festsetzung der Vergütungen nur als 
eine verübergetzende Maßregel uns werde auf eme höhere Bemessung hin 
wirken, sobald sich die finanzielle Möglichkeit dafür bieten wirb. Ver 
handlungen in dieser Richrung beginnen bereits in diesen Tagen, 
i. R.: gez. Seefeld. 
Aus unserem Verein. 
An «Se MitgNeder. 
tlnfragsn bezüglich des Rvbaaes, Bitten um RechtsLnsttirnfte usw. wolle 
man nicht an die Rbgeordnerinnen persönlich richten. Erne klbgeordnere 
erhielt von vereinsmitgtirdern in zwei Tagen 15 Briefe mit solchen ttnlrsgem 
Die Beantwortung stellt sine große Belastung dar und muß sich notwendiger'- 
weise sehr oft verzögern, da die Kbgeordneten sehr häufig auf Reisen sind. 
Ore kjauptgrschäftsstelle ist gern bereit, auf alle Fragen kluskunft zu 
geben, und Zwar in steter Fühlungsnadme mit den Rbgeordnetmnsn. 
klutzerdem bitten wir, an die 2. Vorsitzende, Fräulein Stoffels, rn ben nächsten 
zwei Monaten Keine Bitten um Vorträge usw. mehr zu richten, da Fr am ein 
stoffels über ihre Zeit schon verfügt hat, also Keine wünstlse mehr befriedigen 
fcaun. '
	        
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