Full text: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen - 1891 (33)

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I< hege das Vertrauen, daß die Königliche Regierung nach 
wie vor bei Auswahl von Perſonen für die nebenamtliche Wahr- 
nehmung der Krei8-Schulaufſicht auf das ſorgfältigſte zu Werke 
gehen und nur jol;e Männer mit den Geſchäften beauftragen 
wird, hinſichtlich deren Zuverläſſigkeit und Gewiſſenhaftigkeit kein 
Zweifel obwaltet, und von deren bewährter Kenntnis des Volks- 
ſc<ulweſens eine rege Förderung der Volksſchulintereſſen zu er- 
warten ſteht. 
An 
ſämmtliche Königliche Regierungen mit Ausſ<luß 
derjenigen zu Marienwerder und Sigmaringen. 
 
Abſchrift theile ih Ew. Excellenz zur geſälligen Kenntnis- 
nahme und gleichmäßigen Beachtung hinſichtlich der nebenamts- 
lichen Kreis-Schulinſpektoren innerhalb der Bezirke der Gräflich 
Stolberg ſchen Konſiſtorien ganz ergebenſt mit. 
Der Miniſter der geiſtlichen 2c. Angelegenheiten. 
Im Auftrage: Kügler. 
An 
den Königlichen Ober-Präſidenten Herrn von 
Pommer-Eſ<e Excellenz zu Magdeburg. 
V. I0B. 1579. 
101) Die den Lehrern an den öffentlichen Volksſc<ulen 
dur< die Beſoldungsordnungen oder Vokationen mit 
fortſ<reitendem Dienſtalter zugeſicherten Zulagen 
dürfen nicht mit Rückſicht auf die Erhöhung und Neu- 
regelung der jtaatlichen Dienſtalteröszulagen durch den 
Erlaß vom 28. Juni 1890 -- UU. Ula. 18417 -- zurüc- 
gezogen bezw. auf dieſe ſtaatlichen Dienſtalterözulagen 
angerechnet werden. 
Berlin, den 18. April 1891. 
Es iſt zu meiner Kenntnis gekommen, daß einzelne Schul- 
verbände bezw. politiſc<qe Gemeinden, welchen die Unterhaltung 
der öffentlichen Volksſ<ulen obliegt, in Folge der Neuregelung 
und Erhöhung der ſtaatlichen DienſtalteröSzulagen auf Grund 
des Erlajjſes vom 28. Jum v. I. -- DÜ. Ila. 18417 -- (Centr. 
Bl. für 1890 S. 614) Zulagen, welche ihren Lehrern an den 
Lolksſ<ulen durch die Beſoldungs8ordnungen oder Vokationen 
mit fortſchreitendem Dienſtalter zugeſichert waren, zurückgezogen 
bezw. auf die ſtaatlichen DienſtalteröSzulagen in Anrechnung ge- 
bracht haben. 
Dieſes Verfahren ſteht im vollen Widerſpruche mit dem bei
	        
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