Mit dem Siel der personalabdauveroronung steht es nicht in Wider»
sprach, wenn auch überden nach dem Schwerbeschädigtengefetz voigeschrre»
denen Hunderlsatz (2 %) hinaus Schwerdefchädigte beschäftigt werden, wo
dies bisher schon der Fall war, werden Schwerbeschädigte daher im all
gemeinen nur in dem gleichen Verhältnisse m den einstweiligen Ruhestand
zu versetzen oder zu entlassen sein, in dem der Abbau des gesamten
Personalkörpers erfolgt; welcher Bezirk der Berechnung zugrunde zu legen
ist, bestimmt der Fachminister. Line stärkere Verminderung der Sah! der
Schwerbeschädigten wird nicht zu rechtfertigen sein, wenn die Ruflösung
ganzer v-Hörden, der Wegfall bestimmter Dienststellen oder sonstige zwin
gende Gründe die Beibehaltung von Kräften überhaupt entbehrlich machen
wird in solchen Fällen die Versetzung einer größeren Zahl Schwerbeschä
digter in den einstweiligen Ruhestand oder ihre Entlassung notwendig, so
ist die Entscheidung des Fachministers einzuholen.
Schwerbeschädigte, die wegen der besonderen Natur ihres Leidens
offensichtlich auf bestimmte, in geringer Zahl vorhandene oder eigens
für sie geschaffene Arbeitsplätze angewiesen oder durch eine besondere
Berufsausbildung von längerer Dauer für den Dienst bei der Behörde
ergens umgeschult worden sind, sind von den Abbaumaßnahmen nach Mög
lichkeit auszunehmen. Das gilt im besonderen für Blinde, die von Ab
baumaßnahmen möglich'» ganz verschont werden sollen.
Bei der Beurteilung des wertes der dienstlichen Leistungen Schwer
beschädigter ist auf die bei ihnen vorliegenden besonderen Verhältnisse
gebührend Rücksicht zu nehmen. Die Schwerbeschädigteneigenschaft als
solche soll nicht Merkmal für eine Minderleistungs-Fähigkeit sein.
E-iges Zusammenarbeiten mit den hauptsürsorgestellen, möglichst münd
liche Verständigung der beteiligten Lacharbeiter, wird wesentlich dazu bei
tragen, unnötiae härten gegenüber den Schwerbeschädigten zu vermeiden.
9. 3u § 22. Beamtenoertretungen im Sinne dieser Vorschrift sind
die auf Grund der Bestimmungen über Bildung und Rufgaben der Beamten
ausschüsse vom 24. März 1919 gebildeten ordentlichen Beamtenaurschüsse.
Beantragt ein Beamter lediglich, daß den für seine Beamtengattung
gewählten Mitgliedern des Beamtenausschuss s Gelegenheit zur Rußerung
gegeben wird, so ist diesem Rntrage stattzugeben.
Die Rnwendung des § 22 darf nicht zu einer Verzögerung der Ver
setzung in den einstweiligen Ruhestand oder der Entlassung führen.
Durch § 22 werden die Vorschriften des Betrisbsrätegesetzes vom
4. Februar 1920 (RGBl. 147) nicht berührt.
(Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf Rrbeiter und 6n-
gestellte. v. Schrift!.)
Gesichtspunkte für die Durchführung der Personalabbauoerordnung.
Rundschreiben des Fin.°Min. an den Min.-Präs. und sämtl. Staatsminister
vom 26. 2. 1924. I. 6. 2. 1021.
3m Rnschluß an mein Schreiben vom 21. d. Mts. - I. C. 2. 947 darf
ich auf Grund der Kommissarischen Besprechungen vom 14., 19. u. 22.
d. Mts. erg. bitten, bei der Durchführung der PRV. noch nachstehende
Gesichtspunkt« zu beachten und die Nachgeordneten Behörden unverzüglich
mit entsprechender Weisung zu versehen. Soweit in der Verordnung auf
die nachstehend behandelten Vorschriften verwiesen wird oder die gleiche
Frage wiederkehrt, gilt En!sprechendes.
1. Zu § 1 Rbs. 1 Satz I.
Bis auf weiteres darf bei Beamten, die auf Kündigung angestellt sind,
dir Kündigungsklausel nicht gelöscht, bei Beamten, die auf widerruf an.
gestellt sind, die Erklärung der Unwiderruflichkeit der Anstellung nicht
erteilt werden. Entsprechendes gilt für Beamte, die auf Probe angestellt sind.
2. Sn 8 2 Rbs. 2 Nr. 1.
Ausnahmen gemäß 8 2 Rbs. 2 Nr. I sind nur zulässig, soweit die
Beschäftigung sämtlichen dort bezeichneten Voraussetzungen entspricht. Der
Begriff „vorübergehend" ist dabei im engsten Sinne auszulegen; eine vor
übergehende Beschäftigung liegt nur vor, wenn von vornherein zu übersehen
ist, daß sie zeitlich kurz begrenzt sein wird.
