648
161) Zur Ausübung der Schulaufſficht über die ſtädtiſchen
Schulweſen können die Königlichen Regierungen ſich
ihrer ſtändigen Organe, des Königlichen Landrathes
und des Königlichen Kreis - Shulinſpektors, bedienen.
Berlin, den 5. Juni 1891.
Auf die Vorſtellung vom 26. November v. IJ. eröffne ich
der Scul-Deputation, daß e3 der Königlichen Regierung in N.
nicht verſchränkt werden kann, ſich zur AusSübung der Schul-
aufſicht ihrer ſtändigen Organe, des Königlichen Landrathe3 und
des Königlichen Kreis - Schulinſpektors, bezüglich des dortigen
ſtädtiſc<,en Schulweſens zu bedienen. Dem Magiſtrate daſelbſt
iſt dies bereits in dem Erlaſſe meines damaligen Herrn Amt5-
vorgängers vom 15. September 1882 --- DU. I]Ula. 16468. --
bemerkt worden. Wenn die genannte Königliche Regierung es
für angezeigt erachtet hat, anzuordnen, daß die ihr von der
Schul-Deputation zu erſtattenden Berichte durc; Vermittelung des
Königlichen Landrathes bezw. Kreis-Schulinſpektors einzureichen
jind, je nachdem ſie äußere oder innere Schulangelegenheiten
betreffen, fo entſpricht dies einem allgemein üblichen, durchaus
bewährten Verfahren, deſſen Zweckmäßigkeit hinſichtlih der Ge-
Ichäftöerleichterung feiner näheren Begründung bedarf.
Durch dieſe Anordnung iſt weder die Schul-Deputation den
bezeichneten Organen förmlich unterſtellt, noc< der direkte Geſchäfts-
verkehr mit der Königlichen Regierung unterbrochen. Leßteres
würde der Fall fein, wenn die Schul-Deputation anjtatt an die
Königliche Regierung in der Zwiſcheninſtanz an die Organe der-
jelben zu berichten hätte. I< kann mich hiernach nicht veranlaßt
ſehen, die Verfügung der Königlichen Regierung zu N. vom
10. Juli v. J. aufzuheben.
Wegen Regelung des ſtädtiſchen Schulaufſfichtsweſens jind
generelle Erwägungen eingeleitet, aber noc< nicht zum Abſchluß
gelangt.
Der Miniſter der geiſtlichen 2c. Angelegenheiten.
Graf von Zedliß.
An
die Schul-Deputation zu N.
VU. I0B. 1611.
162) Einführung von Lehr- und Lernbüchern für den
Religionsunterricht.
Berlin, den 18. Juni 1891.
2c.
Zugleich veranlaſſe- ich die Königliche Regierung, die Ihr
unterſtellten Schulaufſichtsorgane wiederholt nachdrü>lich darauf