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Centralblatt
für
die geſammte Unterrichts-Verwalkung
in Preußen.
Heraus8gegeben in dem Miniſterium der geiſtlichen, Unterrichts - und
Medizinal-Angelegenheiten.
Ne, Berlin, den 1. Zuli 1891.
A. Behörden und Seamte.
82) Geſetz, betreffend die Ausdehnung einiger Be-
ſtimmungen des Geſezes vom 31. März 1882 wegen Ab-
änderung des Penſionö8geſeßes vom 27. März 1872 auf
mittelbare Staats5beamte. Vom 1. März 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von -
Preußen 2c. verordnen, mit Zuſtimmung der beiden Häuſer des
Landtages der Monarchie, was folgt:
Artikel I.
Die Grundſätze der 88. 8. und 16. des Geſeßes, betreffend
die Penſionirung der unmittelbaren Staatsbeamten 2c., vom
27. März 1872 (Geſes-Samml. S. 268) finden in der durch
Das Geſet vom 31. März 1882 (Geſeh-Samml. S. 133) dieſen
Paragraphen gegebenen Faſſung auf diejenigen mittelbaren Staats-
beamten Anwendung, welche bei eintretender Dienſtunfähigkeit auch
im Uebrigen nac< den für die unmittelbaren Staatsbeamten be=
ſtehenden Grundſäßen zu penſioniren ſind.
Der Artikel 11. des Geſezes vom 31. März 1882 wird
Dementſprechend abgeändert.
Artikel 1.
Iſt die nach Maßgabe dieſes Geſees bemeſſene Penſion ge-
ringer, als die Penſion, welche dem Beamten hätte gewährt werden
müßen, wenn er am 31. März 1891 nach den bis dahin für ihn
-geltenden Beſtimmungen penſionirt worden wäre, ſo wird dieſe
letztere Penſion an Stelle der erſteren bewilligt.
1891. 28