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bewilligen, wenn der Tod des entlaſſenen Beamten noch in die
Bewilligungsfriſt fällt.
Dagegen iſt es nicht zuläſſig, von Unterſtüßungen, auf
deren Gewährung ein Rechtsanſpruch nicht beſteht, und deren
Bewilligung auch nicht auf ſonſtiger ſpecieller Beſtimmung beruht,
Gnadenkompetenzen beim Mangel beſonderer Vorſchriften, wie
jol<e für Gehälter und Penſionen beſtehen, zu gewähren. Hier-
von werden diejenigen laufenden Unterſtüßungen nicht betroffen,
welche an ſolche im Staatsdienſte beſchäftigt geweſene Perſonen,
denen ein Rechtöanſpruch nicht zuſteht, im Gnadenwege al3 Ruhe-
gehalt bewilligt werden. Auf dieſe Unterſtüzungen findet der 8. 31
des Penſionsgeſezes analoge Anwendung. Desgleichen iſt auch
fernerweit in Gemäßheit des Erlaſſes des Herrn Miniſters des
Innern an die Königlichen Regierungen 2c. vom 4. Juni 1847
eine Gnadenkompetenz von denjenigen laufenden Unterſtüßungen
zu gewähren, welche im Gnadenwege aus dem unter Kap. 97
Tit. 7 des Etats der Verwaltung des Innern ausgebrachten
Fonds „zu Penſionen und Unterſtüßungen für Witwen und ver-
waiſte Töchter von Staat5beamten und Offizieren im Allgemeinen“
bewilligt und als Stiftspenſionen bezeichnet ſind.
Die Königliche Regierung hat hiernacß im Zukunft zu ver-
fahren. Inſoweit die Bewilligung von Gnadenkompetenzen bi3-
her micht ohne miniſterielle Genehmigung ſtatthaft war, iſt dieſe
auch fernerhin einzuholen.
Der Finanz-Miniſter.
In Vertretung: Meine>e.
An
die Königlichen Regierungen und die Königliche
Miniſterial=, Militär» und Bau-Kommiſſion hier
1. 1548. 1. Ang. JTI. 3986. 11 4677.
135) Juſjtificirung der Ausgaben an Civilpenſionen,
Unfallspenjionen, Witwen- und Waiſengeldern ſowie
Unfallörenten für Hinterbliebene von Beamten und
Penſionären.
Berlin, den 24. Juli 1891.
Die nachgeordneten Behörden meines Reſſorts erhalten in
der Anlage ein Exemplar der bezüglich der Juſtificirung der
Ausgaben an Cwilpenſionen, Unfallspenſionen, Witwen- und
Waiſengeldern ſowie Unfallsrenten für Hinterbliebene von Be-
amten und Penſjionären von der Königlichen Ober-Rechnungs-
kammer in Potsdam im Einverſtändmiſſe mit den Herren Reſſort-