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A. Behörden und Seamte.
45) Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten
aus dem Bereiche des Miniſteriums der geiſtlichen, Unter-
richt8- und Medizinal-Angelegenheiten.
(Centralbl. für 1889 Seite 577.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. -
verordnen auf Grund der 88. 3, 7, 8 und 14 des Geſeßes, be-
treffend die Kautionen der Staat8bheamten, vom 25. März 1873
-- G. S. S. 125 -- was folgt:
Einziger Paragraph.
Den zur Kautionösleiſtung verpflichteten Beamtenklaſſen aus
dem Bereiche des Miniſteriums der geiſtlichen, Unterrichts- und
Medizinal-Angelegenheiten treten hinzu:
der Inſpektion8-Aſſiſtent bei der Frauenklinik der Uni-
verſität Berlin, de8gleichen bei den mediziniſchen Inſtituten.
der Univerſität Göttingen, der Verwaltungs-Inſpektor bei
den kliniſchen Anſtalten der Univerſität Breslau, desgleichen
bei der Unwerſität3-Irrenklimk zu Greifswald.
Die Höhe der von den Inhabern dieſer Stellen zu leiſtenden
Amtskautionen wird feſtgeſeßt:
für den Inſpektion3-Aſſiſtenten bei der Frauenklimik der
Univerſität Berlin auf Eintauſend Mark,
für den Inſpektion3-Aſſiſtenten bei den mediziniſchen In-
ſtituten der Univerſität Göttingen auf Eintauſend acht-
hundert Mark,
für den Verwaltungs8-Inſpektor bei den kliniſchen Anſtalten
der Univerſität Breslau auf Dreitaujend Mark,
für den Verwaltungs3-Inſpektor bei der Unwerſität35-Irren-
klinif zu Greifswald auf Zweitauſend Mart.
Im Uebrigen finden die Vorſchriften der Verordnung vom
10. Juli 1874, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem
Bereiche des Staatsminiſteriums und des Finanz-Miniſteriums
--“- G. S. S. 260 -- Anwendung.
Urkundlich unter Unſerer Höhſteigenhändigen Unterſchrift und
beigedru>tem Königlichen Inſiegel.
Gegeben Neues Palais, den 16. Oktober 1890.
Wilhelm R.
von Goßler. Miquel.