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Jeder Anweijung zur Zahlung einer Ciilpenjion an einen
in den Ruheſtand tretenden Beamten iſt eine nach dem anliegen-
den Schema anzufertigende Penſionsnachweiſung beizufügen.
Das Schema entſpricht im Weſentlichen dem bisher üblich
gewejenen Formular, nur ſind die Spalten 9, 10 und 14 neu
hinzugefügt worden.
Bei der Benutzung des Formulares ſind die am Fuße des
Schemas befindlichen Bemerkungen ſorgfältig zu beachten, nament-
lim iſt Werth zu legen auf die vollſtändige und richtige Be-
gründung der Angaben über die Dienſtzeit, welche für die Be-
rechnung der Penſion maßgebend iſt.
Im Uebrigen wird es zur richtigen Anwendung des Schemas
weiterer Erläuterungen nicht bedürfen.
Bemerkt wird nur noc<, daß bei Anweiſung der Penſionen
die Kaſſe im Anſchluſſe an Spalte 10 der Penſionsnachweiſung ſtets
zugleich mit Anweiſung dahin zu verſehen iſt, wel<e Witwen-
und Waijengeldbeiträge von der Penſion zu erheben, oder aus
welchem Grunde ſol<e Beiträge nicht einzuziehen ſind.
Ferner wird zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Ver-
ſjahrens mit Bezug auf 88. 1 und 20 des Penſionsgeſezes vom
27. März 1872 no< beſtimmt: |
a. Der Vermerk über die Veranlaſſung zur Penſionirung der
Beamten, welche das 65. Lebens8jahr noch nicht vollendet
haben, iſt nicht in die Zahlungs-Anweiſung, ſondern
in die Penſionönac<hweiſung unter „Bemerkungen“ auf-
zunehmen.
b. Dieſer Vermerk iſt, je nach den Umſtänden, dahin zu faſſen,
daß die Penſionirung erfolgt, weil der N. N. wegen eines
förperlichen Gebrechens -- oder =- wegen Schwäche ſeiner
förperlichen oder geiſtigen Kräfte zur Erfüllung ſeiner
AÄmtspflichten dauernd unfähig iſt.
Schließlic) wird noch die ſorgfältige Prüfung und vorſichtige
Behandlung der Penſionöanträge und Feſtſezungen beſonders
empfohlen. Die im Falle unrichtiger Feſtſezung der Penſionen
eventl. die anweiſende Inſtanz treffende Verantwortlichkeit für
etwa der Staatskajje entſtehende Nachtheile würde um ſo mehr
in's Gewicht fallen, als eine diesſeitige Remedur vorkommender
Unrichtigkeiten oft erſt ſpät und jedenfalls erſt dann eintreten
kann, wenn der Penjionär die unrichtig feſtgeſtellte Penſion ſchon
längere Zeit bezogen hat und die Wiedererlangung zu Unrecht ge-
zahlter Beträge von demſelben, wenn überhaupt, ſo doch nur init
Schwierigkeiten ausführbar iſt.
Ober-Rechnungskammer.
3838. von Stünzner.
1891. 40