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würden, vorgeladen, aber nicht erſchienen jind; denn die zu einer
Schule vereinigten Güter und Gemeinden bilden keine Korporation.
Die herkömmliche Befreiung eines Gutsbeſißer3 bildet keinen
bejondern Rechtstitel im Sinne des 8. 40 der Schulordnung
(vergl. Entſc<. des Ober-Verw. Ger. XIV. S. 207). Ein Recht
auf Freilaſſung können die Eigenthümer nur im Wege der er-
ſikenden Verjährung erwerben. (vergl. Entſc<. des Ober-Verw.
Ger. 1. S. 134, VUL S. 112, XL1 S. 133).
(Erkenntnis des I. Senates des Königlichen Oberver-
waltungsgerichtes vom 9. Mai. 1891. 1. 504).
f. 1) Der Sculvorjtand bedarf zur Anſtellung von Klagen
keiner Ermächtigung durch Beſchluß der Schulgemeinde.
2) Der Schulvorſtand bedarf zur Anſtellung von Klagen im
Verwaltungsſtreitverfahren keiner Autoriſation der Schulaufjichts-
behörde.
3) Nach 8. 47 Abſ. 3 in Verbindung mit 8. 49 Abſ. 2
des Zuſtändigkeitsgeſezes ſind der Entſcheidung im Verwaltungs3-
ſtreitverfahren Streitigkeiten zwiſchen den betheiligten Gemeinden,
Sculverbänden und Dritten, ſtatt derſelben oder neben denſelben
Verpflichteten über ihre öffentlich- rechtlichen Schulbauverpflichtungen
mit der Wirkung überwieſen, daß der VerwaltungSrichter zuſtändig
bleibt, wenngleich zu der Begründung des erhobenen Anſpruches
aus dem öffentlichen Rechte ein privatrechtliches Moment, wie
das der nüßlichen Verwendung, hinzutritt. (Entſch. des DOber-
Verwalt. Ger. Band XVIU. S. 169 ff.).
4) Für Streitigkeiten über die Untervertheilung kirchlicher
Beiträge zu Küſterſchulbauten auf die verpflichteten einzelnen
Perſonen jind die Verwaltungsgerichte nicht zuſtändig. n
(Erkenntnis des I. Senates des Königlichen Oberver-
waltungsgerichtes vom 13. Mai 1891. 1. 529).
2. 1) Das Gejeß über die Verjährungsfrijten bei öffentlichen
Abgaben vom 18. Juni 1840 (Geſ. S. S. 140) gewährt für
Reklamationen gegen öffentliche an Gemeinden und Korporationen
zu entrichtende oder zur Unterhaltung öffentlicher Anſtalten auf-
zubringende Abgaben eine Friſt von 3 Monaten. Dieſe Be-
ſtimmung hat durch das Geſetz über die allgemeine Lande3ver-
jahren. vom 30. Jum 1883 8. 51 eine Aenderung nicht er-
ahren.
2) Eine erſt in einem folgenden Rec<hnungsjahre vorgenommene
Bertheilung der Bedarfsjumme aus Vorjahren, mag dieſe rück-
ſtändig geblieben oder einſtweilen vorſchußweiſe gede>t ſein, iſt
an ſich nicht ausgeſchloſſen und eine unſtatthafte Nachforderung