Full text: Schulblatt für die Provinz Brandenburg - 2.1837 (2)

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auF ferner in Kraft, und es wird den Herren Geiſtlichen 
no< beſonders in Erinnerung gebracht: 
1) daß nach 5. 1. des Coufirmanden - Neglements kein Kind 
vor dem Eintritt in ſein dreizehntes Lebensjahr in den 
Confirmanden-Unterri<t aufgenommen werden darf, wenn 
nicht die Aeltern ausdrüElich verſichern, daß ſie deshalb 
nicht auf eine frühere Confirmation ihrer Kinder, als das 
Eonfirmanden-Reglement geſtattet, dringen wollen. 
2) daß auch nach 6. 2. des gedachten Confirmanden - Regle: 
ments kein Kind zu dem Confirmanden- Unterricht zuge: 
laſſen werden ſol , welches nicht fertig leſen kann und 
nicht ſhon die zur Benußung eines ausführlichen Reli- 
gions-Unterrichts erforderlichen Vorkenntniſſe eingeſammelt 
hat, in allen Fällen aber, wo ein zum Confirmanden-ÜUns« 
terricht angemeldetes Kind no< nicht die nöthigen Vor- 
kenntniſſe hat, zunächſt für deſſen Unterricht zu ſorgen iſt. 
5. 8. Es behält dabei ſein Bewenden, daß mit Ausnahme 
der Stadt Berlin und derjenigen größeren Städte, für welche eine 
zweimalige Confirmation ausdrüElich na<gelaſſen worden iſt, über- 
all nur ein Mal im Jahre die öffentliche Confirmation und zwar 
entweder am Sonntage Palmarum- oder -am--Sonntage Qua» 
ſimodogeniti Statt findet. Wo örtliche Verhältniſſe einen an- 
dern Termin der Confirmation nothwendig machen, iſt deshalb an 
die Königliche Regierung zu berichten und deren Beſcheidung zu 
erwarten. 
Berlin, den 29ſten Mai 1837. 
Königliches Conſiſtorium und S<ul- Collegium der Provinz 
Brandenburg. 
Sulbl. 1837, HS. 2 ( 10 )
	        
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