Full text: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen - 1891 (33)

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Jeder Anweijung zur Zahlung einer Ciilpenjion an einen 
in den Ruheſtand tretenden Beamten iſt eine nach dem anliegen- 
den Schema anzufertigende Penſionsnachweiſung beizufügen. 
Das Schema entſpricht im Weſentlichen dem bisher üblich 
gewejenen Formular, nur ſind die Spalten 9, 10 und 14 neu 
hinzugefügt worden. 
Bei der Benutzung des Formulares ſind die am Fuße des 
Schemas befindlichen Bemerkungen ſorgfältig zu beachten, nament- 
lim iſt Werth zu legen auf die vollſtändige und richtige Be- 
gründung der Angaben über die Dienſtzeit, welche für die Be- 
rechnung der Penſion maßgebend iſt. 
Im Uebrigen wird es zur richtigen Anwendung des Schemas 
weiterer Erläuterungen nicht bedürfen. 
Bemerkt wird nur noc<, daß bei Anweiſung der Penſionen 
die Kaſſe im Anſchluſſe an Spalte 10 der Penſionsnachweiſung ſtets 
zugleich mit Anweiſung dahin zu verſehen iſt, wel<e Witwen- 
und Waijengeldbeiträge von der Penſion zu erheben, oder aus 
welchem Grunde ſol<e Beiträge nicht einzuziehen ſind. 
Ferner wird zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Ver- 
ſjahrens mit Bezug auf 88. 1 und 20 des Penſionsgeſezes vom 
27. März 1872 no< beſtimmt: | 
a. Der Vermerk über die Veranlaſſung zur Penſionirung der 
Beamten, welche das 65. Lebens8jahr noch nicht vollendet 
haben, iſt nicht in die Zahlungs-Anweiſung, ſondern 
in die Penſionönac<hweiſung unter „Bemerkungen“ auf- 
zunehmen. 
b. Dieſer Vermerk iſt, je nach den Umſtänden, dahin zu faſſen, 
daß die Penſionirung erfolgt, weil der N. N. wegen eines 
förperlichen Gebrechens -- oder =- wegen Schwäche ſeiner 
förperlichen oder geiſtigen Kräfte zur Erfüllung ſeiner 
AÄmtspflichten dauernd unfähig iſt. 
Schließlic) wird noch die ſorgfältige Prüfung und vorſichtige 
Behandlung der Penſionöanträge und Feſtſezungen beſonders 
empfohlen. Die im Falle unrichtiger Feſtſezung der Penſionen 
eventl. die anweiſende Inſtanz treffende Verantwortlichkeit für 
etwa der Staatskajje entſtehende Nachtheile würde um ſo mehr 
in's Gewicht fallen, als eine diesſeitige Remedur vorkommender 
Unrichtigkeiten oft erſt ſpät und jedenfalls erſt dann eintreten 
kann, wenn der Penjionär die unrichtig feſtgeſtellte Penſion ſchon 
längere Zeit bezogen hat und die Wiedererlangung zu Unrecht ge- 
zahlter Beträge von demſelben, wenn überhaupt, ſo doch nur init 
Schwierigkeiten ausführbar iſt. 
Ober-Rechnungskammer. 
3838. von Stünzner. 
1891. 40
	        
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