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denten und dem Obexr=
ſtaat8anwalt gemein=-
ſchaftlich beſeßt.
Seite 14 VL B. Spalte 4 iſt zu ſeßen:
In den Städten
mit 20000 Ein=-
wohnern und
darüber nach
dem Ermeſſen der
Anſtellungsbe-
hörde 900 bis
1500 Mk., an
allen übrigen Or-
ten in der Regel
nur 600 Mk.
Tekt. 3.
47) Behandlung der Hebegebühren bei den Grundſteuer-
Entſc<ädigungsörenten in der Provinz Hannover.
Berlin, den 4. März 1891.
Auf die an den mitunterzeichneten Miniſter der geiſtlichen,
Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten erſtatteten Berichte
vom 6. Auguſt v. und 28 Januar dD. IJ. -- Il. D. 4796 und
497 --, betreffend die Zahlung der Beiſchläge bei den Grund-
ſteuer-Entſchädigungsrenten, erwidern wir der Königlichen Regie-
rung, daß unter dem Ausdrucke „früher erhobene Beiſchläge“ in
unjerem Erlaſſe vom 24. März v. IJ. -- M. d. g. A. 6. 11. 2297 u.,
F. M. I. 1555 I. 13611 -- (Centr. Bl. für 1890 S. 250)
lediglich die eigentlichen Beiſchläge, d. h. die zur Deckung der
Veranlagungskoſten 2c. der Grundſteuer eingezogenen, inzwiſchen
in Wegfall gekommenen Beträge, nicht auch die auf Grund des
S. 11 des Geſees vom 11. Februar 1870 nach wie vor von
den Grundſteuerpflichtigen zu zahlenden 3*/oigen Hebegebühren
zu verſtehen ſind. Lettere ſind als ein Theil der Grundſteuer
anzuſehen und dieſer gleich zu behandeln. Hieraus folgt, daß
auc< den Rentenberechtigten (Inhabern von Pfarr- und Schul-
ſtellen, Kirchen, Kapellen 2c.) -- je nachdem ſie entſchädigt werden
-- die Rente nach dem vollen oder Viertel -Jahresbetrage der
Grundſteuer einſchließlich der auf dieſelbe entfallenden Hebe-
gebühren zu gewähren iſt. Bei Auſſtellung der Liſten der Grund-
ſteuer-Entſchädigungsrenten kann, wie bereit8 in einigen Regie-
rungsbezirken der dortigen Provinz verfahren wird, von einer
Trennung der Hebegebühren von der eigentlichen Grundſteuer
Abſtand genommen werden. Es genügt vielmehr, daß in den
Liſten die Grundſteuer mit Einſchluß der Hebegebühren in einem
Betrage aufgeführt wird.