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können wir daraus lernen? 3n der Folge suchte ich sie zu ver-
»neiden und auch, wenn sie von den Schülerinnen gestellt wurde, sie
mehr auf das Objektive zu lenken. 3. B. stellten wir nicht die
Aufgabe: lvas können wir von Nanni lernen? sondern: Nannt
und Lenchen, Nanni und die Mutter, Nanni und ihre Spielkameraden.
Die Rinder erzählten die Vorgänge nach dem Buche mit eigenen
rverturteilen. Den Rindern fast unbemerkt wurde dann die Brück-
zum eigenen Leben geschlagen, wie deine Mutter dich liebt; wie
du dich in der Schule beträgst usw.
Niemals aber haben wir im Sprachlehreunterricht Sätze aus
dem Nannibuch zergliedert oder als Qbungsbeilpiele gebraucht.
Griffen die Rinder von selbst bei grammatischen Übungen auf die
„Nannigeschichte" zurück, so wehrte ich ihnen nicht, wenn es sich
selbständiges Gestalten handelte, über wir benutzten das Buch
nicht, um solche Sätze aufzusuchen. Vas tun wir bei unserer Lek
türe nie, weil uns das Runftwerk zu hoch steht. M. L.
Aus der Zeit.
Zulassung oec Bereinigungen zur Ausübung Oes vorfchlagsrechts und öi«
Zahl der von ihnen zu stellenden Vertreter entscheidet der Vorstand der
äelbstverwaltungskörpers. Lei der Entscheidung ist auf die Bedeutung der
Vereinigungen für die Jugendwohlf.'hrt Rücksicht zu nehmen. Gegen die
Entscheidung können die vorschlagsberechtigten sowie die Vereinigungen,
deren vorschlaqsrecht abgelehnt ist, binnen zwei Wochen Beschwerde beim
Regierungspräsidenten erheben.
(Z) Unter den verbleibenden drei Fünfteln müssen sich b» finden je ein
evangelischer und ein katholischer Geistlicher, soweit Kirchengemeinden dieser
Bekenntnisse im Bezirk vorhanden sind, sowie em Rabbiner, soweit Syn-
agogengemeinden im Bezirk vorhanden sind und der Rabbiner im Bezirk
ansässig »st, sowie zwei Lehrpersonen (Lehrer und Lehrerin). Die vorde-
nannten geistlichen Mitglieder werden von den zuständigen Stellen der
betreffenden Religionsgesellschaften ernannt oder gewählt, die Lehrpersonen
weiden von der Vertretung des Selbstverwaltungskörpers nach Mehrheits
beschlutz gewählt.
(4) Im übrigen werden die in der JugendwohRahrt erfahrenen Männer
und zrauen von der Vertretung des Seldftveiwaltungskörpers aut Grund
der für die Wahlen von Ehrenbeamten geltenden Vorschriften gewählt."
Aus Bayern.
Lehrerüberschuh und priestermangel.
Aus dem Reich,
ver Urlav- der Seichrbeamten.
für
bis
40.
für
ver Erholungsurlaub der Beamten ist durch Beschluß der Reichsregierung
das Jaqr 1924 gegenüber der bisherigen Ullaubsdauer für die Beamten
zum 30. Lebensjahre um sieben Tage, für die Beamten vom 30. bis
Lebensjahre um fünf Tage gekürzt.
Vie Urlaubsdauer beträgt also in Tagen
die Besoldungsgruppen I-IV
V-V1II
IX-XU
XIII und darüber
bei einem Alter
bis zu
über
30 Jahren
30-40
40
14
19
26
17
23
31
21
26
35
23
83
42
Aus Preußen.
Sur Besoldung.
Die Besatzungszulage für das besetzte Gebiet beträgt 48 jährlich.
Abbau und lechrische Lehrerinnen.
(Als Antwort auf verschiedene Anfragen.)
Ts herrscht vielfach Unklarheit darüber, wie die Stellen der technischen
Lehrerinnen bei einem etwaigen Abbau zu behandeln find.
