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Antritte des Seminarjahres bei verſchiedenen Königli<en Pro=
vinzial-Schulkollegien verbunden iſt, beſtimme ich, daß ein Kan=
didat nur bei demjenigen Königlichen Provinzial-Sc<ulkollegium
angenommen werden darf, welchem er das nach 8. 3 der Ordnung
der praktiſchen Ausbildung der Kandidaten für das Lehramt an
höheren Schulen vom 15. März 1890 der Meldung beizufügende
Prüfung2zeugnis in Urſchrift eingereicht hat.
Eine etwa erforderliche Ueberweijung von überzähligen Kan-
didaten einer Provinz in eine andere iſt na; der Beſtimmung
im vorbezeichneten Paragraphen mir vorbehalten.
Der Miniſter der geiſtlichen 2c. Angelegenheiten.
Im Auftrage: de la Croix.
An
ſämmtliche Königliche Provinzial-Schulkollegien
außer N.
VU. II 1913.
146) Betreffend die unbeſoldete Beſchäftigung von
Schulamts8-Kandidaten.
Berlin, den 3. Jum 1891.
Dem Königlichen Provinzial-Schulkollegum theile ic Ab-
ſchrift der vom Königlichen Provinzial - Schulkollegium zu N.
unterm 6. Mai d. I. an die Leiter der höheren Lehranſtalten er-
laſſenen, die unbejoldete Beſchäftigung von Sc<hulamt5-Kandidaten
betreffenden Verfügung mit der Veranlaſſung mit, eine gleich-
artige Anordnung auch für die höheren Schulen des dortigen
Bezirkes zu treffen. '
Der Miniſter der geiſtlichen 2c. Angelegenheiten.
Im Auftrage: de la Croix.
An
ſämmtliche Königliche Provinzial-Schulkollegien
ausſ<ließlich zu N.
VU. II 6621.
N., den 6. Mai 1891.
Wiederholt haben Schulamt5-Kandidaten, welche nur zu un=
beſoldeter Beſchäftigung Anſtalten überwieſen waren, de3halb nicht
ohne Schwierigkeit innerhalb des Schuljahres zu vorüber-
gehender anderweitiger Beſchäftigung abberufen werden können,
weil bereits bei der am Anfange des Schuljahres ausgeführten
Auſſtellung des Stundenvertheilungsplanes auf ihre Hilfe Rück-
ſicht genommen worden war.
Um diejem Uebelſtande für die Zukunft vorzubeugen, bes
ſtimmen wir, daß fortab unbeſoldet an der Anſtalt wirkende