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liegt nur dann vor, wenn in dem betreffenden Steuerjahre der
Hebungsöberechtigte eine Forderung geltend gemacht, eine Aus-
ſ<reibung bewirkt hat, und hierbei einzelne Steuerpflichtige über-
gangen oder zu niedrig eingeſchätßt ſind (vergl. Entjch. des Ober-
Verwalt. Ger. Band I. S. 108, Band XY. S. 115).
3) Für den Streit zwiſchen der veranlagenden Behörde und
dem Cenſjiten über die Heranziehung zu kirchlichen Abgaben iſt
die Zuſtändigkeit der Verwaltungsgerichte durc: keine bejondere
geſeßliche Beſtimmung begründet. Wenn jedo< in einer Ver-
anlagung3verfügung ein Beitrag in ungetheilter Summe für
Schul- und kirchliche Zwecke ausgeſchrieben iſt und nicht erſichtlich
gemacht wird, wie ſich derſelbe auf die verſchiedenen Laſten ver-
theile, ſo iſt der Herangezogene berechtigt, mit der gegen die Heran-
ziehung zu den Schullaſten gegebenen. Klage die Auflage in ihrer
ganzen Höhe anzufechten.
(Erkenntnis des 1. Senates des Königlichen Oberverwaltung3-
gerichtes vom 30. Mai 1891. 1. 598).
hn. Nach ſ<leſiſchem Schulrechte kommt ces für das Beſtehen
der gutsherrlichen Schulbaubeitragspflicht nicht darauf an, ob
vie Gutsherrſchaft im Schulbezirke Liegenſchaften bejitt und ob
dieſe einen Ertrag abwerfen oder nicht.
Die Norm für die Vertheilung der Baubeiträge zwiſchen
Herrſchaft und Gemeinde iſt im Streitfalle beim Mangel gültiger
Vereinbarungen oder rechtöbeſtändiger Gewohnheiten durc die
Königliche Regierung als Sculaufſficht8behörde feſtzuſezen. Dieſe
Feſtſezung des Vertheilungösmaßſtabes ſteht inSbeſondere dem Ver-
waltungsrichter m<t zu und iſt nur mit der formloſen, un-
befriſteten Beſc<werde an die Centralinſtanz für das Unterrichts-
weſen anfechtbar. Der auf Grund 8. 13 des Reglements vom
3. November 1765 zu ſtellende Antrag iſt noh zuläſſig, wenn
auch die Baulaſten bereits von einer betheiligten Gemeinde oder
der Herrſchaft bezahlt ſind.
Nach ſc<leſiſchem katholiſchen Schulreglement iſt der Schul-
vorſtand ausſchließlich der geſeßliche Vertreter der Schulanjſtalt,
nicht aber der zur Schule geſc<lagenen Herrſchaften und Gemeinden,
welche die Schule zu unterhalten haben.
(Erfenntnis des I. Senates des Kömglichen Oberverwaltung5-
gerichtes vom 20. Juni 1891 1. 681).
1. Die GutSsbezirke ſtellen einen obrigkeitlichen Bezirk dar,
woran ſeiten38 der Beſißer ſelbſtändig durc< Zerſtückelung nichts ge-
ändert werden darf.