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139) Superreviſion von Entwürfen zu Orgel-Neubauten
und Reparaturen.
Berlin, den 10. September 1891.
In Abänderung des allgemeinen Erlaſſes vom 2. November
1885 -- G. III. 6451., G. IL, ÜU. IV. - (Centr. Bl. für 1886
S. 168) beſtimme ich hierdurc<, daß fortan Entwürfe zu Orgel-
Neubauten und Reparaturen, bei welchen Staat3- oder unter
diesſeitiger Verwaltung ſtehende Stiftungsfonds in Anjpruch ge-
nommen werden, zur Superrevijion nur dann einzureichen ſind,
wenn die Koſten mehr als 1500 Mk. betragen. Diejenigen
Provinzial- 2c. Behörden, denen für die Prüfung der Orgel-Bau-
entwürfe ein in muſikte<hniſcher Hinſicht geeigneter Sachverſtändiger
ausnahmsweiſe nicht zur Verfügung ſteht, bleibt überlaſſen, dieſe
Entwürfe auch dann hierher einzureichen, wenn der Koſtenanſchlag
die obengedachte Summe nicht erreicht.
In den Begleitberichten iſt dies jedoch beſonders hervor-
zuheben.
Die weiteren Vorſchriften des eingangs bezeichneten Erlaſjcs
ſowie die allgemeinen Beſtimmungen, die Denkmalpflege betreffend,
bleiben auch fernerhin in Kraft.
Der Miniſter der geiſtlichen 2c. Angelegenheiten.
Im Auftrage: de la Croix.
An
die betheiligten Behörden des diesſeitigen Reſſorts.
G. IMA. 7254. G6. I. ÜU. IV.
B. ÜUniverfitäten.
140) Form der Jahresquittung hinſichtlich der Waijen-
gelder, wel<e an Waiſen von Univerſität5-Profeſſoren
gezahlt werden.
Berlin, den 20. Juli 1891.
Bezüglich der Waiſen von Univerſität8-Profeſſoren, an welche
Waiſengelder gezahlt werden, habe ich in einem Specialfalle nach
Benehmen mit der Königlichen Ober-Rechnungskammer beſtimmt,
daß analog den für die Waiſen unmittelbarer Staat5beamten gez
gebenen Vorſchriften bei Mädchen im Alter von mehr als
- 16 Jahren zur Zahresquittung die Beſcheinigung beizubringen
iſt, daß ſie unverehelicht jind.