Full text: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen - 1891 (33)

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bei dem mit der Auguſta-Schule verbundenen Lehrerinnen 
Seminare zu Berlin errichtet und am Seminare zu Tondern 
iſt eine ordentl. Lehrerſtelle in eine Hilfslehrerſtelle um- 
gewandelt worden. Berückjichtigung haben auch geſunden 
für die neuen Anſtalten die entſprec<enden Wohnungsgeld- 
zuſchüſſe, die Koſten der Oekonomie 2c., ſowie die Koſten 
der Unterrichtösmittel, der Unterhaltung und Ergänzung 
der Utenſilien, Heizung und Beleuchtung 2c. 
Zu «6. hat insbeſondere der Fonds zu widerruflichen Remune- 
rationen für die Verwaltung von Schulinſpektionen eine 
Erhöhung erfahren. 
Zu d. ſind zur Verſtärkung des Fonds behufs Errichtung neuer 
Schulſtellen 40 000 Mk. und in Ausführung des Geſetzes 
vom 27. Jum 1890 (G. S. S. 211) unter einem neuen 
Titel 41 3. zu Waiſengeldern für die Waiſen der Lehrer 
an öffentlichen Lolksſchulen 300 000 Mk. mehr eingeſtellt 
worden. . 
5. Kapitel 122. Die Geſammtausgabe für Kunſt und 
Wiſſenſ<aft beträgt 3 892 671 Mk., mithin gegen das vorige 
Etatsjahr mehr 97 444 Mk. 
6. Bei dem Kapitel 123, Techniſches Unterrichtsweſen, 
welches 1549 656 Mk. in Anſpruch nimmt, iſt „gegen den vorigen 
Ctat eine Erhöhung von 43 105 Mk. erfolgt. Bei der Techniſchen 
Hochſ<ule zu Hannover iſt eine etatsmäßige Lehrerſtelle für 
Kunſtgeſchichte und bei der T Techniſchen Hoc<hſc<ule zu Aachen eine 
jol<e für Nationalökonomie mit dem Durchſc<hnitiSgehalte von 
5000 Mk. errichtet worden. 
133) Die am 1. April nachträglich fällig werdenden 
Zinſen von Anſtaltsfapitalien ſind für das vorher- 
„gehende Ctatsjahr zu verrechnen. 
Berlin, den 9. Jum 1891. 
Auf die Berichte vom 22. Mai und 9. Oktober v. J. =- 
1251 und 3167 -- erwidere ich dem Königlichen Provinzial- 
Sculkollegium, daß der Anordnung der Königlichen Ober- 
Rechnungskammer entſprechend künftig die am 1. April poſt- 
numerando fällig werdenden Zinſen von Anſtaltiskapitalien für 
das vorhergehende Etats5jahr zu verrechnen jind. 
Das Königliche Provinzial - Shulfollegium hat Anordnung 
zu treffen, daß bei allen Anſtalten, bei denen ein entgegenge-
	        
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