Full text: Wochenschrift für katholische Lehrerinnen - 37.1924 (37)

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, säubert haben, find bereit, die Karten ungefähr zur halste des 'onst 
i blicken Bezugspreises den Schulen zur Verfügung zu stellen. Ls empfiehlt 
iiL daß von dieser Vergünstigung nach Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. 
' " gez. Krup. 
pensionr- und Renten-Ruhens Vorschriften. (Ruszug.) 
^ j09 21. Febr. 1924. 
Die versorgungsgebührniffe der auf Grund der Reichsversorgungs- 
cresches versorgungsberecktigten ruhten früher entsprechend einem Jahres, 
einkommen in bestimmter höhe ohne Rücksicht darauf, aus welchen Ouellen 
das Einkommen floß. Mit Wirkung vom 1. Januar 1923 ab ruhen die 
verso^aungsgebührnlsse nur dann, wenn der versorgungsberechtigte - Be- 
schädigte! oder Hinterbliebene - ein entsprechendes Jahreseinkommen aus 
öffentlichen Rlitteln hat. 
Einkommen aus öffentlichen Mitteln sind Bezüge - auch Ruhegehälter 
- für eine Tätigkeit im Dienst des Reiches, der Länder, der Gemeinden, 
im Kirchendienst und im Dienste der Reichsdank. Ruch das Einkommen für 
eine Tätigkeit bei den Einrichtungen der Rerchsoersicherung, bei den Handels., 
Landwirhchafts. und Handelskammern, den Rrankenkaffen, den Berufs 
genossenschaften, den Ruhenhandelsstellen und bei sonstigen Einrichtungen, 
deren Betriebsmittel ganz oder zum Teil - wenn auch nicht als rein» 
Reichs-, Landes- oder Gemeindegelder, so doch ihrer Natur nach - als öffent. 
liche Mittel angesehen werden muffen, gilt als Einkommen aus öffenrlicken 
Mitteln. Die Rechtsstellung des Rrbeiisgebers ist an sich belanglos. Rls 
öffentliche Mittel im Sinne des vorstehenden sind jedoch nicht auch solche 
Rlittel anzusehen, mit denen sich das Reich usw. an einem Unternehmen 
in Gesellschaft! form (z. B. Rktien-Gejellschafl) beteiligt. Die krt der aus 
geübten Tätigkeit ist gleichgültig. Vas Ruhen der uersorgungsgebührniffi 
kommt al o m Betracht bei Beamten, bei Rngestellten mit der Eigenschaft 
von Beamten, bei sonstigen Rngestellten und bei Rrbeitern, solange sie 
ein Einkommen aus öffentlichen Mitteln beziehen. Aentraldl. §. 68 ff. 
Ausnutzung von Schulhöfen. 
U VI 2644 U II, U III. 1. Berlin, den 25. Februar 1924. 
Bet dem Mangel an geeigneten Turn», Spiel» und Sportplätzen für die 
pflege der Leibesüoungen der Schulen und der schulentlassenen Jugend und 
bei der Unmöglichkeit, in absehbarer Zeit ausreichende neue ÜbungsstStten 
zu schaffen, erscheint es geboten, in eine Nachprüfung darüber einzutreten, 
auf welche weise die vorhandenen Schulhöfe zweckmäßiger und wirksamer 
ausgenützt werden können. 
Angesichts der heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse wird es nicht 
möglich sein, besondere Rufwendungen dafür zu machen, doch wird sich 
vielfach bei ohnehin notwendig werdenden baulichen Umgestaltungen oder 
Rusbesserungsarbeiten an waffer» Gas. und sonstigen Leitungen durch eine 
gleichzeitige Beseitigung gepflasterter Übergänge und Bänke, die Verlegung 
von Pumpen, Wasserstellen und dergleichen mit verhältnismäßig geringen 
Rosten eine wesentliche Verbesserung des zur Verfügung stehenden Raumes 
erreichen lassen. Ich vermag einem mir vorgelegten Rntrag, im Interesse 
einer unbehrnderten Durchführung des Turn, und Spielbetrrebes die Schul. 
Höfe allgemein von Bäumen freizumachen, aus naheliegenden Gründen nicht 
zu entsprechen; es wird aber gelegentlich von dem Ersatz eingehender 
Bäume abgesehen werden können oder auch in besonderen Fällen die ver. 
Pflanzung oder Beseitigung einzelner freistehender Bäume in Erwägung zu 
ziehen sem, vorausgesetzt, daß nicht triftige Grunde für ihre Erhaltung 
vorliegen, wenn dadurch eine erheblicher Gewinn an Freiraum für dir 
turnerischen und volkstümlichen Übungen oder ein ausreichendes Spielfeld 
erzielt werden kann. 
Ich ersuche, in vorkommenden Fällen diese Rnregungen im Rüge zu 
behalten. gez. Boelitz. 
Lehrplan der sechsten Klaffe der Mittelschule. 
III 0 733 U III A. 1. Berlin, den 8. Marz 1923. 
