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ertheilte höhere Genehmigung nicht die Befugnis zuſteht, Lehrern
an nicht vom Staate zu unterhaltenden Anjtalten, welche auf
Grund einer Verpflichtung der Allgemeinen Witwen-Verpflegungs3-
Anſtalt beigetreten ſind, die Beſcheinigung zu ertheilen, daß ihr
Austritt aus der Anſtalt geſtattet ſei.
Der Miniſter der geiſtlichen 2c. Angelegenheiten.
Graf von Zedlißz.
An
das Königliche Brovinzial-Schulkollegium zu N.
G. DI. 1868. 1. VU. I.
138) Anweiſung der Umzug53- und Reiſekoſten-Liquis-
Dationen von Lehrern und Beamten an den mit einem
Zuſchuſſe aus der Staatskaſſe ausgeſtatteten Anſtalten.
Berlin, den 19. Auguſt 1891.
Nac< dem Schlußſatße meiner Verfügung vom 29. Mai d. I.
-- G. II 944. -- (Centr. Bl. S. 437), betreffend die ſelb-
ſtändige Anweiſung der Umzugs5- und Reijekojten-Liquidationen
durch die nachgeordneten Behörden, ſoll die Beſtimmung unberührt
bleiben, nach welcher die ſämmtlichen Reiſe- und Umzugskoſten
der Lehrer und Beamten an den nur mit einem Zuſchuſſe aus
der Staatskaſſe ausgeſtatteten Anſtalten auf die Fonds dieſer
Anjtalten anzuweiſen ſind. Hiernach ſind auch die Beſtimmungen
des Erlaſſes vom 25. November 1881 -- VU. Il. 7960. -- in
Kraft geblieben. Reichen alſo die Anſtaltsmittel zur De>kung der
Reiſe- und Umzugskoſten hin, ſo erfolgt deren Anweiſung auf
die Anſtaltskaſſe ſelbſtändig durch das Königliche Provinzial-
Schulfollegium. Reichen die Anſtaltömittel zur Deckung der
Reiſe- und Umzugskoſten nicht hin, jo iſt unter eingehender Be-
gründung der beabſichtigten Verjezung vor ihrer Verfügung wegen
Bereitſtellung der aus Centralfonds zu gewährenden Mittel zu
berichten.
Hiernach wolle das Königliche Provinzial - Schulkfollegium,
wie ich Demſelben auf den Bericht vom 10. Juli d. J. -- 2726
-- erwidere, in Zukunft verfahren.
An
das Königliche Provinzial-Schulkollegium zu N.
Abſchrift erhält das Königliche Provinzial-Schulkollegium
zur Kenntnis und Beachtung.
Der Miniſter der geiſtlichen 2c. Angelegenheiten.
In Vertretung: von Weyrauch.
An
die ſämmtlichen übrigen Königlichen Provinzial-
Schulkollegien.
G. IL 1850. VU. I.