133
auF ferner in Kraft, und es wird den Herren Geiſtlichen
no< beſonders in Erinnerung gebracht:
1) daß nach 5. 1. des Coufirmanden - Neglements kein Kind
vor dem Eintritt in ſein dreizehntes Lebensjahr in den
Confirmanden-Unterri<t aufgenommen werden darf, wenn
nicht die Aeltern ausdrüElich verſichern, daß ſie deshalb
nicht auf eine frühere Confirmation ihrer Kinder, als das
Eonfirmanden-Reglement geſtattet, dringen wollen.
2) daß auch nach 6. 2. des gedachten Confirmanden - Regle:
ments kein Kind zu dem Confirmanden- Unterricht zuge:
laſſen werden ſol , welches nicht fertig leſen kann und
nicht ſhon die zur Benußung eines ausführlichen Reli-
gions-Unterrichts erforderlichen Vorkenntniſſe eingeſammelt
hat, in allen Fällen aber, wo ein zum Confirmanden-ÜUns«
terricht angemeldetes Kind no< nicht die nöthigen Vor-
kenntniſſe hat, zunächſt für deſſen Unterricht zu ſorgen iſt.
5. 8. Es behält dabei ſein Bewenden, daß mit Ausnahme
der Stadt Berlin und derjenigen größeren Städte, für welche eine
zweimalige Confirmation ausdrüElich na<gelaſſen worden iſt, über-
all nur ein Mal im Jahre die öffentliche Confirmation und zwar
entweder am Sonntage Palmarum- oder -am--Sonntage Qua»
ſimodogeniti Statt findet. Wo örtliche Verhältniſſe einen an-
dern Termin der Confirmation nothwendig machen, iſt deshalb an
die Königliche Regierung zu berichten und deren Beſcheidung zu
erwarten.
Berlin, den 29ſten Mai 1837.
Königliches Conſiſtorium und S<ul- Collegium der Provinz
Brandenburg.
Sulbl. 1837, HS. 2 ( 10 )