Full text: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen - 1891 (33)

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Dr. Barkhauſen unter Beilegung des Charakters 
als Wirklicher Geheimer Rath mit dem Prädikate 
Excellenz zum Präſidenten des Evangeliſchen Ober- 
Kirc<henratihes8 zu ernennen. 
 
A. Univerſitäten. 
30) Stempelſteuerliche Behandlung von Verträgen über 
Lieferung von Lebensmitteln, Beleu<tung5- und 
Reinigungs3materialien an die Univerſitäts - Kliniken. 
Berlin, den 3. Februar 1891. 
Auf den gefälligen Bericht vom 17. März v. IJ. = 276 Uk --, 
betreffend die ſtempelſteuerliche Behandlung der von der Direktion 
der dortigen akademiſchen Heilanſtalten mt einer Reihe von 
Lieferanten abgeſchloſſenen Verträge über die Lieferung von 
Lebensmitteln, Beleuchtung3- und Reinigungs3materialien, erwidere 
ich im Einverſtändniſſe mit dem Herrn Finanzminiſter unter Rück- 
ſc<luß der Anlagen Ew. Hochwohlgeboren ergebenſt, daß die 
akademiſchen Heilanſtalten den gewerblichen Unternehmen nicht 
beizuzählen ſind, weil ſie Unterrichtszwe>en dienen, aber nicht 
eine auf die Erlangung von VermögenSsvortheilen gerichtete 
Thätigkeit verfolgen, jo daß, wenn ſie gleich Kranke gegen Ents- 
gelt aufnehmen, auf ſie das für den Begriff des Gewerbes 
weſentliche Erforderni8 = die Abſi<ht der Erzielung eines 
Erwerbes -=-- nicht zutrifft. Sind aber die akademiſchen Heil- 
anſtalten keine gewerblichen Unternehmungen, jo iſt die Konjequenz 
niht abzuweiſen, daß die an ſie gelieferten Lebensmittel, Be- 
leuchtung8- und Reinigungsmaterialien der Eigenſchaft der ge- 
werblichen Betriebömaterialien ermangeln. Da dieſe Gegen- 
ſtände ihre Beſtimmung auc< nicht in der Weiterveräußerung, 
ſondern im Gebrauche und Verbrauche für Anſtalt5zwe>e finden, 
ſo haben die über die Lieferung derſelben errichteten Verträge 
auf Grund der 88. 96 und 11 des Reichsjtempelgejezes vom 
1. Juli 1881 keinen Anſpruch auf Befreiung vom Landesijtempel. 
Ein ſolcher ſteht ihnen vielmehr nac< der Anmerkung zur Tarif= 
nummer 4 B. zum Reichöſtempelgeſez vom 29. Mai 1885 nur 
inſoweit zu, als die Lieferungsobjekte von einem der Kontra- 
henten im Inlande erzeugt oder hergeſtellt ſind.
	        
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