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Die grundbuchliche Zuſchreibung von Grundſtücken iſt für
deren kommunale Zugehörigfeit ohne jede Bedeutung.
Das gutsherrliche Recht geht bei einer Zerſtückelung des
Gutes nicht auf die verſchiedenen Beſitzer über, ſondern verbleibt
bei demjenigen, welcher im einzelnen Falle als Beſiker des Reſt-
gutes zu beurtheilen iſt. Die auf dem gutsherrlichen Rechte be-
ruhenden Pflichten ſind nicht Reallaſten, ſondern Ausfluß der Gut5-
herrlichfeit, demgemäß von dem Inhaber allein zu tragen, ſoweit
nicht das Geſezs ausdrücklich die Heranziehung der anderen Theil-
beſiger zugelaſſen hat (ſ. Entſch. des Ober-Verwalt. Ger. Band
VL S. 175). Dieſe leztere Vorausſezung trifft bei dem guts-
herrlichen Drittel des ſchleſiſchen Schulreglements von 1801 nicht
zu.
(Erkenntnis des 1. Senates des Königlichen Oberverwaltungs-
gerichtes vom 24. Jum 1891. 1. 692).
160) Gewährung von Beihilfen zu Elementarſ<ulbauten
aus den den Kreisverbänden auf Grund des Geſeßes
vom 14. Mai 1885 (G. S. S. 128) aus den Zollerträgen
überwieſenen Mitteln.
(Centr. Bl. 1891 S. 417.)
Berlin, den 3. Juni 1891.
Auf den Bericht vom 9. Mai d. I. -- 778. -- erwidere
ich der Königlichen Regierung, daß, wenn der Kreisverband S.
bei ſeiner näheren Kenntnis der Verhältniſſe es nicht für erforder-
lich erachtet, aus den ihm auf Grund des Geſezes vom 14. Mai
1885 (G. S. S. 128) zufließenden Zollüberſjchüjſen ärmere Ge-
meinden bei Aufbringung der Schulbaukoſten zu unterſtüßen,
vielmehr beſchloſſen hat, die geſammten Zollüberſ<hüjje zum Neu-
bau von Kreis<hauſſeen zu verwenden, für den Staat keine Ver-
anlaſſung vorliegt, mit Gnadenbaubeihilfen einzutreten. |
Demgemäß iſt die Schulgemeinde G. anzuhalten, die Geſammt=-
koſten des in Ausſicht genommenen Neubaues des dortigen Küſter-
und Schulhauſes aufzubringen. Dabei iſt ihr anheimzugeben,
ſich an den KreiSverband wegen Gewährung einer Beihilfe zu
wenden.
Der Miniſter der geiſtlichen 2c. Angelegenheiten.
Im Auftrage: Kügler.
An
die Königliche Regierung zu N.
V. III E. 2400.