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weiteren Mittheilung an die Vorſteher der demjelben unterſtellte1
Taubſtummen-Anſtalten eine entſprechende Nachricht gefälligſt zu
kommen zu laſſen.
Der Miniſter der geiſtlichen 2c. Angelegenheiten.
In Vertretung: von Weyrauch.
Ari
die Herren Ober-Präſidenten.
ÜU. HIL A. 2298.
194) Sonu- und Feiertage ſind auf die übrigen Ferien
zeiten nicht anzurechnen; auch iſt die Vorenthaltung de
DienſtalteröSzulagen an Lehrer, welche wiederholt da:
Züchtigungösre<ht überſ<ritten haben, unzuläjſig.
| Berlin, den 17. Oktober 1891
Aus den Berichten vom 28. Juli d. J. und vom 4. Sep:
tember d. IJ., betreffend den Artikel der Schleſiſchen Volkszeitunc
über Maßnahmen der dortigen Schuldeputation, habe ich erſehen
daß die Königliche Regierung ſih mit der Anrechnung de!
katholiſchen Feiertage auf die übrigen Ferienzeiten einverſtandert
erklärt hat.
Eine derartige Anordnung iſt in keinem der übrigen Regie
rungsbezirfe getroffen und auch nicht zuläſſig. An den Sonn:
und Feiertagen wird der Unterricht ausgeſeßt, damit Lehrer uni
Schüler ihren kirc<lichen Pflichten genügen und mit ihrer Famili,
ihre religiöſen Bedürfniſſe befriedigen können. Als Ferientag
ſind dieſe Tage nicht anzuſehen.
Außerdem hat eine Ungleichheit in Bemeſſung der Ferien:
zeit für Kinder aus demſelben Orte noc< andere Bedenken geger
ſim. Zeit und Dauer der Ferien werden nach den örtlichen Ver:
hältniſſen beſtimmt, und dieſe ſind für die katholijechgen Schüle
dieſelben wie für die evangeliſchen.
Die Königliche Regierung wolle daher veranlaſſen, daß dei
katholiſchen Schulen daſelbſt die Ferien hinfort nicht verkürz
werden.
Ferner hat ſich die Königliche Regierung mit der Vor
enthaltung der Dienſtalterözulagen an dortige Lehrer, welch
wiederholt das Züchtigungsörecht überſchritten haben, einverſtande!
erflärt. Dieſes iſt ebenfalls unzuläſſig.
Wie in dem diesſeitigen Erlaſſe vom 14. Februar d. J. -
VU. Ida. 25573, U. HIE. 343 -- (Central-Blatt für die Unter
- richt8-Verwaltung Seite 304) ausgeführt iſt, haben die Dienſ!
alteröSzulagen nicht den Charakter von Belohnungen und Bene
ficien für tadelloſe Dienſtführung, ſondern ſind lediglich daz