Infolge der von mir durch Erlaß vom 28. Dezember 1923 - ü IT 
1512. 1. U II W, U Ilf D — (3entrbl. 1924 S. ’0) getroffenen Rnordnungen 
können zu Ostern 1924 besonders befähigte Rinder, die bereits nach drei 
jährigem Schulbesuch das Bildungsziel der Grundschule erreicht haben, in 
die sechste Rlaffe der Mittelschule eintreten. Ebenso werden die in jenen 
Gemeinden, die schon zu Ostern 1920 mit dem Rbbau der öffentlichen vor. 
schulen begonnen und demgemäß den vier unteren Rlossen der Volksschule 
erweiterte Rufgaben zugewiesen haben, nach vierjährigem Besuch der Volks- 
schule mit Beginn des Schuljahres 1924 in die sechste Rlosse der Mittelschule 
eintretenden Rinder im wesentlichen den durch die Richtlinien" vom 16. März 
1921 ü HI A 404 — gestellten Rufgaben zu genügen in der Lage sein. 
U ter Bezugnahme hierauf sind Gemeinden, Elternverbände und Er 
ziehungsberechtigte an mich mit dem Rntrage herangetreten, den Lehrplan 
der sechsten Rlaffe der Mittelschule den veränderten verhältniffen anzu- 
possm und insbesondere Plan 1 bis III dieser Sckulort durck Rufnahme der 
für Plan IV und V bereits vorgesehenen Fremdsprache zu erweitern. Ohne 
der endgültigen Gestaltung der Lehrpläne oer Mtlleffchule, die ich mir vor 
behalte, vorgreifen zu wollen, ordne ich daher, zunächst für das Schuljahr 
1924/25, folgendes an: 
Die Höchststundenzahl in der sechsten Rlaffe der Mittelschule wird auf 
wöchentlich 28 bis 30 festgesetzt, und zwar für Religion 2, veutich 6 bis 7, 
erste Fremdsprache (Französisch oder Englisch) 3 bis 5. Erdkunde 2. Recknen 3. 
Naturkunde 2, Zeichnen 2, Singen 2, Turnen 3, Band- oder Gartenarbeit 2, 
bet Knaben wahlfrei. 
Unterrichtrausgaben: 
_ Deutsch: Die Bestandteils der einsacken Satze-, die leichteren Rrten der 
. Ü UIt9 ‘ t>er Ergänzung, und der Umstandsbestimmung, Zeichensetzung im 
einfachen Satz. Die Redeteile, woribieouna, starke und schwache Form, 
Übungen in der regelmäßigen Abwandlung der Tätigkeitswörter, stark« 
und schwache ttbwandlung. Übungen im Gebrauch der Verhältniswörter, 
Wortbildung durch Rneinanderfügung selbständiger Wörter der Sprache. 
Einfachste wortbiloung durch vor. und Nachsilben. 
Erzählungen aus der vaterländischen Geschichte im deutschen Unterricht 
bereiten den in Rlaffe 5 auftretenden eigentlichen Geschichtsunterricht vor^ 
Englisch: planmäßige Erlernung der Laute, ihre Festlegung in Muster- 
Wörtern und deren Verbindung zu kleinen Sätzen. Einfache Sprechübungen 
im Rnschluß an Gegenstände, vüder und vorkommniffe aus dem täglichen 
Leben und in Verbindung mit Leseübungen aus zusammenhängenden le chieq 
Sprachstoffen, Auswendiglernen kleinerer Prosastücke. Gedichte. Rätsel, 
Singen kleiner Lteder. Rneignung einer kleinen Wortschatzes. Vas Not, 
wendigste aus der regelmäßigen Formenlehre. Rbschriften und leichte Um. 
formungen behandelter Texie. Niederschriften memorierter Stücke. Be, 
antworiung englischer Fragen. Kleine Diktate. 
Französisch: Für die mündlichen und schriftlichen Rrbeiten gelten di« 
gleichen Bestimmungen wie für Englisch. Die Rufgaben des grammatischen 
Unterrichts werden daher allein aufgeführt. Die Tätigkeitswörter auf er, 
avoir und elre. Die Formenlehre des Dingwortes mit Geschlechtswort, der 
Eigenschaftsworts und des Zahlworts. Die wichtigsten Fürwörter. Grund« 
legende hauptregeln der Satzlehre, z. v. Wortstellung. 
Erdkunde: von der in der Grundschule behandelten heimaiprovinz 
ausgehend, die Länderkunde Preußens und der norddeutschen Länder. Dabei 
nähere Einführung in das Verständnis der kartographischen Hilfsmittel" 
(Globus, Karte, Relief) und weitere Einführungen in die geographischen 
Grundbegriffe. 
In den übrigen Unterrichtsfächern bleibt der durch Bestimmung vom 
3. Februar 1910 für die sechste Klasse festgesetzte Unterrichtsstoff. 
gez. Boelitz. 
