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ſeztes Verfahren biSher in Uebung war, nunmehr in der hier-
mit feſtgeſezten Weiſe die Verrechnung erfolge.
An
das Königliche Provinzial-Schulkollegium zu N.
Abſchrift erhält die Königliche Regierung 2c. zur gleich-
mäßigen Beachtung bei der Verwaltung etwaiger dort vor-
handener Kapitalien.
Der Miniſter der geiſtlichen 2c. Angelegenheiten.
Im Auftrage: Stauder.
An
ſämmtliche nachgeordnete Behörden.
V. I. 2020. U. 1. G. IH.
134) Betreffend die Zahlung von Penſionen und Unter-
ſtüzungen für den Gnadenmonat.
Berlin, den 13. Juli 1891.
Den nachgeordneten Behörden meines Reſſorts laſſe ich in
der Anlage Abſchrift der von dem Herrn Finanz-Miniſter an die
Königlichen Regierungen 2c. unterm 30. Mai d. I. erlaſſenen
Verfügung, die Zahlung von Penſionen und Unterſtüßungen für
den Gnadenmonat betreffend, zur KenntniSnahme und gleich-
mäßigen Beachtung zugehen.
Der Miniſter der geiſtlichen 2c. Angelegenheiten.
In Vertretung: von Weyrauch.
n
die nachgeordneten Behörden meines Reſſorts.
G. IIL 1558.
Berlin, den 30. Mai 1891.
Behufs Herbeiführung eines einheitlichen Verfahrens be-
jtimme ich im Einvernehmen mit den übrigen Herren Reſſort-
<efs und mit der Königlichen Ober-Rechnungskammer, daß in
Anwendung des 8. 31 des Penſionögeſezes vom 27. März 1872
(G. S. S. 268) Gnadenmonatsbeträge auch von allen denjenigen
Unterſtüßungen zu gewähren ſind, welche auf Grund des 8. 16
Nr. 2 des DiSsciplinargeſezes vom 21. Juli 1852 (G. S. S. 465)
den entlajjenen Beamten, gleichviel ob auf LebenSszeit oder nur
auf gewiſſe Jahre zuerkannt worden ſind, weil dieſe Unter-
ſtüzungen im Weſentlichen die Eigenſchaft einer Penſion haben.
Von den nur auf Zeit bewilligien Unterſtüßungen der in Rede
jtehenden Art iſt indeſſen eine Gnadenkompetenz nur dann zu