Full text: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen - 1891 (33)

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46) Tekturen zu den Grundſäßen für die Beſezung der 
Subaltern- und Unterbeamtenſtellen bei den Reich3- 
und Staatsbehörden mit Militäranwärtern, ſowie zu 
den Nachrichten, betreffend die Anſtellung von verab- 
ſc<iedeten Offizieren, welchen die Ausſicht auf Anſtellung 
im Civildienſte Allerhöc<ſten Ortes verliehen worden iſt. 
Berlin, den 16. Februar 1891. 
Den nachgeordneten Behörden meines Reſſorts laſſe ich unter 
Bezugnahme auf die Cirkular-Verfügungen vom 3. Dezember 1888 
-- G. II. 2247 -- und vom 6. Auguſt v. I. -- G. 11 1471 
-- (Centr. Bl. für 1889 Seite 181 und für 1891 Seite 174) 
beifolgend je ein Exemplar der Tektur Nr. 24--26 zu den Grund=- 
ſäßen für die Beſezung der Subaltern- und Unterbeamtenſtellen 
bei den Reich8- und Staat5behörden mit Militäranwärtern, ſowie 
der Tektur Nr. 1 bis 3 zu den Nachrichten, betreffend die An- 
ſtellung von verabſchiedeten Offizieren, welchen die Ausſicht auf 
Anſtellung im Cwildienſte Allerhöchſten Ortes verliehen worden 
ijt, zur KenntniSnähme zugehen. 
Der Miniſter der geiſtlichen 2c. Angelegenheiten. 
Im Auftrage: Bartſch. 
An 
die nachgeordneten Behörden des diesſeitigen 
Reſſorts, ſowie an ſämmtliche Königliche 
Ober-Präſidenten. 
G. II. 61. 
Tektur Nr. 24 b1i8 26 
zu den Grundſätzen für die Beſezung der Subaltern- und Unter- 
beamtenſtellen bei den Reich8- und Staatsbehörden mit Militär- 
anwäriern. 
24) zu S. 32. -- *) zu S. 5 der Tektur 1. -- 8) zu Tektur 23. 
Seite 32, Abſchnitt UI wird durc< nachſtehende Zuſammenſtellung 
erfeßt: 
| Dl Marineverwaltung.*) 
x Sekretariatsaſſiſtenten im Reich8-Marine-Amt und beim Ober- 
Kommando der Marine, ſoweit ſie nicht ausSnahm53weiſe aus 
Beamten der Marine ergänzt werden, 
Regiſtraturaſſiſtenten im Reichs-Marine-Amt und beim Ober- 
Kommando der Marine, ſoweit fie nicht aus Beamten der 
Marine ergänzt werden, 
24. 
* 
Tekt 
*) Die mit einem x bezeichneten Stellen ſind ſolche, bei welchen Unter= 
oſſiziere der Marine vor Unteroffizieren des Landheeres zu berückſichtigen ſind. 
23*
	        
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