Richtlinien des Finanzministerr zvr Durchführung 
der Pirssnaladbauverordnung. 
ver preußische Finanzminister. I. 6. 2. 947. Berlin 0 2, 21. 2. 24. 
Ruf Grund des Ergebnisses der kommissarischen Besprechungen vo«^ 
14. und 19. ds. Mts. darf ich ergebenst bitten, bei der DurchführunG 
der Personalabbauverordnung vom Febr. 24 bis zum Erlaß der RuE 
führungsbeftimmungen gemäß § 107 nachstehende Gesichtspunkte zu de» 
achten und die Nachgeordneten Behörden unverzüglich mit entsprechender 
Weisung zu versehen. Soweit in der Verordnung auf die nachstehend 
behandelten Vorschriften verwiesen wttd oder die gleiche Frage wiederkehrt, 
gilt Entsprechendes: 
1. Su 8 7. Es ist nicht erforderlich, daß die Verfügung über di« 
Versetzung eines Beamten in den dauernden Ruhestand bereits eine Mit 
teilung über die höhe des Ruhegehalts enthält (8 85 Nr. 2). Dies« kann 
vielmehr nachgeholt werden. 
2. Zu ß 11. Ts ist nicht erforderlich, daß die Entlaffungsverfügun- 
bereits eine Mitteilung über die höhe der Abfindungssumme enthält. 
Diese kann vielmehr nachgeholt werden. Die Zahlung der Abfindung!« 
summe soll beim Russcheidrn erfolgen. 
3. 3u 8 15. a) Für die Verfügung der Versetzung in den emst- 
weiligen Ruhestand gilt Entsprechendes wie zu Ziffer 1 (8 83 Nr. 2) 
b) Beamte, die aus einer kommiffarifchen Beschäftigung bei einem 
Ministerium zu ihrer Staatsbehörde zurücktreten, sind bei der Auswahl 
gemäß 8 20 mit den übrigen Beamten der Staatsbehörde zu vergleichen; 
ne dürfen nur mit Zustimmung des zuständigen Fachministers in den einst- 
coeUigen Ruhestand versetzt oder entlassen werden; dieser wird gegebenen 
falls mit dem Fachminifter ins Benehmen treten, bei dem der Beamte 
kommissarisch beschäftigt war. Entsprechendes gilt für die Minislerial» 
beamlen, die zu provinzial- oder Lokalbehördeu versetzt werden. 
4. 3u 8 16. Rbs. 1. Die Entlassung ist zum Schluffe des Monats z« 
verfügen, der auf den Monat folgt, in dem dem Beamten die Entlastung«« 
besanntgemacht werden. 
Für die Entlaffungsverfügungen und die Zahlung der Rbfindungs- 
jumme gilt Entsprechendes wie zu 3 ffer 2. 
5. Su 8 16. Rbs 2. Nichrplanmäßige Beamte und auf Probe, auf 
Kündigung oder aus widerruf angestellte Beamte erhalten als Rbfindungs« 
summe die Hälfte der sich aus 8 12, Rbs. 1 ergebenden Sätze. 
Beamten im Vorbereitungsdienst ist eine Rbffndungsjumme nur zu 
gewähren, wenn sie sich im zweiten oder einem späteren Jahre des vor« 
oereitungsdienstes befinden und mindestens 6 Monate lang eine volle 
Rrbeitskraft ersetzt oder vertreten haben; als Abfindungssumme erhalten 
sie einen Monatsbetrag des ihnen zu gewährenden Unterhaltszujchuffes. 
wird ihnen gemäß 8 16. Rbs. 1 Satz 2 ermöglicht, den Vorbereitungsdienst 
abzuschließen, so ist ihnen die Rbfindungssumme alsbald zu gewähren. Der 
Unterijaltszuichuß füllt fort. 
b. 3u 8 18. Soweit der zuständigen Behörde nicht ohne weiteres 
bekannt ist, daß die wirtschaftliche Versorgung einer verheirateten Beamtin 
nicht gesichert ist» wird die wirtschaftliche Versorgung der Beamtin als 
durch die ihrem Ehemann obliegende Unierhaltungrpfl'cht gesichert anzu- 
sehen sein. Der Beamtin w rd es überlassen bleiben müssen, darzulegen« 
daß ihre wirtschaftliche Versorgung nicht gesichert ist. , 
verheiratete Beamtinnen sind auf diese Vorschrift des 8 18 ausdrücklich 
Hinzuwersen. . „ 
7. Zu 8 20, Rbs. 4. Die vorgeschriebene Berücksichtigung der ver- 
sorgungscmwärter bezieht sich niaft auf die Ruswahl nach dem Werte der 
dienstlichen Leistungen, sondern lediglich auf die Ruswahl nach wirtschast- 
lichen und Familienverhältn'ssen. 
8. Zu 8 20. Rbs. 5. Rls „Schwerbeschädigt" gelten Personen im Sinne 
des Gesetzes über die Beschäftigung Lchwerbeschädigler in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 12. Januar 1923 (Reichsgef. Bl. ! S. 54).
	        
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