Full text: Wochenschrift für katholische Lehrerinnen - 37.1924 (37)

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können wir daraus lernen? 3n der Folge suchte ich sie zu ver- 
»neiden und auch, wenn sie von den Schülerinnen gestellt wurde, sie 
mehr auf das Objektive zu lenken. 3. B. stellten wir nicht die 
Aufgabe: lvas können wir von Nanni lernen? sondern: Nannt 
und Lenchen, Nanni und die Mutter, Nanni und ihre Spielkameraden. 
Die Rinder erzählten die Vorgänge nach dem Buche mit eigenen 
rverturteilen. Den Rindern fast unbemerkt wurde dann die Brück- 
zum eigenen Leben geschlagen, wie deine Mutter dich liebt; wie 
du dich in der Schule beträgst usw. 
Niemals aber haben wir im Sprachlehreunterricht Sätze aus 
dem Nannibuch zergliedert oder als Qbungsbeilpiele gebraucht. 
Griffen die Rinder von selbst bei grammatischen Übungen auf die 
„Nannigeschichte" zurück, so wehrte ich ihnen nicht, wenn es sich 
selbständiges Gestalten handelte, über wir benutzten das Buch 
nicht, um solche Sätze aufzusuchen. Vas tun wir bei unserer Lek 
türe nie, weil uns das Runftwerk zu hoch steht. M. L. 
Aus der Zeit. 
Zulassung oec Bereinigungen zur Ausübung Oes vorfchlagsrechts und öi« 
Zahl der von ihnen zu stellenden Vertreter entscheidet der Vorstand der 
äelbstverwaltungskörpers. Lei der Entscheidung ist auf die Bedeutung der 
Vereinigungen für die Jugendwohlf.'hrt Rücksicht zu nehmen. Gegen die 
Entscheidung können die vorschlagsberechtigten sowie die Vereinigungen, 
deren vorschlaqsrecht abgelehnt ist, binnen zwei Wochen Beschwerde beim 
Regierungspräsidenten erheben. 
(Z) Unter den verbleibenden drei Fünfteln müssen sich b» finden je ein 
evangelischer und ein katholischer Geistlicher, soweit Kirchengemeinden dieser 
Bekenntnisse im Bezirk vorhanden sind, sowie em Rabbiner, soweit Syn- 
agogengemeinden im Bezirk vorhanden sind und der Rabbiner im Bezirk 
ansässig »st, sowie zwei Lehrpersonen (Lehrer und Lehrerin). Die vorde- 
nannten geistlichen Mitglieder werden von den zuständigen Stellen der 
betreffenden Religionsgesellschaften ernannt oder gewählt, die Lehrpersonen 
weiden von der Vertretung des Selbstverwaltungskörpers nach Mehrheits 
beschlutz gewählt. 
(4) Im übrigen werden die in der JugendwohRahrt erfahrenen Männer 
und zrauen von der Vertretung des Seldftveiwaltungskörpers aut Grund 
der für die Wahlen von Ehrenbeamten geltenden Vorschriften gewählt." 
Aus Bayern. 
Lehrerüberschuh und priestermangel. 
Aus dem Reich, 
ver Urlav- der Seichrbeamten. 
für 
bis 
40. 
für 
ver Erholungsurlaub der Beamten ist durch Beschluß der Reichsregierung 
das Jaqr 1924 gegenüber der bisherigen Ullaubsdauer für die Beamten 
zum 30. Lebensjahre um sieben Tage, für die Beamten vom 30. bis 
Lebensjahre um fünf Tage gekürzt. 
Vie Urlaubsdauer beträgt also in Tagen 
die Besoldungsgruppen I-IV 
V-V1II 
IX-XU 
XIII und darüber 
bei einem Alter 
bis zu 
über 
30 Jahren 
30-40 
40 
14 
19 
26 
17 
23 
31 
21 
26 
35 
23 
83 
42 
Aus Preußen. 
Sur Besoldung. 
Die Besatzungszulage für das besetzte Gebiet beträgt 48 jährlich. 
Abbau und lechrische Lehrerinnen. 
(Als Antwort auf verschiedene Anfragen.) 
Ts herrscht vielfach Unklarheit darüber, wie die Stellen der technischen 
Lehrerinnen bei einem etwaigen Abbau zu behandeln find. 
Sie werden nicht mitgezählt, wenn er sich um die Berechnung der 
Rlassenfrequenz handelt. Auf jede Lehrkraft sollen höchstens SO Rrnder 
kommen. Cs ist gut. daß dabei die technischen Lehrerinnen nicht mitgezählt 
werden, weil sonst die Rlassenfrequenz höher als SO wäre, da die technischen 
Lehrerinnen keine Ulasse führen. 
Lei der Zahl der Lehrerinnenstellen aber rechnen die der technischen 
mit. Müssen an einem Grte Lehrerinnen abgebaut werden, so richtet sich 
die Auswahl nach dem dienstlichen Bedürfnis. Rräfte für den technischen 
Unterricht müssen erhalten bleiben, wo die wissenschaftlichen Lehrerinnen 
den technischen Unterricht übernehmen können, werden beim Abbau die 
gleichen Grundsätze aus wissenschaftliche und technische Lehrerinnen an 
gewendet. 
Richt richtig aber wäre — wie es stellenweise geplant ist — alle 
Lehrerinnen bis auf die technische allein abzubauen. Mit der Gewähr, daß 
der technische Unterricht in der Hand einer Frau liegt, ist die nötige Siche, 
rung für den weiblichen Einfluß auf die Erziehung der Mädchen überhaupt 
nicht gegeben. 
Änderungen im Jugendwohlfahrtrgesetz. 
Vas preußische Ausführungrgesetz zum Reichsjugendwohlfahrtsgesetz Hai 
in § 6, der über die SusammtN'rtzung des Jugendamtes handelt, eine für 
Lehrerinnen besonders wich ige Änderung erfahren. Es bestimmt, daß zwei 
Lehrpersonen (Lehrer und Lehrerin) Mitglieder des J.-A. sein sollen. 
Z 6 hat folgenden Wortlaut eihalten: 
„(l) Dem Zugendamt gehören an: 
1. Ein bis v^er lei-enüe Beamte der SelbstoerwaltungsKörpsr, unter 
ihnen der Vorsitzende (§§ 6 bis 8), welcher bei Stimmengleichheit den Aus 
schlag gibt, viese Mitgl eder, unter denen sich der leitende Facbdeamte 
des Jugrndamts befinden mutz, werden vom Vorstände des Selbstoerwal- 
tungrkörpers bestimmt. 
2. Höchstens die fünffache Zahl (mindestens IO) von in der Jugend 
wohlfahrt erfahrenen und bewährten Männern und Frauen. 
(2) Zwei Fünftel dieser Zahl (Abs. I Ziffer 2) werden vom Vorstande 
des SelbstverwaUungsKörpers auf Gr» nd von Vorschlägen ernannt, die von 
den freien Vereinigungen zu machen sind, welche sich ganz oder vorwiegend 
mit der Förderung der Jugendwohlsahrt befassen oder der Jugendbewegung 
ft* 6 ”*™ ^weit sie in dem Bezirk wirken, für den das Jugendamt errichtet 
Bereinigungen haben mindestens die doppelte Anzahl der auf sie 
entfallenden Vertreter vorzuschlagen. Die vorgeschlagenen müssen die wähl- 
varkert für Ehrenämter der SeldstverwaUungskörpers besitzen, über di« 
ven Lehrerabbau hat sich Bagern bereit» zum Nutzen gemacht, vie 
Lehrerinnenkongregation ist, wie das Dberr.einische Pa,loraib1att (Rr. 3) 
in Freiburg mitteitr, bereits dazu übergegangen, halbjaqreskurse zur Vor 
bereitung von Ratechetinnen, öie den Pfarrern und überfielen Raplänen 
bei dem drohenden Pliestermangel einen Teil des Relig onsunlerrichtes ab 
nehmen sollen, einzurichten. Für die Lehrerinnen werden die wichtigsten 
Teile der Dogmatik und Moral behandelt. Eine bestandene Abschlußprüfung 
berechtigt zum Empfang der dlissio canonica, der kirchlichen Sendung. 
„Zeitgemäße Arbeit" überschreibt das Gderrhem. paftoralbl. diese Mitteilung. 
Die verheiratete Lehrerin in Danzig. 
Als vanzig im Januar 1920 vom Reiche getrennt und zum Freistaat 
gemacht wurde, gab der Senat den hier verbleibenden Lehrern und Beamten 
die Zusicherung, daß sie nicht schlechter gestellt sein sollten als ihre Rollegen 
im Reich. Geldlich ist dieses versprechen bis jetzt eingelöst worden, wenn 
die Nachzahlungen in der Inflationszeit auch reichlich oerspäiet ersolgien. 
Ern großer Teil der Lehrerinnen erwartete damals, daß die Freie Stadt 
vanzig sich dem vorgehen Deutschlands anschließen und die Sondergesetze 
gegen die verheiratete Lehrerin aufheben würde, so daß diese auch nach 
ihrer Verheiratung im Amte bleiben Könnte. Für die Aufhebung dieser 
Gesetzes fand sich aber im voikstag keine Mehrheit, vre verheiratete 
Lehrerin muß nach Ablauf der festgesetzten Frist aus dem Amte scheiden. 
vie Frage der „verheirateten Lehrerin" ruhte aber nicht. Sie tauchte 
immer wieder in den vereinen, im Lehrerrat usw. auf. So krnnie die 
Schulbehörde auch nicht achtlos daran vorübergehen. Im herbst v. Jahres 
forberle sie vom Gesundheitsamt der Freien Stadt vanzig ein Guiachien 
ein, ob das verbleiben der verheirateten Lehrerin im Amte in ethischer» 
sozialer und unterrichtlicher Beziehung angängig sei. In einer sehr aus 
führlichen venkschrift wurden Urteile von berühmten Ärzten, Fachleuten 
und Hhgienikern für und wider das verbleiben der verheirateten Lehrerin 
im Schuldienst zusammengestellt. Vas „Wider" überwog in dieser Schrift 
bei weitem das „Für". 
vie Lehrerinnenoereine — zur Äußerung über die Denkschrift auf 
gefordert — faßten ihre Beschlüsse je nach ihrer Stellung zu dieser Frage, 
ver katholische rehrerinnenverein faßte folgende Resolution: 
ver verein katholischer deutscher Lehrerinnen hat immer als oberstes 
Prinzip die Jungfräulichkeit der Lehrerin betont, darum lehnen auch wir 
die verheiratete Lehrerin ab. 
wir verkennen aber nicht, daß das zwangsweise Ausscheiden der Lehrerin 
aus dem Amte immerhin ein Ausnahmegesetz gegen einen Teil der Staats 
bürger ist. 
Ferner - die Lehrerin wird gezwungen, wohlerworbene Pensions 
ansprüche aufzugeben. 
Darum fordetn wir für sie als Entschädigung eine Abfindungssumme — 
abgestuft nach dem Dienstalter - und Wiederanstellung im Schuldienst, falls 
sie bei verwiiwung gezwungen ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. 
Voraussetzung für den ietzleren Fall ist die Rückzahlung der Abfindungs 
summe. 
Vie Lehrerkammer kam in ihrer Dezembertagung zu gleichen Beschlüssen. 
Da nach Verabschiedung des neuen LeamtenbesolSungsge>etzes (>m Frei 
staat vanzig sind auch die Lehrer Beamte) in Kürze auch das penjionsgesetz 
den volkslag beschäftigen wird, und mit dieiem zusammen die Entschädigungs 
ansprüche der verheirateten Lehrerin bzw. Beamtin geprüit und geregelt 
werden sollen, haben alle Leamtinnenorganisallonen an Senat und voikstag 
rn dieser Angelegenheit ein Schreiben gerichtet, in dem ungefähr folgendes 
ausgeführt ist: 
Im Gebiet der Freien Stadt vanzig ist die Zahl der für die Abfindungs 
summe in Betracht kommenden Beamtinnen gering, und die Atfindungs» 
lumme, die wir in fünffacher höhe des Jahresruhegehalts wünschen, 
keme sonderliche Belastung der Staatskasse. Die einmalige Ausgabe wird 
in kurzer Zeit infolge Ersatz der ausgeschiedenen Beamtin durch eine jüngere 
Rraft oder eine Anwärterin an Gehalt wieder eingespart. (Tine beiliegend« 
wahrscheinlichkeitrberechnung auf Grundlage der neuen Besoldungsgesetze» 
erbringt den Beweis für bie Ausführungen.) 
Anspruch auf Ruhegehalt haben zwar nur die Beamtinnen mit zehn 
jähriger Dienstzeit. Ls liegt jedoch im Ltaatsinteresfe, besonders in dev öl»
	        
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