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den Etat5berathungen im Jahre 1890 von der Königlichen Staat3-
Regierung wiederholt in den Kommiſſion8- und Plenar-Verhand-
lungen des Landtages dargelegten und durch die Bewilligung der
erforderlichen Mittel ſeitens des Landtages genehmigten Zweck
der Erhöhung der ſtaatlichen DienſjtalteröSzulagen.
Dieſe iſt lediglih dahin gegangen, das Einfommen der
Lehrer an den öffentlichen Volksſ<hulen in Orten mit nicht über
10000 Einwohnern mit dem fortſchreitenden Dienſtalter in höherem
Maße, als es ſeither der Fall geweſen iſt, aufzubeſſern, nicht
aber die Schulunterhaltungspflichtigen in ihren Leiſtungen für die
Lehrer zu entlaſten. Der Runderlaß vom 28. Juni v. IJ. ent-
hält dementſprechend keine Beſtimmung, aus welcher ſich die
Berechtigung der Schulunterhaltungspflichtigen, die ihnen gegen
ihre Lehrer obliegenden Leiſtungen auf die ſtaatlichen Dienſtalters-
zulagen anzurechnen, folgern läßt.
Eine ſolche Anrechnung iſt auc<; deshalb unzuläſſig, weil
den Lehrern nach Nr. 8 des vorbezeichneten Runderlaſſes ein
rechtlicher Anſpruch auf die ſtaatlichen Dienſtalter5zulagen nicht
zuſteht, während ein folcher auf die Gewährung der in den
Beſoldungsordnungen, Vokationen 2c. ihnen zugeſicherten Bezüge
bei Erfüllung der Vorausſezungen zweifellos begründet iſt.
Ic<h veranlafſje daher die Königlichen Regierungen, allen
Beſtrebungen und Beſchlüſſen der ſchulunterhaltungspflichtigen
Verbände und Gemeinden, welche auf die vorerwähnte Anrech-
nung der Alterözulagen hinzielen, entgegenzutreten und nament-
lich auch derartige Beſtimmungen in neu aufgeſtellten Beſoldung3-
reglements zu beanſtanden
- Bon allen Fällen der beregten Art, welche den Königlichen
Regterungen bekannt geworden ſind und noc< bekannt. werden
Jollten, ijſt al38bald Anzeige zu erſtatten.
Der Miniſter der geiſtlichen 2c. Angelegenheiten.
Graf von Zedlitz.
An
die Königlichen Regierungen.
VD. II EK. 1569.
102) Die Staat3beiträge für neu errichtete Lehrerſtellen
ſind ſofort nach erfolgter Beſezung der lekteren zur
Zahlung anzuweiſen.
Berlin, den 25. April 1891.
Durch die Cirkular-Verfügung vom 17. März d. J. hat die
Königliche Regierung die Landräthe und Landrathösämter Ihres
Bezirkes angewieſen, die Auszahlung des Staatsbeitrages für