Full text: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen - 1891 (33)

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161) Zur Ausübung der Schulaufſficht über die ſtädtiſchen 
Schulweſen können die Königlichen Regierungen ſich 
ihrer ſtändigen Organe, des Königlichen Landrathes 
und des Königlichen Kreis - Shulinſpektors, bedienen. 
Berlin, den 5. Juni 1891. 
Auf die Vorſtellung vom 26. November v. IJ. eröffne ich 
der Scul-Deputation, daß e3 der Königlichen Regierung in N. 
nicht verſchränkt werden kann, ſich zur AusSübung der Schul- 
aufſicht ihrer ſtändigen Organe, des Königlichen Landrathe3 und 
des Königlichen Kreis - Schulinſpektors, bezüglich des dortigen 
ſtädtiſc<,en Schulweſens zu bedienen. Dem Magiſtrate daſelbſt 
iſt dies bereits in dem Erlaſſe meines damaligen Herrn Amt5- 
vorgängers vom 15. September 1882 --- DU. I]Ula. 16468. -- 
bemerkt worden. Wenn die genannte Königliche Regierung es 
für angezeigt erachtet hat, anzuordnen, daß die ihr von der 
Schul-Deputation zu erſtattenden Berichte durc; Vermittelung des 
Königlichen Landrathes bezw. Kreis-Schulinſpektors einzureichen 
jind, je nachdem ſie äußere oder innere Schulangelegenheiten 
betreffen, fo entſpricht dies einem allgemein üblichen, durchaus 
bewährten Verfahren, deſſen Zweckmäßigkeit hinſichtlih der Ge- 
Ichäftöerleichterung feiner näheren Begründung bedarf. 
Durch dieſe Anordnung iſt weder die Schul-Deputation den 
bezeichneten Organen förmlich unterſtellt, noc< der direkte Geſchäfts- 
verkehr mit der Königlichen Regierung unterbrochen. Leßteres 
würde der Fall fein, wenn die Schul-Deputation anjtatt an die 
Königliche Regierung in der Zwiſcheninſtanz an die Organe der- 
jelben zu berichten hätte. I< kann mich hiernach nicht veranlaßt 
ſehen, die Verfügung der Königlichen Regierung zu N. vom 
10. Juli v. J. aufzuheben. 
Wegen Regelung des ſtädtiſchen Schulaufſfichtsweſens jind 
generelle Erwägungen eingeleitet, aber noc< nicht zum Abſchluß 
gelangt. 
Der Miniſter der geiſtlichen 2c. Angelegenheiten. 
Graf von Zedliß. 
An 
die Schul-Deputation zu N. 
VU. I0B. 1611. 
162) Einführung von Lehr- und Lernbüchern für den 
Religionsunterricht. 
Berlin, den 18. Juni 1891. 
2c. 
Zugleich veranlaſſe- ich die Königliche Regierung, die Ihr 
unterſtellten Schulaufſichtsorgane wiederholt nachdrü>lich darauf
	        
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