Ausnahmen gem. 8 2 Rbs. 2 Nr. 1 bedürfen der Zustimmung des
Fachministers, hinsichtlich der größeren Betriebsverwaltungen kann er
diese Befugnis nach Benehmen mit dem Finanzminifter Nachgeordneten
Behörden übertragen.
3. 3u 8 15 Rbs. 1.
3u den lebenslänglich angestellten Beamten gehören auch die nicht-
planmäßigen Beamten, die gegen laufende Bezüge gem. § 11 BD(E®. aus
ber Staatskasse ständig beschäftigt werden und nur im Wege eines förm
lichen Disziplinarverfahrens aus dem Amte entfernt werden können.
Bei welchen Beamtengattungen diese Voraussetzungen als erfüllt zu
erachten sind, stellt der Fachminister im Einvernehmen mit dem Finanz-
inmister fest.
4. 3u 8 15 Rbs. 2.
Die Versetzung nichtplanmäß'ger Beamter in den einstweiligen Ruhe-
nand gem. 8 15 Rbs. 2 kommt nur in Betracht, wenn sie nach Erfüllung
5u chrer (endgültigen) planmäßigen Anstellung in ihrer Laufbahn er
forderlichen Voraussetzungen 2 Jahre lang sowohl im unmittelbaren Staats-
dienst (öffentlichen Schuldienst) tatsächlich und voll beschäftigt worden sind,
als auch Bezüge gem. § 11 BD(E(5. erhalten haben. Die Beschäftigung
darf nicht von vornherein ausdrücklich oder den Umständen nach zeitlich
begrenzt und nicht unterbrochen worden fein.
5. 3u 8 16 kbf. I Satz I.
a) wird die Entlastung nichtplanmäßiger Beamter oder Beamter ü
Vorbereitungsdienst (probedienst), die zu einem vor dem Tage ihrer En
»affung liegenden Zeitpunkt gem. 8 12 SVEG. in eine höhere Vienstalter
<?7
stufe ausrücken oder auf Grund der Bestimmungen der Pr. Bes. vorschr.
über den Beginn des Rnwärterdienstalters gemäß 8 11 LDLG. Dienst,
bezüge erhalten würden, in Aussicht genommen oder verfügt, so ist über
das Aufrücken und über die Fest etzung des Rnwärterdtenstalterr unab
hängig von der Ln'lassung zu entsckeiden.
b) wird die Entlassung von versorgungsanwärtern im probed'enft
verfügt, so ist von ihrer endgültigen Übernahme in den Staatsdienst a-.-
zu ehen, auch wenn die Dauer des Probedienstes noch vor dem Tage te;
Entlastung abläuft. *
6. 3u § 16 Rbs. I Sah 2.
Beantragen im Vorbereitungsdienst stehende Versorgung-anwärter,
ihnen den ordnungsmäßigen Abschluß des Vorbereitungsdienstes zu er
möglichen, so ist dem Antrage zu ent,prechen. im übrigen aber die <?nr-
lassung aus der probedienstle stung oder dem vienstoeryäitnis als Stellen-
anwärter im Sinne des BDTG. aufrechtzuerhalten; die bisher gewählte
Vergütung fällt damit fort. Sie sind schriftlich entsprechend zu bescheren.
Die Abfindungssumme ist ihnen alsbald zu zahlen. Entsprechendes gilt
für vertorgungsanwärter im probedie st.
7. 3u 8 16 Rbs. 2 (Ergänzung der Ziff. 5 meines Rundschreibens
o. 21 2. 24 - I, G. 2 947). ' 1
Der Berechnung der Abfindungssumme für versorgungsanwärter, die
noch im Vorbereitungsdienst stehen und deren Entlassung auf Grund des
8 16 Rbs. I verfügt wird, ist die ihnen am letzten Tage des Dienstes zu
stehende Vergütung zugrunde zu legen.
3rt Vertretung: gez. Weber.
Beitrag der rchulverdände zur Landesfchulkafle
für das Rechnungsjahr (923.
Vers, d Min. f. w. K. u. D. u. d. FM. v. 16. 2. 1924
(U. 111. E. Nr. 382 M. s. w. K. u. v.. I. B. Nr. 721, FM.)
ver § 46 des volksschullehrer-viensteinkommensgesrtzes ist durch di»
Verordnung vom 21. II. 1923 <GS. 5. 511) zwar mrt Wirkung vom 1. 4.
