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I< hege das Vertrauen, daß die Königliche Regierung nach
wie vor bei Auswahl von Perſonen für die nebenamtliche Wahr-
nehmung der Krei8-Schulaufſicht auf das ſorgfältigſte zu Werke
gehen und nur jol;e Männer mit den Geſchäften beauftragen
wird, hinſichtlich deren Zuverläſſigkeit und Gewiſſenhaftigkeit kein
Zweifel obwaltet, und von deren bewährter Kenntnis des Volks-
ſc<ulweſens eine rege Förderung der Volksſchulintereſſen zu er-
warten ſteht.
An
ſämmtliche Königliche Regierungen mit Ausſ<luß
derjenigen zu Marienwerder und Sigmaringen.
Abſchrift theile ih Ew. Excellenz zur geſälligen Kenntnis-
nahme und gleichmäßigen Beachtung hinſichtlich der nebenamts-
lichen Kreis-Schulinſpektoren innerhalb der Bezirke der Gräflich
Stolberg ſchen Konſiſtorien ganz ergebenſt mit.
Der Miniſter der geiſtlichen 2c. Angelegenheiten.
Im Auftrage: Kügler.
An
den Königlichen Ober-Präſidenten Herrn von
Pommer-Eſ<e Excellenz zu Magdeburg.
V. I0B. 1579.
101) Die den Lehrern an den öffentlichen Volksſc<ulen
dur< die Beſoldungsordnungen oder Vokationen mit
fortſ<reitendem Dienſtalter zugeſicherten Zulagen
dürfen nicht mit Rückſicht auf die Erhöhung und Neu-
regelung der jtaatlichen Dienſtalteröszulagen durch den
Erlaß vom 28. Juni 1890 -- UU. Ula. 18417 -- zurüc-
gezogen bezw. auf dieſe ſtaatlichen Dienſtalterözulagen
angerechnet werden.
Berlin, den 18. April 1891.
Es iſt zu meiner Kenntnis gekommen, daß einzelne Schul-
verbände bezw. politiſc<qe Gemeinden, welchen die Unterhaltung
der öffentlichen Volksſ<ulen obliegt, in Folge der Neuregelung
und Erhöhung der ſtaatlichen DienſtalteröSzulagen auf Grund
des Erlajjſes vom 28. Jum v. I. -- DÜ. Ila. 18417 -- (Centr.
Bl. für 1890 S. 614) Zulagen, welche ihren Lehrern an den
Lolksſ<ulen durch die Beſoldungs8ordnungen oder Vokationen
mit fortſchreitendem Dienſtalter zugeſichert waren, zurückgezogen
bezw. auf die ſtaatlichen DienſtalteröSzulagen in Anrechnung ge-
bracht haben.
Dieſes Verfahren ſteht im vollen Widerſpruche mit dem bei