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167) Zeitpunkt, von welchem ab das Ergebnis einer
Volkszählung für die Gewährung ſtaatlicher Dienſt-
alterözulagen für Volksſ<ullehrer zu berüc>ſichtigen iſt.
Berlin, den 21. Juli 1891.
In dem Berichte vom 29. Juni d. IJ. hat die Königliche
Regierung die Frage angeregt, ob die Vorſchrift des Abſatzes 2
in Nr. 7 des Runderlaſſes vom 28. Juni 1890 -- VU. Ulla. 18417.
-=- (Centr. Bl. 1890 S. 614):
„Ührt eine [ſpätere Volkszählung zu dem Ergebniſſe, daß
„mn einem Orte von ſeither 10 000 oder weniger Ein-
„wohnern die Einwohnerzahl über 10 000 hinaus ge-
„tiegen iſt, ſo iſt die ſtaatliche DienſtalterSzulage nur
„denjenigen Lehrern (Lehrerinnen) neu oder fort zu be-
„willigen, welche bis dahin an dem Orte im öffentlichen
„VSoltksſchuldienjte bereits angeſtellt waren“
ſchon zur Anwendung zu bringen ſei, wenn das „vorläufige“ Er-
gebnis der amtlichen Volkszählung vorliege oder erſt nach end-
gültiger Feſtſtellung desſelben. In Entſcheidung dieſer Frage
beſtimme ich, daß erſt nach endgültiger Feſtſtellung des Ergebniſſes
der amtlichen Volkszählung die vorerwähnte Vorſchrift zur Aus8-
führung -zu bringen--iſt. . ee
An
die Königliche Regierung zu N.-
Abſchrift erhält die Königliche Regierung zur Kenntniönahme
und entſpre<ßenden Nachahtung.
Der Miniſter der geiſtlichen 2c. Angelegenheiten.
Im Auftrage: Polenz.
An
die übrigen Königlichen Regierungen.
VU. ILE. 3517.
168) Erjparniſſe bei widerruflich bewilligten laufenden
Beihilfen zur Lehrerbeſoldung in Folge vorübergehen-
der Stellenvakanzen ſind zum Centralfonds abzuführen.
Berlin, den 24. Auguſt 1891.
Auf den Bericht vom 13. Juli d. I. -- Il. A. 1786. --
erwidere ich der Königlichen Regierung, daß diejenigen Erſparniſſe,
welc<e durc< Einbehaltung widerruflich bewilligter laufender Bei-
hilfen zur Lehrerbeſoldung anläßlich von vorübergehenden Stellen-
vafanzen bei Ihrem Fonds Kap. 121 Tit. 34 entſtehen, im Sinne