Sie werden nicht mitgezählt, wenn er sich um die Berechnung der
Rlassenfrequenz handelt. Auf jede Lehrkraft sollen höchstens SO Rrnder
kommen. Cs ist gut. daß dabei die technischen Lehrerinnen nicht mitgezählt
werden, weil sonst die Rlassenfrequenz höher als SO wäre, da die technischen
Lehrerinnen keine Ulasse führen.
Lei der Zahl der Lehrerinnenstellen aber rechnen die der technischen
mit. Müssen an einem Grte Lehrerinnen abgebaut werden, so richtet sich
die Auswahl nach dem dienstlichen Bedürfnis. Rräfte für den technischen
Unterricht müssen erhalten bleiben, wo die wissenschaftlichen Lehrerinnen
den technischen Unterricht übernehmen können, werden beim Abbau die
gleichen Grundsätze aus wissenschaftliche und technische Lehrerinnen an
gewendet.
Richt richtig aber wäre — wie es stellenweise geplant ist — alle
Lehrerinnen bis auf die technische allein abzubauen. Mit der Gewähr, daß
der technische Unterricht in der Hand einer Frau liegt, ist die nötige Siche,
rung für den weiblichen Einfluß auf die Erziehung der Mädchen überhaupt
nicht gegeben.
Änderungen im Jugendwohlfahrtrgesetz.
Vas preußische Ausführungrgesetz zum Reichsjugendwohlfahrtsgesetz Hai
in § 6, der über die SusammtN'rtzung des Jugendamtes handelt, eine für
Lehrerinnen besonders wich ige Änderung erfahren. Es bestimmt, daß zwei
Lehrpersonen (Lehrer und Lehrerin) Mitglieder des J.-A. sein sollen.
Z 6 hat folgenden Wortlaut eihalten:
„(l) Dem Zugendamt gehören an:
1. Ein bis v^er lei-enüe Beamte der SelbstoerwaltungsKörpsr, unter
ihnen der Vorsitzende (§§ 6 bis 8), welcher bei Stimmengleichheit den Aus
schlag gibt, viese Mitgl eder, unter denen sich der leitende Facbdeamte
des Jugrndamts befinden mutz, werden vom Vorstände des Selbstoerwal-
tungrkörpers bestimmt.
2. Höchstens die fünffache Zahl (mindestens IO) von in der Jugend
wohlfahrt erfahrenen und bewährten Männern und Frauen.
(2) Zwei Fünftel dieser Zahl (Abs. I Ziffer 2) werden vom Vorstande
des SelbstverwaUungsKörpers auf Gr» nd von Vorschlägen ernannt, die von
den freien Vereinigungen zu machen sind, welche sich ganz oder vorwiegend
mit der Förderung der Jugendwohlsahrt befassen oder der Jugendbewegung
ft* 6 ”*™ ^weit sie in dem Bezirk wirken, für den das Jugendamt errichtet
Bereinigungen haben mindestens die doppelte Anzahl der auf sie
entfallenden Vertreter vorzuschlagen. Die vorgeschlagenen müssen die wähl-
varkert für Ehrenämter der SeldstverwaUungskörpers besitzen, über di«
ven Lehrerabbau hat sich Bagern bereit» zum Nutzen gemacht, vie
Lehrerinnenkongregation ist, wie das Dberr.einische Pa,loraib1att (Rr. 3)
in Freiburg mitteitr, bereits dazu übergegangen, halbjaqreskurse zur Vor
bereitung von Ratechetinnen, öie den Pfarrern und überfielen Raplänen
bei dem drohenden Pliestermangel einen Teil des Relig onsunlerrichtes ab
nehmen sollen, einzurichten. Für die Lehrerinnen werden die wichtigsten
Teile der Dogmatik und Moral behandelt. Eine bestandene Abschlußprüfung
berechtigt zum Empfang der dlissio canonica, der kirchlichen Sendung.
„Zeitgemäße Arbeit" überschreibt das Gderrhem. paftoralbl. diese Mitteilung.
Die verheiratete Lehrerin in Danzig.
Als vanzig im Januar 1920 vom Reiche getrennt und zum Freistaat
gemacht wurde, gab der Senat den hier verbleibenden Lehrern und Beamten
die Zusicherung, daß sie nicht schlechter gestellt sein sollten als ihre Rollegen
im Reich. Geldlich ist dieses versprechen bis jetzt eingelöst worden, wenn
die Nachzahlungen in der Inflationszeit auch reichlich oerspäiet ersolgien.