1922 an abgeändert worden. Mit Rücksicht auf die Papiergeldentwertung
(vgl. auch Rrt IV der Verordnung) wird aber davon abgesehen, für das
Rechnungsjahr 1922 nachträglich neue Beiträge zur Landesschulkasse fest
zusetzen und von den Schuloerdänden einzuziehen. Überschüsse oder Fehl-
betrüge, die sich am Schlüsse der Rechnungsjahres 1922 in der Landesschnl-
kassr (Generalstaatskasse) ergeben, werden in das Rechnungsjahr 1925
übernommen und bei dem Geldbedarf der Landesschulkasse für 1923 be
rücksichtigt.
Für das Rechnungsjahr 1923 werden wir aber einen neuen Beitragssatz
fetzfetzen, und zwar einen für die Zeit bis zum 30. II. 1923 nach Papier
mark und einen zweiten für die Zeit vom I. 12. 1923 an nach Goldmark.
Die Festsetzung ist heute noch nicht möglich, weil noch einige Regierungen
mit der Einreichung der Rachweijung B über die Zahl der Schu'stellenein-
heiten im Rückstände sind. (Rr. 5 c des Rd.-Lrl. v. I. 12. 1923, U III E
1922 ü 111 D.) Ebenso kann der neue Satz an Beschulungsgeld für 1923
noch nicht festgesetzt werden, weil noch nicht alle Regierungen die nach
Nr. 9 Rbs. 7 des Rd.-Lrl. v. I. 12. 1923 verlangte Anzeige über die Zahl
der volksfchulkmder mir, dem Unterrichtsminister, erstattet haben.
Für das Rechnungsjahr 1923 müssen aber noch vor dem Jahresabschluß
den Kreiskassen ordnungsmäßige Einnahmeanweisungen über die Beiträge
zur Landesschulkaste erteilt werden. Die Dberrechnungskammer wird die
Zahresrechnungen für 1923 wieder zur Prüfung einfordern. Die neuen
Vordrucke zu Einnahmeanweisungen (Rd.-Erl. v. 28. 1. 1923. U III E. 107)
werden den Regierungen in diesen Tagen zugehen. Damir die Rechnungs
arbeiten noch vor dem Jahresabschluß erledigt werden können, ersuchen
wir die Regierungen — dar prooinzialschulkollegium in Berlin -, die
erforderlichen Linnahmeanweisungen soweit wie möglich vorzubereiten. In
dem Vordruck 2578 für Schuloerbände, die nicht der Ortsklasse A ange
hören und in denen keine örtlichen Sonderzuschläge gewährt werden, sind
schon jetzt die Eintragungen in den Sp. 1 bis 14 zu machen. Diese Arbeit
ist sofort in Angriff zu nehmen und fortlaufend zu überwachen. Dabei
wird für den Stand am I. 4. 1923 die mir, dem Unterrichtsminister, ein
gereichte Nachweisung 8, soweit sie in ihrer Richtigkeit nicht von hier aus
beanstandet worden ist, zugrunde zu legen sein. Außerdem sind die im
Laufe des Rechnungsjahres durch 3u» oder Abgänge veränderten Zahlen
an Schulstellen und und Einheiten auf den Hstsszeilen ,,b) vom . . . ab"
usw. einzutragen. 3rx der gleichen weise si-rd die Vordrucke 2332 (für je
einen Schuloerband in der Ortsklasse A oder mit einem örtlichen Sonder-
zuschlag) vorzubereiten. Da für das Rechnungsjahr 1923 nur zwei ver
schiedene Beitrags ätze festg setzt w.'rden, sind die Sp. 14 dis 22, abgesehen
von der einmaligen verändernng des Beitragssatzes, hauptsächlich lür die
Veränderungen in der Zahl der Schulstrlleneinherten zu verwenden. Bc-
merkt wird noch, daß die Sp 5i für das Rechnungsjahr 1923 noch nach
dem alten Stichtage am 1. 5. 1922 auszufüllen ist.
Die be'onderen Beiträge nach 8 46 Nr. 3 des VVD (in der Fassung
der verord. v. 24. 11. 1923) werde, nicht für Schulstelleneinheiten, sondern
für Schulstellen bzw. Lehrer» und Lehrerinner,stellen berechnet, wir setzen
sie daher schon jetzt für das Rechnungsjahr 1923 wie folgt endgültig fest.
1. Besonderer Beitrag für Schuloerbände, deren Lehrer (Lehrerinnen)
den Drtszuschlag der Drtskaste A erhalten:
a) für die Zeit vom 1. 4. bis zum 3t>. tl. 1923 monatlich 190 — ern-
hundertneunzig — Nlillrarden Rlark für jede Schulstelle.
b) Für die Zeit vom 1. 12. 1923 bis zum 31. 3. 1924 monatlich 3 —
drei — Goldmark für j-de Schuhte lle.
2. Besondere Beiträge für örtliche Sonderzufchlägel
a) Für die Zeit vom 1. 4. bis zum 30. 11. 192s: