Full text: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen - 1891 (33)

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vrdnung vom 22. Mai 1890 (Centr. Bl. f. 1890 S. 603) ve- 
zeichneten Schriftſtücke anzubringen. 
Berlin, den 22. Oktober 1891. 
Der Miniſter der geiſtlichen 2c. Angelegenheiten. 
Im Auftrage: Kügler. 
Bekanntmadung. | 
 
BF. Oeffentliches Volksſchulweſen. 
159) Redhtsgrundſäße des Königlichen Oberverwal- 
tungösgerichtes in Volksſchul- 2c. Angelegenheiten. 
3. 1) Durch die Uebernahme einer Schule auf eine bürger- 
liche Gemeinde werden nicht alle an die „Schule“ fortzugewährenden 
Leiſtungen ohne Weiteres in Gemeindelaſten umgewandelt. Wurzelt 
die behauptete Beitragspflicht in den Beziehungen des Cenſiten 
zur Schule oder hat jie ihre Baſis in den beſonderen Rechts5- 
verhältmſſen der Schule (z. B. Schulgeld), jo kann auch die 
Gemeinde die Leiſtung nur als eine ſolche für die Schule aus 
S. 46 des Zuſtändigkeitsgeſezes fordern. 
2) Der durc< Nichterfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht 
entſtandene Schaden kann nur im ordentlichen Recht8wege verfolgt 
werden. Der Civilrichter hat dann als Jncidentpunkt die Frage 
zu entſc<eiden, ob jene öfſentlich-rechtliche Pflicht beſteht. 
3) Hatte eine Kirchengemeinde die Pflicht zur Unterhaltung 
eines Küſters mit der Befähigung und der Amtsobliegenheit der 
Unterrichtöertheilung, jo endet dieje Pflicht der „Schule“ gegen- 
über, wenn die nothwendige Vorbedingung, die Verbindung de3 
Kirchen- und Schulamtes durch Anordnung der zuſtändigen Auf- 
ſichtSbehörden aufgehoben iſt. Für die Aemtertrennung ijt die 
Kirchengemeinde vermögensrechtlich nicht verantwortlich. 
(Erkenntnis des I. Senates des Königlichen Oberverwaltung3- 
gerichtes vom 25. April 1891. 1 447). 
b. Die Hergabe von Grund und Boden zur Ausführung 
nothwendiger Schul- Neu- und Erweiterungsbauten bildet einen 
Theil der öffentlich-rechtlichen Sc<hulbaulaſt, da dieſe nicht blos 
die Baarkoſten, jondern auch alle ſonſtigen Leiſtungen in ſich be- 
greift, welche nach den Normen des zur Anwendung kommenden 
Rechts von den Bauverpflichteten verlangt werden können. Dem- 
gemäß war vor der neuen Verwaltungsgeſeßgebung, wenn über 
die Verpflichtung zur Hergabe des Schulbauplatßes Streit ent-
	        
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