Full text: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen - 1891 (33)

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jämmtliher in den Nachweiſungen enthaltenen thatſächlichen 
Angaben. | 
6) Mit Rücjicht auf den vorleßten Abſaß des 8 2 des Ge- 
ſeßes vom 18. Jun 1887 iſt darauf zu halten, daß in den 
Civil-BenſionöSrehnungen die durc< Nr. 10 der diesſeitigen all- 
gemeinen Verfügung vom 6. Februar 1889 --- Min. Bl. Dd. i. 
V. S. 31 -- vorgeſchriebenen Vermerke darüber, daß aus einem 
auf dem Geſeze vom 20. Mai 1882 beruhenden Grunde ets- 
waigen Hinterbleibenden des betreffenden Beamten 2c. geſeßliche 
Witwen- und Waiſengelder nicht zu gewähren ſein würden, auch 
in denjenigen Fällen fortgeführt werden, in welchen dem Be- 
amten nac< 8 1 des Geſezes vom 18. Juni 1887 eine Unfalls8- 
penſion zu zahlen iſt. 
7) In den Ciwil-Penſionsrec<hnungen der Regierung8-Haupt- 
kajjen und der Cwil-Benſion3- und Wartegelder-Kaſſe zu Berlin 
ſind die Ausgaben für die auf Grund des Geſees vom 18. Juni 
1887 bewilligten Unfallspenſionen in einem beſonderen Ab- 
ſ<mtte, alſo getrennt von den übrigen Aus8gaben an Civil- 
penjionen nac<zuweiſen. S u 
| In diejem Unterabſchnitte, welcher ſich dem Hauptabſchnitte 
für die Ausgaben an Civilpenſionen unmittelbar anzuſchließen 
hat, jind die Empfangsberechtigten gleichfalls in alphabetiſcher 
Ordnung aufzuführen. 
Die Schlußfummen des Haupt- und des Unterabſchnittes 
jind zuſammen zu ſtellen. . 
u Ober-Rechnungskammer.“ 
| von Wolff. 
Nr. 3862. 
106) Feſtſezung und Anweiſung der Liquidationen von 
Beamten und Lehrern im Reſſort des Miniſteriums der 
geiſtlichen 2c. Angelegenheiten über Umzugs38- und 
Verſezungskoſten. 
(Centralbl. für 1878 Seite 342.) 
Berlin, den 29. Mai 1891. 
Die Liquidationen der Beamten und Lehrer des diesſeitigen 
Neſſortis über Umzugs- und Verſezungskoſten ſind bi8her, ſoweit 
dieſe Kojten auf Staatsfonds zu übernehmen waren, den be- 
ſtehenden Vorſchriften gemäß an mich zur Feſtſezung und 
Zahlungsanweiſung eingereicht worden. 
Zm Einverſtändniſſe mit dem Herrn Finanzminiſter will ich 
nunmehr die Herren Regierungs8-Präſidenten und die unten be- 
zeichneten nachgeordneten Behörden meines Reſſorts ermächtigen,
	        
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