Full text: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen - 1891 (33)

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157) Kurjus zur AuSsbildung von Turnlehrerinnen im 
Jahre 1892. 
Berlin, den 1. Oktober 1891. 
Der Königlichen Regierung überſende ih im Anſchluſſe an 
meine Rundverfügung vom 24. November v. JI. -- DV. Ulb. 
8739. -- (Centr. Bl. für 1890 S. 723) 2 Exemplare meiner 
Bekanntmachung wegen Abhaltung eines Kurſus zur Ausbildung 
von Turnlehrerinnen im Jahre 1892 mit dem Auftrage, dieſelbe 
in Ihrem Amtsblatte alsbald veröffentlichen zu laſſen. Die dort 
eingehenden Anmeldungeu mit den durch meinen Runderlaß vom 
10. März d. I. -- DÜ. Uk. B. 1150 -- (Centr. Bl. S. 355) 
vorgeſchriebenen Notizblättern ſind mir bis ſpäteſtens den 1. Fe- 
bruar xk. J. einzureichen. Dabei iſt anzugeben, in welcher Reihen- 
folge eine Berückſichtigung der dort eingegangenen Meldungen 
angezeigt erſcheint. 
In Nr. 9 des Notizblattes iſt nicht etwa nur auf ein bei- 
liegendes Zeugnis über die Turnfertigkeit zu verweiſen, ſondern 
furz und beſtimmt anzugeben, welche Turnfertigkeit die Be- 
werberin beſißt. 
Auf eine ſorgfältige Ausfüllung der Nr. 10 des Notizblattes 
mache ich noc< beſonders aufmerkſam. 
An 
jämmtliche Königliche Regierungen. 
Abjhrift vorſtehender Verfügung und einen Abdruck der Be- 
kanntmachung erhält das Königliche Provinzial-Schulkollegium 
zur KenntniSnahme und gleichmäßigen Beachtung wegen eventl. 
Berichterſtattung. 
Der Miniſter der geiſtlichen 2c. Angelegenheiten. 
Im Auftrage: Kügler. 
An - 
jämmtliche Königliche Provinzial-Sculkollegien. 
VU. IIB. 3539. 
 
Zur Ausbildung von Turnlehrerinnen wird auch im Jahre 
1892 ein etwa dreimonatlicher Kurſus in der Königlichen Turn- 
lehrer-Bildung5anſtalt zu Berlin abgehalten werden. Termin 
zur Eröffnung desſelben iſt auf Montag den 4. April k. I. an- 
beraumt worden. 
Meldungen der in einem Lehramte ſtehenden Bewerberinnen 
find bei der vorgeſetzten Dienſtbehörde ſpäteſtens bis zum 15. Ja- 
nuar |. J., Meldungen anderer Bewerberinnen bei derjenigen 
Königlichen Regierung, in deren Bezirk die Betreffende wohnt, 
ebenfalls bis zum 15. Januar k. J. anzubringen. Die in Berlin 

	        
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