Ern großer Teil der Lehrerinnen erwartete damals, daß die Freie Stadt
vanzig sich dem vorgehen Deutschlands anschließen und die Sondergesetze
gegen die verheiratete Lehrerin aufheben würde, so daß diese auch nach
ihrer Verheiratung im Amte bleiben Könnte. Für die Aufhebung dieser
Gesetzes fand sich aber im voikstag keine Mehrheit, vre verheiratete
Lehrerin muß nach Ablauf der festgesetzten Frist aus dem Amte scheiden.
vie Frage der „verheirateten Lehrerin" ruhte aber nicht. Sie tauchte
immer wieder in den vereinen, im Lehrerrat usw. auf. So krnnie die
Schulbehörde auch nicht achtlos daran vorübergehen. Im herbst v. Jahres
forberle sie vom Gesundheitsamt der Freien Stadt vanzig ein Guiachien
ein, ob das verbleiben der verheirateten Lehrerin im Amte in ethischer»
sozialer und unterrichtlicher Beziehung angängig sei. In einer sehr aus
führlichen venkschrift wurden Urteile von berühmten Ärzten, Fachleuten
und Hhgienikern für und wider das verbleiben der verheirateten Lehrerin
im Schuldienst zusammengestellt. Vas „Wider" überwog in dieser Schrift
bei weitem das „Für".
vie Lehrerinnenoereine — zur Äußerung über die Denkschrift auf
gefordert — faßten ihre Beschlüsse je nach ihrer Stellung zu dieser Frage,
ver katholische rehrerinnenverein faßte folgende Resolution:
ver verein katholischer deutscher Lehrerinnen hat immer als oberstes
Prinzip die Jungfräulichkeit der Lehrerin betont, darum lehnen auch wir
die verheiratete Lehrerin ab.
wir verkennen aber nicht, daß das zwangsweise Ausscheiden der Lehrerin
aus dem Amte immerhin ein Ausnahmegesetz gegen einen Teil der Staats
bürger ist.
Ferner - die Lehrerin wird gezwungen, wohlerworbene Pensions
ansprüche aufzugeben.
Darum fordetn wir für sie als Entschädigung eine Abfindungssumme —
abgestuft nach dem Dienstalter - und Wiederanstellung im Schuldienst, falls
sie bei verwiiwung gezwungen ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen.
Voraussetzung für den ietzleren Fall ist die Rückzahlung der Abfindungs
summe.
Vie Lehrerkammer kam in ihrer Dezembertagung zu gleichen Beschlüssen.
Da nach Verabschiedung des neuen LeamtenbesolSungsge>etzes (>m Frei
staat vanzig sind auch die Lehrer Beamte) in Kürze auch das penjionsgesetz
den volkslag beschäftigen wird, und mit dieiem zusammen die Entschädigungs
ansprüche der verheirateten Lehrerin bzw. Beamtin geprüit und geregelt
werden sollen, haben alle Leamtinnenorganisallonen an Senat und voikstag
rn dieser Angelegenheit ein Schreiben gerichtet, in dem ungefähr folgendes
ausgeführt ist:
Im Gebiet der Freien Stadt vanzig ist die Zahl der für die Abfindungs
summe in Betracht kommenden Beamtinnen gering, und die Atfindungs»
lumme, die wir in fünffacher höhe des Jahresruhegehalts wünschen,
keme sonderliche Belastung der Staatskasse. Die einmalige Ausgabe wird
in kurzer Zeit infolge Ersatz der ausgeschiedenen Beamtin durch eine jüngere
Rraft oder eine Anwärterin an Gehalt wieder eingespart. (Tine beiliegend«
wahrscheinlichkeitrberechnung auf Grundlage der neuen Besoldungsgesetze»
erbringt den Beweis für bie Ausführungen.)
Anspruch auf Ruhegehalt haben zwar nur die Beamtinnen mit zehn
jähriger Dienstzeit. Ls liegt jedoch im Ltaatsinteresfe, besonders in dev öl»