Full text: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen - 1891 (33)

645 
würden, vorgeladen, aber nicht erſchienen jind; denn die zu einer 
Schule vereinigten Güter und Gemeinden bilden keine Korporation. 
Die herkömmliche Befreiung eines Gutsbeſißer3 bildet keinen 
bejondern Rechtstitel im Sinne des 8. 40 der Schulordnung 
(vergl. Entſc<. des Ober-Verw. Ger. XIV. S. 207). Ein Recht 
auf Freilaſſung können die Eigenthümer nur im Wege der er- 
ſikenden Verjährung erwerben. (vergl. Entſc<. des Ober-Verw. 
Ger. 1. S. 134, VUL S. 112, XL1 S. 133). 
(Erkenntnis des I. Senates des Königlichen Oberver- 
waltungsgerichtes vom 9. Mai. 1891. 1. 504). 
f. 1) Der Sculvorjtand bedarf zur Anſtellung von Klagen 
keiner Ermächtigung durch Beſchluß der Schulgemeinde. 
2) Der Schulvorſtand bedarf zur Anſtellung von Klagen im 
Verwaltungsſtreitverfahren keiner Autoriſation der Schulaufjichts- 
behörde. 
3) Nach 8. 47 Abſ. 3 in Verbindung mit 8. 49 Abſ. 2 
des Zuſtändigkeitsgeſezes ſind der Entſcheidung im Verwaltungs3- 
ſtreitverfahren Streitigkeiten zwiſchen den betheiligten Gemeinden, 
Sculverbänden und Dritten, ſtatt derſelben oder neben denſelben 
Verpflichteten über ihre öffentlich- rechtlichen Schulbauverpflichtungen 
mit der Wirkung überwieſen, daß der VerwaltungSrichter zuſtändig 
bleibt, wenngleich zu der Begründung des erhobenen Anſpruches 
aus dem öffentlichen Rechte ein privatrechtliches Moment, wie 
das der nüßlichen Verwendung, hinzutritt. (Entſch. des DOber- 
Verwalt. Ger. Band XVIU. S. 169 ff.). 
4) Für Streitigkeiten über die Untervertheilung kirchlicher 
Beiträge zu Küſterſchulbauten auf die verpflichteten einzelnen 
Perſonen jind die Verwaltungsgerichte nicht zuſtändig. n 
(Erkenntnis des I. Senates des Königlichen Oberver- 
waltungsgerichtes vom 13. Mai 1891. 1. 529). 
 
2. 1) Das Gejeß über die Verjährungsfrijten bei öffentlichen 
Abgaben vom 18. Juni 1840 (Geſ. S. S. 140) gewährt für 
Reklamationen gegen öffentliche an Gemeinden und Korporationen 
zu entrichtende oder zur Unterhaltung öffentlicher Anſtalten auf- 
zubringende Abgaben eine Friſt von 3 Monaten. Dieſe Be- 
ſtimmung hat durch das Geſetz über die allgemeine Lande3ver- 
jahren. vom 30. Jum 1883 8. 51 eine Aenderung nicht er- 
ahren. 
2) Eine erſt in einem folgenden Rec<hnungsjahre vorgenommene 
Bertheilung der Bedarfsjumme aus Vorjahren, mag dieſe rück- 
ſtändig geblieben oder einſtweilen vorſchußweiſe gede>t ſein, iſt 
an ſich nicht ausgeſchloſſen und eine unſtatthafte Nachforderung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.