Full text: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen - 1891 (33)

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167) Zeitpunkt, von welchem ab das Ergebnis einer 
Volkszählung für die Gewährung ſtaatlicher Dienſt- 
alterözulagen für Volksſ<ullehrer zu berüc>ſichtigen iſt. 
Berlin, den 21. Juli 1891. 
In dem Berichte vom 29. Juni d. IJ. hat die Königliche 
Regierung die Frage angeregt, ob die Vorſchrift des Abſatzes 2 
in Nr. 7 des Runderlaſſes vom 28. Juni 1890 -- VU. Ulla. 18417. 
-=- (Centr. Bl. 1890 S. 614): 
„Ührt eine [ſpätere Volkszählung zu dem Ergebniſſe, daß 
„mn einem Orte von ſeither 10 000 oder weniger Ein- 
„wohnern die Einwohnerzahl über 10 000 hinaus ge- 
„tiegen iſt, ſo iſt die ſtaatliche DienſtalterSzulage nur 
„denjenigen Lehrern (Lehrerinnen) neu oder fort zu be- 
„willigen, welche bis dahin an dem Orte im öffentlichen 
„VSoltksſchuldienjte bereits angeſtellt waren“ 
ſchon zur Anwendung zu bringen ſei, wenn das „vorläufige“ Er- 
gebnis der amtlichen Volkszählung vorliege oder erſt nach end- 
gültiger Feſtſtellung desſelben. In Entſcheidung dieſer Frage 
beſtimme ich, daß erſt nach endgültiger Feſtſtellung des Ergebniſſes 
der amtlichen Volkszählung die vorerwähnte Vorſchrift zur Aus8- 
führung -zu bringen--iſt. . ee 
An 
die Königliche Regierung zu N.- 
Abſchrift erhält die Königliche Regierung zur Kenntniönahme 
und entſpre<ßenden Nachahtung. 
Der Miniſter der geiſtlichen 2c. Angelegenheiten. 
Im Auftrage: Polenz. 
An 
die übrigen Königlichen Regierungen. 
VU. ILE. 3517. 
168) Erjparniſſe bei widerruflich bewilligten laufenden 
Beihilfen zur Lehrerbeſoldung in Folge vorübergehen- 
der Stellenvakanzen ſind zum Centralfonds abzuführen. 
Berlin, den 24. Auguſt 1891. 
Auf den Bericht vom 13. Juli d. I. -- Il. A. 1786. -- 
erwidere ich der Königlichen Regierung, daß diejenigen Erſparniſſe, 
welc<e durc< Einbehaltung widerruflich bewilligter laufender Bei- 
hilfen zur Lehrerbeſoldung anläßlich von vorübergehenden Stellen- 
vafanzen bei Ihrem Fonds Kap. 121 Tit. 34 entſtehen, im Sinne
	        
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