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Sentralölatt
für
die geſammie Unterrichts- Verwaltung
in Dreußen.
Derausgegeben in dem Miniſterium der geiſtlichen, Unterrichts - und
Medizinal-Angelegenheiten.
X 81.9, Berlin, den 31. Auguſt | 1891.
A. Behörden und Beamte.
104) - Betreffend die Stiftung eines Kreuzes für die
General- Superintendenten als-Abzeichen ihrer Würde.
Berlin, den 8. Jum 1891.
Seine Majeſtät der Kaijer und König haben Allergnädigſt
geruht, für die Seneral- Superintendenten, jowohl der älteren,
wie der neueren Provinzen, als Abzeichen ihrer Würde ein Kreuz
zu jtiften, von welchem im Ew. Hochwürden anliegend ein
Cxemplar mit dem Erjuchen ergebenſt überjende, mir baldigſt
eine Empfangs3beſcheinigung einzureichen. |
I<h bemerke dazu, daß nach den ungen des bez
treffenden Allerhöchſten Erlaſſes vom 12. Auguſt v. J. die In-
haber zur Anlegung dieſes Kreuzes, welches an einem "ichwarzen
Moire-Bande um den Hals auf die Bruſt herabhängend zu
tragen iſt, berechtigt ſein jollen, wenn ſie in Amtotrach: erſcheinen,
oder auch ohne Talar ihr Amt zu repräſentiren haben, daß ſie es
jedoch jtets anzulegen haben, ſobald ſie bei Hofe erſcheinen, oder
m Gegenwart Seiner Majeſtät des Kaiſers und Königs bezw.
der Gegenwart eines Mitgliedes des Königlichen Hauſes Amts-
handlungen verrichten, und daß das Kreuz nach dem Ausſcheiden
aus dem Amte auf den Amtsnachfolger übergehen foll.
Der Miniſter der geiſtlichen 2c. Angelegenheiten.
' Graf von Zedlißz.
An
die Herren General-=-Superintendenten der neueren
Provinzen Hohwürden.
G. 1. 1830. 11.
1891. 31