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fügenden Belägen nach den Titeln und Poſitionen des
Etat3-Entwurfes zu ordnen, zu numeriren und zu heften,
und iſt im Etats-Entwurfe in beſonderer Kolonne auf
dieſelben hinzuweiſen.
8) Bei Titel I. „Grundeigenthum“ iſt bei den ſeither ver-
ſtaatlichten höheren Lehranſtalten eim Vermerk aufzu-
nehmen, aus welchem das Rechtsverhältnis des Staates
bezüglich des zu der Lehranſtalt gehörenden Grundbe-
ſihes und der darauf errichteten Gebäude zu erſehen iſt
und welcher die vertragösmäßigen Rechte des früheren
Patrones auf den Grundbeſiß bei eimer Umwandelung
derſelben in eine anderweite Lehranjtalt des Näheren
angiebt.
9) Bei Titel V. der Einnahme iſt neben der Geſammitſrequenz
die Zahl und die gegenwärtige Frequenz der einzelnen
Klaſſen anzugeben, auch haben die den Belägen bei-
zufügenden Fraktions -Berehnungen die Frequenz für
jedes Quartal bezw. Semeſter der zur Fraktion zu ziehen-
den beiden Rechnung3jahre nachzuweiſen und ſind Ab-
weichungen vom Durchſchnitte beſonders zu begründen.
10) Bei Titel I. der Ausgabe ijt bei dem Gehalte des Schul-
dieners in Gemäßheit des durc< unſere allgemeine Ver-
fügung vom 25. April 1891 -- 2153/91 P. 8. C. -- mit-
getheilten Erlaſſes des Herrn Miniſters der geiſtlichen,
Unterricht8s- und Medizinal-Angelegenheiten vom 9. April
1891 -- U. IL 5753 -- CKentr. Bl. S. 354) die etwa
von dem Schuldiener fortbezogene, aus einer früheren Civil-
dienſtſtellung des Staates erdiente Penſion nachrichtlich
zu vermerken.
11) Bei Titel „Insgemein“ der Ausgabe iſt in Gemäßheit
des durch unſere Cirkular-Verfügung vom 26. März 1887
mitgetheilten Erlaſſes des Herrn Miniſters der geiſtlichen,
Unterrichts- und Medizimal-Angelegenheiten vom 16. März
1887 -- ÜU. IL 377 -- folgender Wortlaut einzuſtellen:
2c. und zu Unterſtüßungen an aktive Subaltern- nnd
Unterbeamte der Anſtalt bis m Höhe von 50 Mk.
dur; das Provinzial - Schulfollegium zu Poſen,
darüber hinaus aber nur mit Genehmigung des
Herrn Miniſters der geiſtlichen, Unterrichts- und Me-
dizinal-Angelegenheiten.
12) Da eine Erhöhung der Baufonds und der Fonds zu
Gartenanlagen, ferner der Fonds „zur Heizung und Er-
leuchtung“ nur auf Grund techniſcher, von den betreſſen-
den Königlichen Regierungen revidirter Gutachten in An-